Norm: AußStrG-BegleitG ArtXXXII §12UVG §4 Z4
Rechtssatz: § 4 Z 4 UVG idF des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112 ist nach dessen ArtXXXII § 12 nicht anzuwenden, wenn die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festlegung des Unterhalts vor dem In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG eingebracht wurde. Das gilt auch dann, wenn das Unterhaltsbegehren nach Erlassung eines die Vaterschaft feststellenden Teilurteils - ohne gesetzliche Grundlage - in das... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG 2005 §107 Abs2ABGB §176 B
Rechtssatz: Dem Kindeswohl entspricht es, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt sowie nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten trifft (vergleiche SZ 59/160). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG §16 Abs3 A1AußStrG §19
Rechtssatz: Da dem Außerstreitgesetz eine dem § 505 Abs 3 ZPO entsprechende Regelung fehlt und die genannte Bestimmung auch nicht durch Verweisung übernommen wurde - § 16 Abs 3 AußStrG nennt nur § 508 a ZPO und § 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO -, gelten für die Vollstreckung zweitinstanzlicher Entscheidungen weiterhin (nur) die §§ 12 und 19 AußStrG. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs hemm... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BAußStrG §12
Rechtssatz: Bloßen Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zur Mutter, von denen nicht feststeht, dass sie irreversiblen Charakter angenommen hätten, allein kommt kein solches Gewicht zu, dass im Rahmen eines Verfahrens nach § 176 ABGB eine vorläufige Anordnung erforderlich wäre. Entscheidungstexte 1 Ob 602/91 Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 602/91 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG idF WGN 1989 §14 C1aZPO §514 AZPO §528 K
Rechtssatz: Die Zulässigkeit der Bekämpfung einer Entscheidung, des Rekursgerichtes als Gericht erster Instanz (zB Wiederaufnahme eines Verfahrens, Ordnungsstrafe udgl.) richtet sich nach § 514 ZPO bzw § 12 AußStrG und nicht nach § 528 ZPO bzw § 14 Abs 1 AußStrG (jweils idF d WGNov 1989). Entscheidungstexte 5 Ob 598/90 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12BG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allgBG zur Durchführung des Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung §5 Abs3Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art19Brüssel IIa-VO Art11 Abs3
Rechtssatz: Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgre... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12
Rechtssatz: Erlassung einer vorläufigen Maßnahme, die dahin zielt, jahrelange, wenn auch nur faktisch bestehende Verhältnisse bis zur Entscheidung über den Antrag der Mutter, ihr die Obsorge für das Kind zu übertragen, nicht zu verändern, ist möglich. Entscheidungstexte 7 Ob 568/90 Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 568/90 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG §16 BII3a
Rechtssatz: Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfahrensschritte erforderlich wären, müsste deren Unterlassung nicht zu einer Anfechtbarkeit der Provisorialentscheidung führen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12EO §378 AEO §379JWG §26 Abs2
Rechtssatz: Eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn oder auch eine vorläufige Maßnahme mit der (hier: von den Eltern) die Aussetzung der gemäß § 26 Abs 2 JWG getroffenen Erziehungshilfemaßnahme bis zu ihrer gerichtlichen Genehmigung begehrt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen, und stünde mit den Grundvoraussetzungen in einem unlösbaren Widerspruch. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 BAußStrG §12AußStrG §16 BIII2b
Rechtssatz: Eine vorläufige Anordnung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten verletzt das Kindeswohl, wenn nicht eine zwingende Notwendigkeit zu einer solchen Maßnahme bestand; dies ist auch noch über einen außerordentlichen Revisionsrekurs wahrzunehmen und führt zur ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12
Rechtssatz: Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz, daß unzulässige Rechtsmittel den Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der unzulässigerweise bekämpften Entscheidung nicht hinausschieben. Entscheidungstexte 3 Ob 83/85 Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 83/85 9 Ob 153/00s Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 Abs2 BAußStrG §12
Rechtssatz: Im Zuge der Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte kann das Pflegschaftsgericht die vorläufige Abnahme und Hinterlegung des Reisepasses des Vaters, in dem der Minderjährige miteingetragen ist, anordnen um eine drohende Ausreise zu verhindern. Entscheidungstexte 5 Ob 595/84 Entscheidungstext OGH 13.11.1984 5 Ob 595/84 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 Abs1 BABGB §177 Abs2 Satz2 CAußStrG §12AußStrG §16 BII2g
Rechtssatz: Auch bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach § 177 ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören; die Unterlassung der Anhörung vor einer dringenden Verfügung mit lediglich provisorischem Charakter begründet jedoch keine Nichtigkeit (Nullität). Entscheidungstexte 1 Ob 740/81... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19AußStrG §12EO §1 Z6 IIAEO §1 Z6 IIDEO §7 Aal
Rechtssatz: Eine Entscheidung die keinen Leistungsbefehl enthält, wird nicht dadurch zu einem Exekutionstitel, daß sie für vollstreckbar erklärt wird; daher vermag am rechtlichen Inhalt der Entscheidung auch die ihr beigesetzte Bestätigung der Vollstreckbarkeit nichts zu ändern (hier: Auszahlungsersuchen im Verlassenschaftsverfahren an Kreditunternehmung unter Beisetzung einer Vollst... mehr lesen...
