Norm
AußStrG §12Rechtssatz
Die Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens sind nur vorläufiger Natur und können der endgültigen Sorgerechtsentscheidung nicht vorgreifen. Die zwingende Anhörung des Antragstellers zu Beweisergebnissen würde dem Wesen eines derart schnell durchzuführenden Verfahrens widersprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen, Mehrseitige AbkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006980Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.04.2022