Norm
AußStrG 2005 §40Rechtssatz
Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach §§ 160 bis 163 AußStrG durchzuführen.
Anmerkung
Anm: Diese Entscheidung wird von den weiteren gleichgestellten Entscheidungen abgelehnt; vgl RS0126598; Keine neuen Gleichstellungen zu diesem RSEntscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123316Im RIS seit
08.05.2008Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021