RS OGH 1998/6/18 16Ok5/98, 16Ok2/00, 16Ok5/01, 16Ok1/13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1998
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Norm

AußStrG §9 L
AußStrG §14 A4
AußStrG §15
KartG 1988 §43

Rechtssatz

Eine mündliche Rekursverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof ist nicht vorgesehen. Daher ist auch im außerstreitigen kartellrechtlichen Hauptverfahren eine Überprüfung der Beweiswürdigung jedenfalls soweit unzulässig, als die Tatsachenfeststellungen in erster Instanz nicht nur aufgrund der Aktenlage getroffen wurden.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
    Veröff: SZ 71/103
  • 16 Ok 2/00
    Entscheidungstext OGH 15.05.2000 16 Ok 2/00
    Vgl auch
  • 16 Ok 5/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 5/01
    Auch; Beisatz: Hier: Tatsachenfeststellungen aufgrund Zeugenaussagen. (T1); Veröff: SZ 74/149
  • 16 Ok 1/13
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 16 Ok 1/13
    Vgl; Beisatz: Nach jüngerer Rechtsprechung wird der Oberste Gerichtshof auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig; zu einer Überprüfung der Beweiswürdigung ist er damit in keinem Fall berufen. (T2); Bem: Siehe nunmehr RS0123662. (T3)

Schlagworte

Bem: siehe auch RS0109206 und RS0123662.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110384

Im RIS seit

18.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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