Norm
AußStrG §12Rechtssatz
Die Bestellung zum vorläufigen Beistand wird mit der Zustellung des Bestellungsdekretes (Formblatt 89 b) an diesen wirksam. Die Gültigkeit der vom vorläufigen Beistand vorgenommenen Rechtshandlungen wird dadurch nicht berührt, daß die Bestellung nicht in Rechtskraft erwuchs und das Entmündigungsverfahren schließlich rechtskräftig eingestellt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007023Dokumentnummer
JJR_19610222_OGH0002_0050OB00027_6100000_001