Norm
ABGB §142 HcRechtssatz
Liegen im Verfahren nach § 142 ABGB nicht nur widersprechende Anträge der Eltern, sondern eine dem Beschluß widersprechende Stellungnahme des Jugendamtes oder ein Sachverständigengutachen vor, so sind besondere Gründe gegeben, die Rekursfrist vor Vollziehung der Entscheidung abzuwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0007003Dokumentnummer
JJR_19641202_OGH0002_0030OB00134_6400000_001