RS OGH 2008/5/29 2Ob77/08z, 10Ob56/08w, 7Ob64/09a, 10Ob46/09a, 7Ob166/10b, 1Ob25/11z, 1Ob94/12y, 10O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
beobachten
merken

Norm

ZPO §503 Z2 C1a
AußStrG 2005 §15
AußStrG 2005 §58 Abs1
AußStrG 2005 §58 Abs3

Rechtssatz

Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. Ist er zu derartigem Rechtsmittelvorbringen aber gar nicht in der Lage, weil ihm etwa ein Ergänzungsgutachten bisher nicht zugestellt worden ist, dann muss diese Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der von diesem Verfahrensverstoß betroffenen Entscheidung führen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 77/08z
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 77/08z
  • 10 Ob 56/08w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 56/08w
    Auch; Beisatz: Gemäß § 58 Abs 1 und 3 AußStrG ist vor der Entscheidung auf Aufhebung und Zurückverweisung der Außerstreitsache an eine Vorinstanz zu prüfen, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen möglich ist. Um diese Prüfung vornehmen zu können, muss daher von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T1)
  • 7 Ob 64/09a
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 7 Ob 64/09a
    Auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 46/09a
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 Ob 46/09a
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 166/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
    Auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 2010/137
  • 1 Ob 25/11z
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 25/11z
    nur: Um dem Rechtsmittelgericht die Prüfung, ob nicht eine Bestätigung „selbst aufgrund der Angaben im Revisionsrekursverfahren" oder eine Abänderung ohne weitere Erhebungen erfolgen kann, zu ermöglichen, muss von einem Revisionsrekurswerber, der die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, gefordert werden, dass er seine Rüge durch Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des Verfahrensverstoßes entsprechend konkretisiert. (T2)
  • 1 Ob 94/12y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 94/12y
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 10 Ob 2/13m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 Ob 2/13m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bloß abstrakte Erwägungen reichen nicht aus. (T3)
  • 10 ObS 166/13d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 166/13d
    Auch
  • 16 Ok 8/13
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 16 Ok 8/13
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kartellgerichtliches Verfahren. (T4); Veröff: SZ 2014/9
  • 10 Ob 4/14g
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 Ob 4/14g
    Beis wie T1
  • 5 Ob 225/14w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 225/14w
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 115/16d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Den Revisionsrekurswerbern wurden bestimmte Eingaben anderer Parteien erst nach der Rekurserhebung zugestellt, im Revisionsrekurs fehlt jedoch die geforderte Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Gehörverletzung. (T5)
  • 10 Ob 21/17m
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 Ob 21/17m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Unterbleiben der Zustellung eines der Entscheidung über die Regelung des Kontaktrechts zugrunde gelegten Clearing?Berichts der Familiengerichtshilfe an die Parteien bejaht. (T6)
  • 5 Ob 172/19h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 172/19h
  • 5 Ob 67/20v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2020 5 Ob 67/20v
    Beis wie T1; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123872

Im RIS seit

28.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten