Norm
ABGB §177 BRechtssatz
Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden, zumal jeder Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten von Nachteil und nur im Falle besonders wichtiger Umstände gestattet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007012Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019