RS OGH 1981/11/6 1Ob740/81, 7Ob542/87, 8Ob544/88, 1Ob623/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1981
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Norm

ABGB §176 Abs1 B
ABGB §177 Abs2 Satz2 C
AußStrG §12
AußStrG §16 BII2g

Rechtssatz

Auch bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach § 177 ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören; die Unterlassung der Anhörung vor einer dringenden Verfügung mit lediglich provisorischem Charakter begründet jedoch keine Nichtigkeit (Nullität).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 740/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 740/81
  • 7 Ob 542/87
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 542/87
    nur: Bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach § 177 ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören. (T1) Beisatz: Die Anhörung setzt die Möglichkeit voraus, mit den Kindern Kontakt aufzunehmen; dies wird im allgemeinen nur dann der Fall sein, wenn die Anschrift der Kinder bekannt ist. (T2)
  • 8 Ob 544/88
    Entscheidungstext OGH 21.04.1988 8 Ob 544/88
    Beisatz: Die Anhörung des Kindes muß nicht vor dem erkennenden Gericht selbst und keinesfalls so erfolgen, daß das Kind einem regelrechten Verhör unter Beiziehung eines Elternteils unterzogen würde. (T3)
  • 1 Ob 623/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
    Vgl; nur T2; Veröff: SZ 69/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006973

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00740_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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