Norm
AußStrG §15 Z1Rechtssatz
Auch im Verfahren außer Streitsachen kann eine Nichtigkeit, deren Vorliegen das Gericht zweiter Instanz verneint hat, nicht mehr Gegenstand einer neuerlichen Anfechtung in dritter Instanz sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0118328Dokumentnummer
JJR_19940111_OGH0002_0040OB00504_9400000_001