Norm
AußStrG §12Rechtssatz
Dem Kindeswohl entspricht es, dass das Gericht seine Erhebungen möglichst rasch und ohne Verzögerungen durchführt sowie nach ausreichender Klärung aller maßgeblichen Umstände eine nicht nur vorläufige, sondern endgültige Entscheidung über die Zuweisung der elterlichen Rechte und Pflichten trifft (vergleiche SZ 59/160).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011