RS OGH 2008/5/29 2Ob77/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Norm

AußStrG 2005 §15
HeimAufG §17 Abs2

Rechtssatz

Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs ist es jedenfalls geboten, den am Rechtsmittelverfahren beteiligten Parteien vom Inhalt eines im Rahmen der Verfahrensergänzung gemäß § 17 Abs 2 HeimAufG eingeholten des ergänzenden Gutachtens so rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen, dass für sie noch vor der Sachentscheidung die Möglichkeit zu einer (schriftlichen) Äußerung besteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123871

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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