RS OGH 1980/12/18 8Ob541/80, 4Ob523/81

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Veröffentlicht am 18.12.1980
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Norm

AußStrG §162

Rechtssatz

Die Erstattung des Pflichtteilsausweises gehört zu den Verbindlichkeiten des Erben und setzt voraus, daß eine Zweifel besteht, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteil verletzt sei. Der Pflichtteilsausweis darf aber nur verlangt werden, wenn der Minderjährige oder sonst Pflegebefohlene in Betracht kommen und pflichtteilsberechtigt sind.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 541/80
    Entscheidungstext OGH 18.12.1980 8 Ob 541/80
  • 4 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 15.09.1981 4 Ob 523/81
    Beisatz: Daher darf das Abhandlungsgericht erst entscheiden, wenn feststeht, daß dem Pflegebefohlenen tatsächlich die Stellung eines Noterben zukommt. Keine Teilrechtskraft, wenn verfrühte Entscheidung im Instanzenzug aufgehoben wird. (T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008297

Dokumentnummer

JJR_19801218_OGH0002_0080OB00541_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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