TE UVS Tirol 2004/04/28 2004/26/041-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn S. A., D-P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. B., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.03.2004, Zl VK-4517-2003, betreffend Übertretungen nach dem Immmissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:

1. Bei den als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z 1 VStG) hat es unter Punkt 1. nunmehr wie folgt zu lauten:

?1. Sie haben als Lenker des oben angeführten Lastkraftwagens mit Anhänger, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t betragen hat, das in § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl II Nr 349/2002 idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002, für derartige Fahrzeugkombinationen auf der A12 Inntalautobahn zwischen Strkm 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm 66,780 im Gemeindegebiet von Ampaß zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr des Folgetages vorgesehene Fahrverbot missachtet.?

 

2. Bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften wird in Punkt 1. nach ?BGBl II Nr 349/2002? die Wort- und Ziffernfolge ?idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002? angefügt.

 

II.

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 43,60 und zu Spruchpunkt 2. ebenfalls Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.03.2004, Zl VK-4517-2003, wurde Herrn S. A., D-P., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 12.02.2003 um 03.45 Uhr

Tatort: Kundl, A 12 bei km 24,000, in Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeug: Lastkraftwagen mit Anhänger, XY/XY (D)

 

1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl II Nr 349/2002 das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr? auf der A-12 Inntalautobahn zwischen Strkm 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren;

2. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt wird. Die von ihnen mitgeführte Bestätigung war mit Datum 04.02.2003 befristet und somit abgelaufen.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl Nr 349/2002 (Spruchpunkt 1.) und gegen § 42 Abs 6 StVO (Spruchpunkt 2.) verstoßen.

Über diesen wurde daher zu Spruchpunkt 1. gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 ebenfalls eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. D. B., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass der Spruch des Straferkenntnisses nicht dem Konkretisierungsgebot entspreche. Dasselbe gelte auch für die Verfolgungshandlungen. Ihm sei nicht vorgeworfen worden, dass er das Fahrzeug im fraglichen Bereich gelenkt habe. Abzustellen gewesen sei auch nicht auf das Gesamtgewicht seines Fahrzeuges, sondern auf die Gesamtmasse. Weiters sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden, dass Konsumption der vorgeworfenen zwei Tatbestände vorgelegen hat. Insofern liege eine unzulässige Doppelbestrafung vor, wobei überdies darauf hinzuweisen sei, dass er - bezogen auf Spruchpunkt 2. - tatsächlich ein lärmarmes Fahrzeug gelenkt und nur das neuerliche Begutachtungsdatum übersehen habe.

Der Berufungswerber hat daher beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat wolle nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung den angefochtenen Bescheid beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Bei ihrer Entscheidung ist die Behörde von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Herr S. A., wohnhaft in XY, Deutschland, hat am 12.02.2003 um 03.45 Uhr den Lastkraftwagen mit Anhänger, Kennzeichen XY und XY, auf der A12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 24,000 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKWs hat 18 t, jenes des Anhängers 13,6 t betragen. Beim Ladegut hat es sich um Kraftfahrzeuge gehandelt. Herr S. A. hat keine gültige Bestätigung gemäß § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt. Die Gültigkeitsdauer der mitgeführten Lärmarmbescheinigung ist am 04.02.2003 abgelaufen.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 12.02.2003, GZ A/0000001384/01/2003, aufgrund der durch die Berufungsbehörde eingeholten Kopien der Fahrzeugscheine, des Frachtbriefes und der Lärmarmbescheinigung sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2004. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige sowie der Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diesen veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung bzw einer unrichtigen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Auch die von ihm bei der Anzeigenerstattung praktizierte Vorgangsweise, nämlich das handschriftliche Festhalten der wesentlichen Daten und die Anfertigung von Kopien von den Dokumenten sowie die Erstattung der schriftlichen Anzeige im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, garantiert nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen. Aus der Kopie der vom Berufungswerber mitgeführten Lärmarmbescheinigung ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass deren Gültigkeitsdauer am 04.02.2003 abgelaufen ist. Aus der Kopie des Frachtbriefes ergibt sich die Art des Ladegutes. Die zulässigen Gesamtgewichte sind in den Kopien der Fahrzeugscheine angeführt.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Gemäß § 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilbereich der A12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl II Nr 349/2002 idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002, wurde als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs 8 IG-L der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampaß festgelegt.

 

Nach § 3 leg cit war in dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres, und zwar jeweils von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.

 

Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 102/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, eine Verwaltungs-übertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er hat einen LKW-Zug, bei dem die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte mehr als 7,5 t betragen hat, während des tageszeitlichen Fahrverbotes innerhalb des in der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol BGBl II Nr 349/2002 idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002 festgelegten Sanierungsgebietes gelenkt. Die betreffende Fahrt ist unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs 2 IG-L gefallen, und war der Berufungswerber insbesondere auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L. Auch die Ausnahmen gemäß § 4 der vorzitierten Verordnung haben nicht vorgelegen.

