RS OGH 1979/3/15 7Ob580/79, 1Ob740/81, 3Ob641/81, 6Ob509/84, 8Ob717/89, 1Ob502/90, 7Ob568/90, 1Ob215

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Veröffentlicht am 15.03.1979
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Norm

ABGB §177 B
AußStrG §12

Rechtssatz

Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden, zumal jeder Wechsel in der Person des Erziehungsberechtigten von Nachteil und nur im Falle besonders wichtiger Umstände gestattet ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 580/79
    Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 580/79
    Veröff: EFSlg 33648 = EFSlg 33601
  • 1 Ob 740/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 740/81
    Auch
  • 3 Ob 641/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 3 Ob 641/81
    Ähnlich
  • 6 Ob 509/84
    Entscheidungstext OGH 16.02.1984 6 Ob 509/84
    Beisatz: Ist das Wohl der Kinder im Haushalt ihres Vaters, der die Streitigkeiten zwischen den Eltern nicht auf die Kinder überträgt, gesichert, kann von einem Verstoß gegen das Grundprinzip des Kindeswohls keine Rede sein. (T1)
  • 8 Ob 717/89
    Entscheidungstext OGH 14.12.1989 8 Ob 717/89
    Auch
  • 1 Ob 502/90
    Entscheidungstext OGH 17.01.1990 1 Ob 502/90
  • 7 Ob 568/90
    Entscheidungstext OGH 05.04.1990 7 Ob 568/90
    nur: Durch vorläufige Maßnahme darf einem noch anhängigen Verfahren über den Antrag auf endgültige Zuweisung der elterlichen Rechte nicht ohne zwingende Notwendigkeit vorgegriffen werden. (T2)
  • 1 Ob 2155/96k
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2155/96k
    nur T2
  • 6 Ob 2092/96g
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 2092/96g
  • 7 Ob 253/01h
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 253/01h
    Vgl; Beisatz: Durch die vorläufige Entziehung der Obsorge darf der endgültigen Entscheidung nicht (ohne zwingende Notwendigkeit) vorgegriffen werden, sodass der sonst gültige Grundsatz der Kontinuität der Erziehung gesondert zu beurteilen ist. Durch eine vorläufige Übertragung der Obsorge soll die endgültige Entscheidung über eine Entziehung des allein nach dem Gesetz Obsorgeberechtigten nicht dadurch verhindert werden, dass durch eine lange Verfahrensdauer eine Kontinuität der Erziehung beim nur vorläufig Berechtigten entstanden ist. (T3)
  • 5 Ob 163/11y
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 163/11y
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 5 Ob 144/14h
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 144/14h
    Vgl aber; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist allerdings die wesentliche Änderung der faktischen Verhältnisse bereits durch das eigenmächtige Verhalten des Vaters und das deshalb erforderlich gewesene Kontaktaufnahmeverbot eingetreten. (T4)
  • 7 Ob 198/18w
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 198/18w
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0007012

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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