Norm
AußStrG §12Rechtssatz
Auch im außerstreitigen Verfahren zu verfolgende Ansprüche, die nach den Grundsätzen der EO vollstreckbar sind, können nach dieser gesichert werden und den Gegenstand einer einstweiligen Verfügung bilden. Für deren Behandlung gelten die Vorschriften der EO und ergänzend jene der ZPO (vgl JBl 1960,302).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0005028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.02.2016