Norm
AußStrG §12Rechtssatz
Aus § 12 AußStrG ist ganz allgemein abzuleiten, dass außerstreitige Beschlüsse grundsätzlich sofort mit ihrer Zustellung an die von der jeweiligen Verfügung betroffenen Personen rechtswirksam werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0007032Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016