Norm
AußStrG §149Rechtssatz
Auf welche Weise Sicherstellung zu leisten ist, bestimmen die §§ 1373 f ABGB. Die Auswahl der Sicherungsmittel ist dem Schuldner vorbehalten; im übrigen sind diese Bestimmungen auch nur anzuwenden, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106749Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02138_96K0000_004