RS OGH 1989/9/7 7Ob652/89, 7Ob714/89, 1Ob2155/96k, 2Ob299/97b, 8Ob356/97d, 1Ob265/00b, 1Ob157/09h, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1989
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Norm

AußStrG §12
AußStrG §16 BII3a

Rechtssatz

Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfahrensschritte erforderlich wären, müsste deren Unterlassung nicht zu einer Anfechtbarkeit der Provisorialentscheidung führen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 652/89
    Entscheidungstext OGH 07.09.1989 7 Ob 652/89
  • 7 Ob 714/89
    Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 714/89
  • 1 Ob 2155/96k
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
    nur: Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. (T1)
  • 2 Ob 299/97b
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 299/97b
    nur T1
  • 8 Ob 356/97d
    Entscheidungstext OGH 30.03.1998 8 Ob 356/97d
    Auch
  • 1 Ob 265/00b
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 265/00b
    Auch; Beisatz: Nur für die Anordnung einer vorläufigen Maßnahme sind wegen der Eilbedürftigkeit umfassende Erhebungen zu unterlassen, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Für die Abweisung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen müssen jedoch sämtliche relevanten Beweise aufgenommen werden, weil vorher nicht verlässlich beurteilt werden kann, ob nicht doch eine vorläufige Anordnung geboten ist. (T2)
  • 1 Ob 157/09h
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 157/09h
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 19/11z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2011 2 Ob 19/11z
    nur T1
  • 10 Ob 28/17s
    Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 Ob 28/17s
    Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht allerdings – wie hier – Feststellungen zum Wohl des Kindes aufgrund unmittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat, darf das Rekursgericht diese weder abändern noch ergänzen, ohne die in § 52 Abs 2 AußStrG vorgesehene Vorgangsweise einzuhalten. (T3)
  • 7 Ob 94/18a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2018 7 Ob 94/18a
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0006999

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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