RS OGH 1984/11/7 3Ob558/84, 2Ob511/94, 2Ob192/98v, 8Ob197/00d, 8Ob12/03b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1984
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Norm

AußStrG §161
AußStrG §162

Rechtssatz

Das Wesen des Pflichtteilsausweises besteht darin, daß der Erbe seine eigene Auffassung von der Berechnung des Pflichtteiles zum Ausdruck bringt. Sache des Gerichtes ist es dann, diesen Ausweis zu erörtern und zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch des pflegebefohlenen Noterben wirklich ist. Diese Entscheidung über die Pflichtteilshöhe kann im Abhandlungsverfahren mit Rekurs bekämpft werden. Sie ist im übrigen insofern nicht endgültig, als die Berechtigten im Prozeß auch mehr verlangen und allenfalls durchsetzen können.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 558/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 558/84
    NZ 1985/176
  • 2 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 511/94
    nur: Das Wesen des Pflichtteilsausweises besteht darin, daß der Erbe seine eigene Auffassung von der Berechnung des Pflichtteiles zum Ausdruck bringt. Sache des Gerichtes ist es dann, diesen Ausweis zu erörtern und zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch des pflegebefohlenen Noterben wirklich ist. (T1) Veröff. SZ 67/53
  • 2 Ob 192/98v
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 192/98v
    nur T1
  • 8 Ob 197/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 8 Ob 197/00d
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 12/03b
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 12/03b
    Auch; Beisatz: Vor der Erledigung des Pflichtteilsausweises darf eine Einantwortung nicht erfolgen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008245

Dokumentnummer

JJR_19841107_OGH0002_0030OB00558_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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