RS OGH 1994/10/18 4Ob1611/94, 4Ob2235/96x, 4Ob2367/96h, 9Ob103/97f, 3Ob160/97v, 9Ob101/98p, 7Ob61/98

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Veröffentlicht am 18.10.1994
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §15 Z2
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die in ständiger Rechtsprechung zu § 503 Z 2 ZPO vertretene Auffassung, dass vom Gericht zweiter Instanz verneinte Mängel erster Instanz nicht mehr vom Obersten Gerichtshof zu überprüfen sind, hat auch für den - inhaltlich völlig gleichen - § 15 Z 2 AußStrG zu gelten.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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