Norm
AußStrG §9 LRechtssatz
Jedenfalls seit der Einbeziehung des kartellgerichtlichen Verfahrens in die ordentliche Gerichtsbarkeit können nicht nur der als bescheinigt angenommene Sachverhalt im Provisorialverfahren, sondern auch tatsächliche Feststellungen im außerstreitigen Hauptverfahren vom Obersten Gerichtshof als Rekursgericht nicht überprüft werden, wenn diese Feststellungen nicht nur aufgrund der Aktenlage, sondern auch aufgrund von unmittelbar durch das Erstgericht aufgenommenen Parteienaussagen und Zeugenaussagen getroffen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110381Im RIS seit
18.07.1998Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013