RS OGH 1994/3/24 2Ob511/94

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Veröffentlicht am 24.03.1994
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Norm

AußStrG §19 Abs1
AußStrG §162

Rechtssatz

Lehnt es der Erbe ab, den ihm rechtskräftigen aufgetragenen Pflichtteilsausweis zu erstatten, sind gegen ihn die in § 19 Abs 1 AußStrG vorgesehenen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen. Notfalls ist der Gerichtskommissär mit der Errichtung des Pflichtteilsausweises - auf Kosten des Erben - zu beauftragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016118

Dokumentnummer

JJR_19940324_OGH0002_0020OB00511_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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