RS OGH 2008/4/8 4Ob50/08v, 1Ob86/08s, 5Ob24/09d, 6Ob3/09y, 5Ob186/09b, 6Ob153/10h, 3Ob227/10v, 3Ob44

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2008
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §40
AußStrG 2005 §160
AußStrG 2005 §161
AußStrG 2005 §162
AußStrG 2005 §163
AußStrG 2005 §164

Rechtssatz

Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. Hat der übergangene Erbe jedoch - hier wegen Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels - erfolgreich Rekurs gegen den Einantwortungsbeschluss erhoben, so ist ihm im fortzusetzenden Verfahren (vor Erlassung eines neuerlichen Einantwortungsbeschlusses) Gelegenheit zur Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben und allenfalls das aufgrund widersprechender Erbantrittserklärungen vorgesehene Verfahren nach §§ 160 bis 163 AußStrG durchzuführen.

Anmerkung

Anm: Diese Entscheidung wird von den weiteren gleichgestellten Entscheidungen abgelehnt; vgl RS0126598; Keine neuen Gleichstellungen zu diesem RS

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/08v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 50/08v
  • 1 Ob 86/08s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2008 1 Ob 86/08s
    Vgl aber; nur: Nach der Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung kann der übergangene Erbe grundsätzlich nur noch die Erbschaftsklage erheben. (T1)
    Beisatz: Aus der Anordnung, dass nach Fällung einer gerichtlichen Entscheidung über die Einantwortung erbrechtliche Ansprüche nur noch mit Klage geltend gemacht werden können, folgt unzweifelhaft auch, dass es der betreffenden Partei verwehrt ist, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin etwa geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihr die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben. (T2)
    Beisatz: Ein am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligter Erbansprecher hat sich mit dessen Ergebnis abzufinden, kann dieses nur im Klageweg wieder beseitigen, und ist daher auch nicht berechtigt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen. (T3)
  • 5 Ob 24/09d
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 24/09d
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Daraus folgt unzweifelhaft, dass die Partei, die bis zur Entscheidung über die Einantwortung keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, den Einantwortungsbeschluss auch nicht mit Rekurs bekämpfen kann. (T4)
  • 6 Ob 3/09y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 3/09y
    Vgl; Beisatz: Aus § 164 AußStrG folgt, dass auch ein gesonderter Beschluss über die Erbrechtsfeststellung (wie im vorliegenden Verfahren) letztlich erst mit dem Einantwortungsbeschluss, an den das Erstgericht gemäß § 40 AußStrG mit seiner Abgabe an die Geschäftsabteilung zur Ausfertigung gebunden ist, rechtskräftig wird. (T5)
  • 5 Ob 186/09b
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 186/09b
    Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Ein Beschluss nach § 161 AußStrG ist der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig. Es bedarf keiner Beseitigung eines Beschlusses nach § 161 Abs 1 AußStrG, wenn später eine weitere Erbantrittserklärung abgegeben wird. (T6)
  • 6 Ob 153/10h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 153/10h
    Auch; Beisatz: Dem nicht erbantrittserklärten Noterben kommt hingegen auch unter der neuen Rechtslage Rekurslegitimation gegen den Einantwortungsbeschluss zu. (T7)
  • 3 Ob 227/10v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 227/10v
    Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Ablehnung von 4 Ob 50/08v. (T8)
    Bem: Siehe RS0126598. (T9)
  • 3 Ob 44/11h
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 44/11h
    Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T8
  • 3 Ob 145/11m
    Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 145/11m
    Gegenteilig; nur T1; Beis wie T8; Bem wie T9
  • 4 Ob 224/12p
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 224/12p
    Gegenteilig; nur T1; Beis ähnlich wie T2; Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T10)
  • 7 Ob 182/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 182/12h
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Hier: Der nach § 4 IO an die Stelle des Schuldners getretene Insolvenzverwalter wurde übergangen, indem ihm nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung an Stelle des Schuldners gegeben wurde. Dies kann nach Übergabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle nicht im Verlassenschaftsverfahren geltend gemacht werden. Der Insolvenzverwalter kann die Ansprüche der Masse nur mehr im Klageweg verfolgen. (T11)
  • 6 Ob 132/13z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 132/13z
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T6
  • 2 Ob 45/15d
    Entscheidungstext OGH 09.09.2015 2 Ob 45/15d
    Vgl aber; nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/96
  • 2 Ob 166/17a
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 2 Ob 166/17a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Pflichtteilsberechtigte, die sich zunächst nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt hatte. (T12)
  • 2 Ob 61/21s
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 2 Ob 61/21s
    Beis nur wie T3; Beis nur wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123316

Im RIS seit

08.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten