RS OGH 2000/1/20 2Ob192/98v

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Veröffentlicht am 20.01.2000
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Norm

AußStrG §73
AußStrG §162

Rechtssatz

Die Einholung eines Gutachtens über den Wert von Liegenschaften, die der Erblasser vor seinem Tode verschenkt hat, deren Wert aber für die Ausmittlung des Schenkungspflichtteils maßgebend ist, kann im Verlassenschaftsverfahren unterbleiben, wenn der Nachlass einem Gläubiger an Zahlungsstatt überlassen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0112972

Dokumentnummer

JJR_20000120_OGH0002_0020OB00192_98V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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