Norm
AußStrG §162Rechtssatz
Ein großjähriger Noterbe ist dann pflegebefohlen, wenn er aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit alle oder einzelne seiner Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermag. Es handelt sich dabei um eine Unfähigkeit rechtlicher Art. Wurde für einen großjährigen Noterben daher ein Kurator bestellt, sind die Voraussetzungen des § 162 AußStrG nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107513Dokumentnummer
JJR_19970526_OGH0002_0020OB00174_97W0000_001