Norm
AußStrG §12Rechtssatz
Eine einstweilige Verfügung im technischen Sinn oder auch eine vorläufige Maßnahme mit der (hier: von den Eltern) die Aussetzung der gemäß § 26 Abs 2 JWG getroffenen Erziehungshilfemaßnahme bis zu ihrer gerichtlichen Genehmigung begehrt wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen, und stünde mit den Grundvoraussetzungen in einem unlösbaren Widerspruch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004926Dokumentnummer
JJR_19880303_OGH0002_0060OB00533_8800000_001