Norm
AußStrG §12Rechtssatz
§ 67 EntmO bezieht sich nur auf den Beschluß über die Entmündigung selbst, nicht aber auf die Bestellung eines vorläufigen Beistandes. Diesbezüglich ist § 12 AußStrG anzuwenden. Bei Bestellung eines vorläufigen Beistandes ist eine Aufschiebung des Vollzuges nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0007004Dokumentnummer
JJR_19570227_OGH0002_0030OB00093_5700000_001