RS OGH 2000/10/5 6Ob219/00z, 3Ob161/07h, 3Ob236/07p, 10Ob50/08p, 6Ob175/08s, 2Ob66/10k, 7Ob198/14i,

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Norm

AußStrG §15 Z2
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1c
AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1

Rechtssatz

In der Ansicht, dass die umfangreichen Beweisanbote des Vaters nach bereits einjährigem, durch zahlreiche vorangehende Eingaben gekennzeichneten Obsorgestreit schon nach dem jeweils hiezu angeführten Beweisthema keine wesentlichen Erkenntnisse erwarten ließen und nur zu einer offenbar vom Vater angestrebten, aber dem Kindeswohl nicht dienlichen Verzögerung der Obsorgeentscheidung führen würden, kann eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen nicht erblickt werden. Dies gilt auch für die Frage, welchen von mehreren Gutachten bei Widersprüchlichkeiten zu folgen ist und ob nochmals Stellungnahmen der Sachverständigen einzuholen oder weitere Sachverständige beizuziehen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114147

Im RIS seit

04.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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