Norm
AußStrG §161Rechtssatz
Das Wesen des Pflichtteilsausweises besteht darin, daß der Erbe seine eigene Auffassung von der Berechnung des Pflichtteiles zum Ausdruck bringt. Sache des Gerichtes ist es dann, diesen Ausweis zu erörtern und zu prüfen und darüber Beschluß zu fassen, wie hoch der Pflichtteilsanspruch des pflegebefohlenen Noterben wirklich ist. Diese Entscheidung über die Pflichtteilshöhe kann im Abhandlungsverfahren mit Rekurs bekämpft werden. Sie ist im übrigen insofern nicht endgültig, als die Berechtigten im Prozeß auch mehr verlangen und allenfalls durchsetzen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0008245Dokumentnummer
JJR_19841107_OGH0002_0030OB00558_8400000_001