Norm
AußStrG 2005 §15Rechtssatz
In Verfahren außer Streitsachen muss die Erhebung eines Rekurses zur Geltendmachung der Verletzung des (eigenen) rechtlichen Gehörs ohne gleichzeitige Bekämpfung der Entscheidung in merito - etwa infolge Antragsabweisung - zu einer Zurückweisung des Rekurses wegen des Fehlens eines Rechtsschutzinteresses führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121773Dokumentnummer
JJR_20070215_OGH0002_0060OB00025_07F0000_001