Norm
AußStrG §12Rechtssatz
Bei einer vorläufigen Entscheidung müssen nicht sämtliche notwendigen Verfahrensschritte getroffen werden, weil andernfalls bereits mit einer endgültigen Entscheidung vorgegangen werden könnte. Selbst wenn daher für die endgültige Entscheidung weitere Verfahrensschritte erforderlich wären, müsste deren Unterlassung nicht zu einer Anfechtbarkeit der Provisorialentscheidung führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0006999Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2018