RS OGH 1984/3/29 6Ob548/84, 5Ob108/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1984
beobachten
merken

Norm

AußStrG §92
AußStrG §162
AußStrG §165

Rechtssatz

Das Inventar soll einen - vorläufigen - Überblick über die Zusammensetzung und den Gesamtwert der Verlassenschaft bieten. Dem pflegebefohlenen Erben kann es dabei zunächst eine Entscheidungshilfe an die Hand geben, ob eine Erbserklärung abzugeben oder die Erbschaft auszuschlagen sei. Vor allem dient das Inventar aber dem Gerichte, die gemäß § 165 AußStrG gebotene Erbteilung zu beurteilen. Schließlich ist das Gericht im Zweifelsfall des § 162 AußStrG zur Beurteilung der Pflichtteilsausmessung auf ein Inventar als Grundlage angewiesen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 548/84
    Entscheidungstext OGH 29.03.1984 6 Ob 548/84
    NZ 1984,154 = JBl 1986,516 (Kralik) = SZ 57/67
  • 5 Ob 108/07d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2007 5 Ob 108/07d
    Ähnlich; Beisatz: Die Inventarisierung entfaltet weder in positiver noch in negativer Hinsicht Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten