RS OGH 1998/6/18 16Ok5/98, 16Ok15/98, 16Ok43/05, 16Ok23/04, 16Ok46/05, 16Ok8/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1998
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Norm

AußStrG §9 L
AußStrG §14 A4
AußStrG §15
KartG 1988 §43

Rechtssatz

Jedenfalls seit der Einbeziehung des kartellgerichtlichen Verfahrens in die ordentliche Gerichtsbarkeit können nicht nur der als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Provisorialverfahren, sondern auch tatsächliche Feststellungen im außerstreitigen Hauptverfahren vom Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nicht überprüft werden, wenn diese Feststellungen nicht nur aufgrund der Aktenlage, sondern auch aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen wurden.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 5/98
    Entscheidungstext OGH 18.06.1998 16 Ok 5/98
  • 16 Ok 15/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 16 Ok 15/98
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob ein marktbeherrschendes Unternehmen in geplanter Vernichtungsabsicht gehandelt hat, ist eine Tatfrage. Soweit die bekämpfte negative Feststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T1)
  • 16 Ok 23/04
    Entscheidungstext OGH 20.12.2005 16 Ok 23/04
    Beisatz: Der Oberste Gerichtshof wird auch als Kartellobergericht im kartellgerichtlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsinstanz tätig und ist damit zur Überprüfung der Beweiswürdigung in keinem Fall berufen. Soweit eine bekämpfte (negative) Tatsachenfeststellung eine Schlussfolgerung aus Tatsachen ist, könnte sie nur soweit überprüft werden, als diese den Denkgesetzen - oder allenfalls auch der allgemeinen Lebenserfahrung - widerspräche, weil eine derartige Überprüfung in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fiele. (T2)
  • 16 Ok 46/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 46/05
    Beisatz: Eine Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten, die Tatsacheninstanzen ihren Entscheidungen zu Grunde legten, wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nach ständiger Rechtsprechung nur insoweit möglich, als dabei dem Sachverständigen bei seinen Schlussfolgerungen ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder gegen objektiv überprüfbare Gesetze sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist. (T3)
  • 16 Ok 8/10
    Entscheidungstext OGH 12.12.2011 16 Ok 8/10
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/148

Schlagworte

Bem: siehe auch RS0109206 und RS0123662.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110381

Im RIS seit

18.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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