Norm
AußStrG §19 Abs1Rechtssatz
Lehnt es der Erbe ab, den ihm rechtskräftigen aufgetragenen Pflichtteilsausweis zu erstatten, sind gegen ihn die in § 19 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Notfalls ist der Gerichtskommissär mit der Errichtung des Pflichtteilsausweises - auf Kosten des Erben - zu beauftragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016118Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0020OB00511_9400000_002