Norm
ABGB §784Rechtssatz
Über den Pflichtteilsausweis und somit auch darüber, ob infolge Mangels eines Nachlaßvermögens die Erbringung eines Pflichtteilsausweises zu entfallen hat, entscheidet das Verlassenschaftsgericht selbständig. Beendet das Verlassenschaftsgericht ohne Durchführung eines Verfahrens nach den §§ 784 bis 789 ABGB., dann bleibt auch den minderjährigen Noterben ebenso die den großjährigen Noterben nur der Weg der Leistungsklage; in dem darüber eingeleiteten Verfahren hat der Streitrichter die Frage, welche Vermögenswerte zur Verlassenschaft gehören, als Vorfrage zu lösen. Für die Erzwingung eines Verlassenschaftsverfahrens zum Zwecke der entscheidung über den Pflichtteilsausweis im Wege eines Feststellungsprozesse fehlt jede gesetzliche Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0008319Dokumentnummer
JJR_19591118_OGH0002_0050OB00512_5900000_001