Norm
AußStrG 2005 §2 IARechtssatz
Für die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Einschreiters ist es auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers bzw Sachwalters deutsches Recht anzuwenden ist, ausreichend, wenn ihm - entsprechend der Bestimmung des §68a FGG - Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122920Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013