RS OGH 1979/8/29 6Ob611/79 (6Ob612/79, 6Ob613/79)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1979
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Norm

ABGB §775
ABGB §783
AußStrG §149
AußStrG §162

Rechtssatz

Falls im Abhandlungsverfahren letztlich infolge strittiger Tatumstände die Pflichtteilsansprüche minderjähriger Noterben bestritten bleiben, müssen auch diese ihre Pflichtteilsansprüche im Prozeßweg durchsetzen, wobei dann allerdings das Verlassenschaftsgericht mit der Einantwortung des Nachlasses solange zuzuwarten hat, bis der Prozeß beendet und der Pflichtteil erstattet oder sichergestellt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 611/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 611/79
    EFSlg 35127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008138

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0060OB00611_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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