RS OGH 2007/9/4 4Ob158/07z

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Veröffentlicht am 04.09.2007
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Norm

AußStrG-BegleitG ArtXXXII §12
UVG §4 Z4

Rechtssatz

§ 4 Z 4 UVG idF des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112 ist nach dessen ArtXXXII § 12 nicht anzuwenden, wenn die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festlegung des Unterhalts vor dem In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG eingebracht wurde. Das gilt auch dann, wenn das Unterhaltsbegehren nach Erlassung eines die Vaterschaft feststellenden Teilurteils - ohne gesetzliche Grundlage - in das Außerstreitverfahren überwiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122438

Dokumentnummer

JJR_20070904_OGH0002_0040OB00158_07Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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