Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 25.11.2007 um 16.55 Uhr Tatort: in Langkampfen, auf der Inntalautobahn A 12, bei km 09,303 in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. § 4 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 72/2007, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h üb... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 22.11.2007, Zahl VK-12977-2007, wurde Frau S. B. nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 06.03.2007 um 19.14 Uhr Tatort: in Kundl, auf der Inntalautobahn A 12, bei km 22,30 in Richtung Kufstein Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 10.11.2006 um 21.36 Uhr Tatort: Gemeindegebiet Langkampfen, A 12, Fahrtrichtung Osten, bei Strkm 9,318 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gem § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.01.2008, Zl KS-229-2008, wurde Herrn N. Ü., D., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 13.12.2007 um 21.01 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger, XY 1. Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeu... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Diesem kommt insbesondere auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich selbst ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren, und ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 06.03.2007 um 20.37 Uhr Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn, km 19.533 in Richtung Kufstein Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY Sie haben als LenkerIn des angeführten Kraftfahrzeuges die gem § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten. Die Fahrt bzw das F... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin Folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 09.04.2007 um 11.18 Uhr Tatort: Münster, A 12 Inntalautobahn, km 36.796 in Richtung Osten Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D) Sie haben als Lenkerin des angeführten Kraftfahrzeuges die gem § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 69 km/h überschritten. Die Fahrt bzw ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.08.2007, Zl VA-254-2007, wurde Herrn M. S., D-R., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 02.05.2007 01.55 Uhr Tatort: A12, km 0028.310 Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY 1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes angelastet: Tatzeit: 19.01.2007 20.32 Uhr Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 0028.310, Gemeinde Radfeld, FR Kufstein Fahrzeug Sattelzugfahrzeug, XY (A), Anhänger, XY (A) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW ode... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn R. zur Last gelegt, er habe am 21.11.2006 um 14.26 Uhr im Gemeindegebiet von Langkampfen, Inntalautobahn A 12, km 12,580, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen XY die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A 12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten, obwohl die Fahrt bzw das Fahrzeug nicht unter die in § 3 der zitierten... mehr lesen...
Zu Spruchpunkt I.: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.05.2006, Zahl VK-6143-2005, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe einer Stellungnahme zu VK-6143-2005 wegen Versäumung der Frist zur Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht abgewiesen. Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen: Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die dadurch einen Rech... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, am 21.11.2005, um 21.20 Uhr, das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D), dessen zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t betrage, auf der A-12 Inntalautobahn, bei Str-Km 24,300, in Fahrtrichtung Westen gelenkt zu haben, obwohl das Fahren mit Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t gem § 3 der VO des Landeshauptmannes für Tirol vom 20.10.2004, LGBI 79/2004, zwi... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn B. zur Last gelegt, er habe am 16.11.2005 um 03.05 Uhr auf der A12 Inntalautobahn, km 28,310, Gemeinde Radfeld, Fahrtrichtung Osten, als des Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY und XY. 1. das Kraftfahrzeug später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.06.2005, Zl VK-915-2005, wurde Herrn M. G., V., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 23.11.2004 um 20.30 Uhr Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 0024.300, Autobahnkontrollstelle Kundl, Richtung Westen Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Sattelanhänger XY Sie haben das angeführte Fahrzeug (mit diesem gezogenen Anhänger) am angeführten Ort, welcher im Sanierungsgebiet gemäß § 2 der Verordnung de... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 12.05.2004 um 22.15 Uhr in Kundl, A 12 bei km 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY/XY ein Kraftfahrzeug mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBl II Nr 278/2003, das ?Fahrverbot für Lastkraft... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.09.2004, Zl. VK-5256-2004, wurde W.M., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 11.03.2004 um 04.40 Uhr Tatort: K., A 12 Inntalautobahn, bei km, in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY 1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der V... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.09.2004, Zl VK-14109-2004, wurde Herrn A. M., geb. XY, XY, G., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 15.07.2004 um 22.40 Uhr Tatort: Kundl, A 12 bei km 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY / XY ?1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 10.04.2003 um 00.40 Uhr auf der Kontrollstelle Kundl der A12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Richtung Innsbruck als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den deutschen Kennzeichen XY ein Kraftfahrzeug mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl II Nr ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 05.11.2003 um 22.30 Uhr in Kundl auf der A 12 bei km 24,3 in Fahrtrichtung Westen als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) ein Kraftfahrzeug mit über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, BGBl ... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.03.2004, Zl VK-4517-2003, wurde Herrn S. A., D-P., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 12.02.2003 um 03.45 Uhr Tatort: Kundl, A 12 bei km 24,000, in Fahrtrichtung Innsbruck Fahrzeug: Lastkraftwagen mit Anhänger, XY/XY (D) 1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-L... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.01.2004, Zl VK-23448-2002, wurde Herrn I. T., D-N., folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 29.11.2002 um 03.00 Uhr Tatort: Kundl A 12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck (Westen) Fahrzeug: LKW mit Anhänger, XY/XY (D) Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Lu... mehr lesen...