RS OGH 2001/1/30 1Ob4/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

AußStrG §15 Z1

Rechtssatz

Lässt das Rekursgericht ein in erster Instanz eingeholtes Gutachten durch den Sachverständigen in einer für den Verfahrensausgang erheblichen Frage ergänzen, so unterläuft ihm eine Nichtigkeit mangels Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es das Ergänzungsgutachten seiner Entscheidung zu Grunde legt, ohne den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Gutachten Stellung zu nehmen beziehungsweise an den Sachverständigen entsprechende Fragen zu richten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114626

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00004_01X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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