Norm
AußStrG §15 Z2Rechtssatz
In der Ansicht, dass die umfangreichen Beweisanbote des Vaters nach bereits einjährigem, durch zahlreiche vorangehende Eingaben gekennzeichneten Obsorgestreit schon nach dem jeweils hiezu angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse erwarten ließen und nur zu einer offenbar vom Vater angestrebten, aber dem Kindeswohl nicht dienlichen Verzögerung der Obsorgeentscheidung führen würden, kann eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht erblickt werden. Dies gilt auch für die Frage, welchen von mehreren Gutachten bei Widersprüchlichkeiten zu folgen ist und ob nochmals Stellungnahmen der Sachverständigen einzuholen oder weitere Sachverständige beizuziehen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114147Im RIS seit
04.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018