Norm
ABGB §176 Abs1 BRechtssatz
Auch bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach § 177 ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören; die Unterlassung der Anhörung vor einer dringenden Verfügung mit lediglich provisorischem Charakter begründet jedoch keine Nichtigkeit (Nullität).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006973Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00740_8100000_001