RS OGH 1995/3/28 4Ob524/95 (4Ob525/95), 5Ob1023/94, 1Ob1678/95, 4Ob2125/96w, 4Ob2117/96v, 4Ob2235/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1995
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Norm

AußStrG §15 Z2
AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2

Rechtssatz

Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden.

Anmerkung

Anm: Dieser Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen. September 2020

Entscheidungstexte

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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