Norm
AußStrG-BegleitG ArtXXXII §12Rechtssatz
§ 4 Z 4 UVG idF des AußStr-BegleitG BGBl I 2003/112 ist nach dessen ArtXXXII § 12 nicht anzuwenden, wenn die Klage auf Feststellung der Vaterschaft und Festlegung des Unterhalts vor dem In-Kraft-Treten des AußStr-BegleitG eingebracht wurde. Das gilt auch dann, wenn das Unterhaltsbegehren nach Erlassung eines die Vaterschaft feststellenden Teilurteils - ohne gesetzliche Grundlage - in das Außerstreitverfahren überwiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122438Dokumentnummer
JJR_20070904_OGH0002_0040OB00158_07Z0000_001