Norm
AußStrG §92Rechtssatz
Das Inventar soll einen - vorläufigen - Überblick über die Zusammensetzung und den Gesamtwert der Verlassenschaft bieten. Dem pflegebefohlenen Erben kann es dabei zunächst eine Entscheidungshilfe an die Hand geben, ob eine Erbserklärung abzugeben oder die Erbschaft auszuschlagen sei. Vor allem dient das Inventar aber dem Gerichte, die gemäß § 165 AußStrG gebotene Erbteilung zu beurteilen. Schließlich ist das Gericht im Zweifelsfall des § 162 AußStrG zur Beurteilung der Pflichtteilsausmessung auf ein Inventar als Grundlage angewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.01.2019