RS OGH 2007/2/15 6Ob25/07f

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Veröffentlicht am 15.02.2007
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Norm

AußStrG 2005 §15
AußStrG 2005 §45 IC2

Rechtssatz

In Verfahren außer Streitsachen muss die Erhebung eines Rekurses zur Geltendmachung der Verletzung des (eigenen) rechtlichen Gehörs ohne gleichzeitige Bekämpfung der Entscheidung in merito - etwa infolge Antragsabweisung - zu einer Zurückweisung des Rekurses wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121773

Dokumentnummer

JJR_20070215_OGH0002_0060OB00025_07F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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