Norm
AußStrG §9 LRechtssatz
Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110384Im RIS seit
18.07.1998Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013