Norm: ZPO §503 Z2 C1aAußStrG 2005 §15AußStrG 2005 §58 Abs1AußStrG 2005 §58 Abs3
Rechtssatz: Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der E... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §15HeimAufG §17 Abs2
Rechtssatz: Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es jedenfalls geboten, den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Parteien vom Inhalt eines im Rahmen der Verfahrensergänzung gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten des ergänzenden Gutachtens so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung die Möglichkeit zu einer (schriftlichen) Äußerung besteht. Ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 IAAußStrG 2005 §15BGB §§1896 ffFGG §68a
Rechtssatz: Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Einschreiters ist es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bzw Sachwalters deutsches Recht anzuwenden ist, ausreichend, wenn ihm - entsprechend der Bestimmung des §68a FGG - Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §15AußStrG 2005 §45 IC2
Rechtssatz: In Verfahren außer Streitsachen muss die Erhebung eines Rekurses zur Geltendmachung der Verletzung des (eigenen) rechtlichen Gehörs ohne gleichzeitige Bekämpfung der Entscheidung in merito - etwa infolge Antragsabweisung - zu einer Zurückweisung des Rekurses wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses führen. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §15AußStrG 2005 §55 Abs3AußStrG 2005 §57AußStrG 2005 §58 Abs1 Z1AußStrG 2005 §66 Abs1 Z1MRK Art6WettbG §11 Abs5
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 55 Abs 3 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG). Entscheidungstexte 16 Ok 10/05 Entscheidungstext OGH 30.05.2... mehr lesen...
Norm: WettbG §11 Abs5MRK Art6 Abs1 II5a2AußStrG 2005 §15
Rechtssatz: Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimm... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z1
Rechtssatz: Lässt das Rekursgericht ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten durch den Sachverständigen in einer für den Verfahrensausgang erheblichen Frage ergänzen, so unterläuft ihm eine Nichtigkeit mangels Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das Ergänzungsgutachten seiner Entscheidung zu Grunde legt, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen beziehungsweise an den Sachverständigen ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z1
Rechtssatz: Lässt das Rekursgericht ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten durch den Sachverständigen in einer für den Verfahrensausgang erheblichen Frage ergänzen, so unterläuft ihm eine Nichtigkeit mangels Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das Ergänzungsgutachten seiner Entscheidung zu Grunde legt, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen beziehungsweise an den Sachverständigen ent... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z2AußStrG 2005 §62 Abs1 B1cAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1
Rechtssatz: In der Ansicht, dass die umfangreichen Beweisanbote des Vaters nach bereits einjährigem, durch zahlreiche vorangehende Eingaben gekennzeichneten Obsorgestreit schon nach dem jeweils hiezu angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse erwarten ließen und nur zu einer offenbar vom Vater angestrebten, aber dem Kindeswohl nicht dienlichen Verzögerung der O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z2AußStrG 2005 §62 Abs1 B1cAußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1
Rechtssatz: In der Ansicht, dass die umfangreichen Beweisanbote des Vaters nach bereits einjährigem, durch zahlreiche vorangehende Eingaben gekennzeichneten Obsorgestreit schon nach dem jeweils hiezu angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse erwarten ließen und nur zu einer offenbar vom Vater angestrebten, aber dem Kindeswohl nicht dienlichen Verzögerung der O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15ZPO §528 A
Rechtssatz: Beruht ein Verfahrensmangel oder eine Nichtigkeit auf einem vom Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht im ersten Rechtsgang erteilten Auftrag, so handelt es sich hiebei um einen Mangel des Verfahrens zweiter Instanz beziehungsweise um eine dieser anzulastende Nichtigkeit des Verfahrens, was in dritter Instanz geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §15 Z2AußStrG idF WGN 1989 §15 Z4ZPO §503 Z2 C1bZPO §503 Z4 E1
Rechtssatz: Hat das Berufungsgericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen, daß sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vor, vielmehr ist die Unvollständigkeit eine Folge unric... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 LAußStrG §14 A4AußStrG §15KartG 1988 §43
Rechtssatz: Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15KartG 1988 §35KartG 1988 §43
Rechtssatz: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen Kostensenkungen in der Absicht, seine Konkurrenten auszuschalten, vorgenommen hat, ist eine Tatfrage. Entscheidungstexte 16 Ok 5/98 Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98 Veröff: SZ 71/103 16 Ok 2/00 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 LAußStrG §14 A4AußStrG §15KartG 1988 §43
