Norm
ABGB §775Rechtssatz
Falls im Abhandlungsverfahren letztlich infolge strittiger Tatumstände die Pflichtteilsansprüche minderjähriger Noterben bestritten bleiben, müssen auch diese ihre Pflichtteilsansprüche im Prozeßweg durchsetzen, wobei dann allerdings das Verlassenschaftsgericht mit der Einantwortung des Nachlasses solange zuzuwarten hat, bis der Prozeß beendet und der Pflichtteil erstattet oder sichergestellt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008138Dokumentnummer
JJR_19790829_OGH0002_0060OB00611_7900000_001