Norm
AußStrG §162Rechtssatz
Die Erstattung des Pflichtteilsausweises gehört zu den Verbindlichkeiten des Erben und setzt voraus, daß eine Zweifel besteht, ob ein minderjähriger oder pflegebefohlener Noterbe in dem Pflichtteil verletzt sei. Der Pflichtteilsausweis darf aber nur verlangt werden, wenn der Minderjährige oder sonst Pflegebefohlene in Betracht kommen und pflichtteilsberechtigt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008297Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0080OB00541_8000000_001