Norm: ABGB §177 BAußStrG §12
Rechtssatz: Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden, zumal jeder Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten von Nachteil und nur im Falle besonders wichtiger Umstände gestattet ist. Entscheidungstexte 7 Ob 580/79 E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG 2005 §37AußStrG 2005 §38AußStrG 2005 §43
Rechtssatz: Aus § 12 AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden. Entscheidungstexte 4 Ob 527/77 Entscheidungstext OGH 18.10.1977 4 Ob 527/77 Veröff: MietSlg 29621 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B2AußStrG §1 B3bAußStrG §11 AAußStrG §12AußStrG §16 A1EGEO Art27EO §378 A
Rechtssatz: Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des § 142 ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der E... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12EO §378 A
Rechtssatz: Auch Ansprüche, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, können durch einstweilige Verfügungen gesichert werden (so auch schon JBl 1960,302). Entscheidungstexte 5 Ob 196/70 Entscheidungstext OGH 09.09.1970 5 Ob 196/70 EvBl 1971/21 S 44 = MietSlg 22276 5 Ob 248/70 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12AußStrG §19AußStrG 2005 §43 Abs1EO §378 A
Rechtssatz: Auch im außerstreitigen Verfahren zu verfolgende Ansprüche, die nach den Grundsätzen der EO vollstreckbar sind, können nach dieser gesichert werden und den Gegenstand einer einstweiligen Verfügung bilden. Für deren Behandlung gelten die Vorschriften der EO und ergänzend jene der ZPO (vgl JBl 1960,302). Entscheidungstexte 6 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 HcAußStrG §12
Rechtssatz: Liegen im Verfahren nach § 142 ABGB nicht nur widersprechende Anträge der Eltern, sondern eine dem Beschluß widersprechende Stellungnahme des Jugendamtes oder ein Sachverständigengutachen vor, so sind besondere
Gründe: gegeben, die Rekursfrist vor Vollziehung der Entscheidung abzuwarten. Entscheidungstexte 3 Ob 134/64 Entscheidungstext OGH 02.... mehr lesen...
Norm: ABGB §142AußStrG §12AußStrG §19
Rechtssatz: Bringt der Elternteil, dem das Kind in Pflege und Erziehung überlassen wurde, noch vor Rechtskraft dieses Beschlusses das Kind eigenmächtig zu sich, dann ist diese Maßnahme ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 142 ABGB zu beurteilen. Entscheidungstexte 1 Ob 144/62 Entscheidungstext OGH 20.06.1962 1 Ob 144/62 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142ABGB §176 Abs1 CABGB idF KindNamRÄG 2013 §181AußStrG §12AußStrG 2005 §62 Abs1 B1d1AußStrG 2005 §107 Abs2
Rechtssatz: Voraussetzung für die Erlassung einstweiliger Anordnungen im Außerstreitverfahren. Die Zulässigkeit sowie Art und Umfang der zu treffenden vorläufigen Maßnahmen in Pflegschaftsverfahren ergeben sich aus der Verpflichtung des Pflegschaftsrichters, den Unterhalt, die Pflege und Erziehung der Kinder in ihren Interesse... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12FGG §142
Rechtssatz: Zur Frage der Anwendbarkeit des § 12 Abs 1 AußStrG in Handelsregistersachen. Ein Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes gibt keine Handhabe zur Löschung einer nach § 12 Abs 1 AußStrG vollzogenen Registereintragung. § 142 FFG gewährt dem Gericht nur eine Befugnis aber keine Pflicht zum Einschreiten. Entscheidungstexte 5 Ob 78/62 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 BABGB §177 BAußStrG §12
Rechtssatz: Zur Vorwegnahme einer Entscheidung nach § 142 ABGB durch einstweilige Anordnung bedarf es besonderer Umstände. Entscheidungstexte 5 Ob 232/61 Entscheidungstext OGH 12.07.1961 5 Ob 232/61 1 Ob 275/71 Entscheidungstext OGH 28.10.1971 1 Ob 275/71 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §142 HdAußStrG §12EO §378 ff A
Rechtssatz: Einstweilige Verfügungen ohne Bindung an die Vorschriften der EO - wie insbesondere die sofortige Vollstreckung eines angefochtenen Beschlusses - sind im Pflegschaftsverfahren - insbesondere betreffend Überlassung der Pflege und Erziehung eines Kindes, in dessen Interesse - zulässig (2 Ob 1129/29 in NZ 1930,215). Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12EntmO §8EntmO §11EntmO §56
Rechtssatz: Die Bestellung zum vorläufigen Beistand wird mit der Zustellung des Bestellungsdekretes (Formblatt 89 b) an diesen wirksam. Die Gültigkeit der vom vorläufigen Beistand vorgenommenen Rechtshandlungen wird dadurch nicht berührt, daß die Bestellung nicht in Rechtskraft erwuchs und das Entmündigungsverfahren schließlich rechtskräftig eingestellt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12EntmO §67
Rechtssatz: § 67 EntmO bezieht sich nur auf den Beschluß über die Entmündigung selbst, nicht aber auf die Bestellung eines vorläufigen Beistandes. Diesbezüglich ist § 12 AußStrG anzuwenden. Bei Bestellung eines vorläufigen Beistandes ist eine Aufschiebung des Vollzuges nicht möglich. Entscheidungstexte 3 Ob 93/57 Entscheidungstext OGH 27.02.1957 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §12EO §370 E
Rechtssatz: Verhältnis des § 370 EO zu § 12 AußStrG. Entscheidungstexte 3 Ob 467/25 Entscheidungstext OGH 16.06.1925 3 Ob 467/25 SZ 7/208 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0004694 Dokumentnummer JJR_19250616_OGH0002_0030OB00467_2500000_001 mehr lesen...