Norm
AußStrG §1 B2Rechtssatz
Vorläufige Maßnahmen, die inhaltlich etwa einer einstweiligen Verfügung in Sinne der §§ 378 ff EO entsprechen und sich aus der Bestimmung des § 142 ABGB sowie der Fürsorgepflicht des Gerichtes ableiten, kann das Pflegschaftsgericht, das hiebei nicht an die Vorschriften der EO gebunden ist, auch ohne Anhörung der Parteien und vor Abschluß der Erhebungen treffen, wenn besondere Umstände eine sofortige Entscheidung erfordern. Insbesondere dann, wenn das Pflegschaftsgericht seine Entscheidung nicht als einstweilige Verfügung bezeichnete, beträgt dann die Rechtsmittelfrist vierzehn Tage (§ 11 Abs 1 AußStrG), es ist aber auch § 16 Abs 1 AußStrG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016