Norm
AußStrG §162Rechtssatz
Das Notariatszwangsgesetz wollte nur die Gültigkeit jener Verträge und Rechtshandllungen regeln, die nicht in einer Form abgeschlossen werden, die nach anderen Gesetzesbestimmungen die Rechtsgültigkeit dieser Verträge und Rechtshandlungen außer Zweifel stellt. Zur Beurkundung von Erbteilsübereinkommen- und Pflichtteilsübereinkommen und insbesondere auch zur Beurkundung von Abkommen, die im Rahmen der Abhandlung nach Kärntner Höferecht beschlossen werden, sind die Gerichte und die in ihrem Auftrage als Notare einschreitenden Gerichtskommissäre berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach § 1 Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008313Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2016