Norm
AußStrG §15 Z1 idF WGN 1989Rechtssatz
Konnte sich das Gericht vom Betroffenen keinen persönlichen Eindruck verschaffen, ist die Bestellung eines vorläufigen Beistandes nur dann nichtig, wenn dem Betroffenen das rechtliche Gehör verweigert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007240Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_0010OB00632_9200000_001