Norm
AußStrG idF WGN 1989 §15 Z2Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht Sachanträge aus der Erwägung unerledigt gelassen, daß sie aus materiellrechtlichen Gründen nicht Gegenstand des Verfahrens seien, liegt kein Verstoß gegen Verfahrensgesetze und damit keine (einfache) Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 1 ZPO vor, vielmehr ist die Unvollständigkeit eine Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und kann daher gleich den Feststellungsmängeln nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mit der Rechtsrüge, also jedenfalls auch in der Revision (§ 503 Z 4 ZPO) geltend gemacht werden (4 Ob 509-511/92 = EFSlg 69.904 mwN). Diese Grundsätze haben auch für das Verfahren außer Streitsachen zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110340Dokumentnummer
JJR_19980716_OGH0002_0060OB00191_98A0000_002