RS OGH 1979/8/29 6Ob611/79 (6Ob612/79, 6Ob613/79), 8Ob541/82, 2Ob511/94, 2Ob536/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1979
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Norm

AußStrG §149
AußStrG §162

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht hat im Falle minderjähriger Noterben zur Feststellung ihrer Pflichtteilsansprüche vor ihrer Verweisung auf den Rechtsweg die Art der Berechnung des Pflichtteiles und alle hiefür erforderlichen Umstände klarzustellen und mit den Parteien zu erörtern. Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (hier: Klarstellung der Frage, ob einzurechnende Schenkungen vorliegen).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 611/79
    Entscheidungstext OGH 29.08.1979 6 Ob 611/79
    Veröff: EFSlg 35127
  • 8 Ob 541/82
    Entscheidungstext OGH 04.11.1982 8 Ob 541/82
    Beisatz: Die Absicht des Gesetzgebers geht dahin, einen Prozess der mj Noterben möglichst zu verhindern. Es sollen alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, über ihre Ansprüche bereits im Abhandlungsverfahren zu entscheiden. (T1)
  • 2 Ob 511/94
    Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 511/94
    nur: Erst dann, wenn streitige Umstände mit den Mitteln des außerstreitigen Verfahrens nicht klargestellt werden können, sind die Noterben auf den Rechtsweg zu verweisen (T2); Beis wie T1; Veröff. SZ 67/53
  • 2 Ob 536/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1994 2 Ob 536/93
    Auch; Beisatz: Eidliche Vernehmung von Parteien zulässig. (T3); Veröff: SZ 67/171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0008141

Dokumentnummer

JJR_19790829_OGH0002_0060OB00611_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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