Rechtssatz: Jedenfalls seit der Einbeziehung des kartellgerichtlichen Verfahrens in die ordentliche Gerichtsbarkeit können nicht nur der als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Provisorialverfahren, sondern auch tatsächliche Feststellungen im außerstreitigen Hauptverfahren vom Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nicht überprüft werden, wenn diese Feststellungen nicht nur aufgrund d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15AußStrG 2005 §66
Rechtssatz: Die Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen mit Revisionsrekurs ist nicht möglich. Entscheidungstexte 9 Ob 299/97d Entscheidungstext OGH 10.09.1997 9 Ob 299/97d 9 Ob 57/98t Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 57/98t 6 Ob 245/03b Entsche... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z2
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen selbst kritisch zu prüfen. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch jene Schlußfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam sind, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 15 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kan... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2cAußStrG §14 C2d1AußStrG §15 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIB
Rechtssatz: Die im Pflegschaftsverfahren gebotene Beachtung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch die Wahrnehmung aller Verfahrensgarantien, um dadurch sachlich richtige Entscheidungen zu gewährleisten (vergleiche 8 Ob 535/94). Entscheidungstexte 1 Ob 2292/96g Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z2
Rechtssatz: Das Rekursgericht hat Verfahrensergebnisse in deren Bedeutung für die anstehenden Rechtsfragen selbst kritisch zu prüfen. Unterbleiben eine solche Prüfung und damit auch jene Schlußfolgerungen, die aufgrund bestimmter Beweisergebnisse geboten und für den Verfahrensausgang bedeutsam sind, so ist das Rekursverfahren mit einem Mangel behaftet, der gemäß § 15 Z 2 AußStrG im Revisionsrekurs geltend gemacht werden kan... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 C2cAußStrG §14 C2d1AußStrG §15 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIB
Rechtssatz: Die im Pflegschaftsverfahren gebotene Beachtung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) erfordert auch die Wahrnehmung aller Verfahrensgarantien, um dadurch sachlich richtige Entscheidungen zu gewährleisten (vergleiche 8 Ob 535/94). Entscheidungstexte 1 Ob 2292/96g Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob... mehr lesen...
Norm: AußStrG §10 BAußStrG §14 C1aAußStrG §14 C1bAußStrG §14 D1cAußStrG §15AußStrG 2005 §66 Abs2 B
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung zu § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 galt für den außerordentlichen Revisionsrekurs das Neuerungsverbot. Das muss auch für den ao Revisionsrekurs im Außerstreitverfahren im Sinn des Revisionsrekursrechts seit der WGN 1989 BGBl 343 gelten, sind doch nunmehr in § 15 AußStrG die in einem Revisionsrekurs zulässigen ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §15 Z2AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten. Anmerkung Anm: Dieser
Rechtssatz: wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlange... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z1
Rechtssatz: Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneint hat, nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Anfechtung in dritter Instanz sein. Entscheidungstexte 4 Ob 504/94 Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 504/94 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z1
Rechtssatz: Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneint hat, nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Anfechtung in dritter Instanz sein. Entscheidungstexte 4 Ob 504/94 Entscheidungstext OGH 11.01.1994 4 Ob 504/94 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §15 Z2
Rechtssatz: Der Entscheidung können zwar Beweise zugrundegelegt werden, die der erkennende Richter nicht selbst aufnahm, auf eine eigene Beweiswürdigung darf aber nicht verzichtet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 548/93 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 548/93 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z6 GAußStrG §15 Z2
Rechtssatz: Der Entscheidung können zwar Beweise zugrundegelegt werden, die der erkennende Richter nicht selbst aufnahm, auf eine eigene Beweiswürdigung darf aber nicht verzichtet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 548/93 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 3 Ob 548/93 European Case Law Identifie... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 C1bAußStrG idF WGN 1989 §14 C2cAußStrG §15:
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 AußStrG sind auf eine Überprüfung der Entscheidung der zweiten Instanz ohne jegliche Verschiebung der Sachgrundlage, wenn diese im Hinblick auf die maßgebenden materiellrechtlichen Normen vollständig ist, gerichtet. Die Unzulässigkeit von Neuerungen im Revisionsrekurs gilt daher umso mehr in allen denjenigen Fällen weiter, in... mehr lesen...
Norm: AußStrG §15 Z1 idF WGN 1989AußStrG 2005 §120AußStrG §237AußStrG §238
Rechtssatz: Konnte sich das Gericht vom Betroffenen keinen persönlichen Eindruck verschaffen, ist die Bestellung eines vorläufigen Beistandes nur dann nichtig, wenn dem Betroffenen das rechtliche Gehör verweigert wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 632/92 Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 632/92 ... mehr lesen...