 

Dem Berufungswerber liegt auch ein Verschulden zu Last. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, wobei Fahrlässigkeit als Verschuldensform ausreicht. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Die Rechtfertigung gegenüber dem Meldungsleger, er habe vor der Kontrollstelle keinen Parkplatz gefunden, ist nicht zielführend. Es stellt nämlich nach Ansicht der Berufungsbehörde kein unvorhersehbares Ereignis dar, dass es aufgrund des Nachtfahrverbotes an der A12 Inntalautobahn oder im unmittelbaren Nahbereich derselben zu Parkplatzengpässen kommen kann. Dies gilt umso mehr, wenn das Sanierungsgebiet, wie im vorliegenden Fall, erst einige Zeit nach dem tageszeitlichen Beginn des Nachtfahrverbotes erreicht wird. Der Berufungswerber hätte daher bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt entweder die Transportfahrt so planen müssen, dass er das Sanierungsgebiet erst nach dem tageszeitlichen Ende des Nachtfahrtverbotes erreicht, ansonsten aber andernorts nach einer Parkmöglichkeit suchen und sich dafür die erforderlichen Ortskenntnisse verschaffen müssen. Dass er dies offenkundig nicht berücksichtigt hat und so in eine ?Notsituation? geraten ist, ist ihm als Verschulden anzulasten. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme eines Schuldaus-schließungsgrundes jedenfalls ausscheidet, wenn sich ein Täter aus eigenem Verschulden in eine Zwangslage gebracht hat (VwGH 30.06.1993, Zl 93/02/006 ua).

Sofern der Berufungswerber vom Nachtfahrverbot gemäß der vorzitierten Verordnung allenfalls keine Kenntnis hatte, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnten. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden, informieren (vgl VwGH v 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft. Dass er entsprechende Auskünfte eingeholt bzw sich vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Im Ergebnis kann daher gegenständlich auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden, weshalb das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums ebenfalls zu verneinen ist.

Dem Berufungswerber liegt daher zumindest Fahrlässigkeit zur Last.

 

Wenn der Berufungswerber eine unzulässige Doppelbestrafung geltend macht, ist auch dieses Vorbringen verfehlt. Unter Spruchpunkt 1. wurde dem Berufungswerber ein Verstoß gegen das in der Verordnung des Landeshauptmannes BGBl II Nr 349/2002 idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002 vorgesehene ?Nachtfahrverbot? vorgeworfen, in Spruchpunkt 2. aber ein Verstoß gegen die Verhaltspflicht in § 42 Abs 6 StVO. Gemäß § 22 Abs 1 VStG sind nun aber, falls jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktskonkurrenz), die für diese vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Damit hat der Gesetzgeber für das Verwaltungsstrafverfahren das sog Kumulationsprinzip normiert. Dieses gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz), als auch in dem ? hier vorliegenden - Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (Idealkonkurrenz). Dass die Straftatbestände in Spruchpunkt 1. und 2. des vorliegenden Bescheides einander nicht ausschließen, diese zueinander also nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Es fehlt zunächst eine gesetzliche Regelung, wonach im Falle der Bestrafung wegen einer der in den Spruchpunkten 1. und 2. angeführten Übertretungen die Bestrafung nach der jeweils anderen Strafnorm ausscheidet. Damit liegt kein Fall der Subsidiarität vor. Von Spezialität spricht man dann, wenn ein Deliktstypus zunächst alle Tatbestandsmerkmale des anderen enthält, darüber hinaus aber auch noch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfasst wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen (vgl VwGH 10.03.1966, Zl 2117/65). Dies trifft gegenständlich schon deshalb nicht zu, weil die Fahrverbotsnormen in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichen. Die Verhaltenspflichten werden durch das grundsätzlich gebotene Verhalten und die dieses einschränkenden Ausnahmen umsch

rieben. Die betreffenden Normen unterscheiden sich zunächst hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiches. Außerdem unterscheiden sich die Ausnahme-bestimmungen vom Nachtfahrverbot gemäß der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes und gemäß § 42 Abs 6 StVO 1960 aufgrund des unterschiedlichen Schutzzweckes deutlich voneinander. Es besteht damit zwischen diesen Normen kein Verhältnis der Spezialität. Von Konsumtion spricht man schließlich dann, wenn die wertabwägende Auslegung der formal erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist (vgl VwGH 16.11.1988, Zl 88/02/0144 ua). Auch dies ist nicht der Fall, zumal ? wie bereits zuvor erwähnt ? der Schutzzweck der beiden übertretenen Normen jeweils ein anderer ist. Während das gemäß dem IG-L normierte Nachtfahrverbot den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Luftschadstoffen bezweckt, soll das Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs 6 StVO 1960 der Belästigung der Bevölkerung durch Lärm entgegenwirken. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen der beiden Tatbestände diese in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vollkommen gewürdigt ist.

 

Verfehlt ist auch der Hinweis, der Schuldvorwurf habe nicht dem gesetzlichen Konkretisierungsgebot entsprochen.

Zunächst ergibt sich entgegen dem Berufungsvorbringen aus dem Schuldspruch eindeutig, dass dem Berufungswerber das Lenken des betreffenden LKW-Zuges zu dem angeführten Tatzeitpunkt am betreffenden Tatort angelastet wird. Die Wortfolge in Spruchpunkt 1. ?Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges...? bzw in Spruchpunkt 2. ?Sie haben das KFZ .... gelenkt...? lässt insofern keine Unklarheit entstehen. Der betreffende Vorwurf wurde bereits innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist durch Zustellung der gleichlautenden Strafverfügung am 05.06.2003 erhoben. Außerdem hat der vormalige Rechtsvertreter der Berufungswerbers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist bei gleichzeitiger Aufforderung zur fristgebundenen Stellungnahme in den erstinstanzlichen Akt und damit auch in die Anzeige der Kontrollstelle Kundl, der der Vorwurf des Lenkens ebenfalls klar entnommen werden kann, Einsicht genommen. Die Akteneinsicht samt Aufforderung zur Stellungnahme stellt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine taugliche Verfolgungshandlung dar (VwGH 12.09.1986, Zl 85/18/0072 uva).

Wenn der Berufungswerber ausführt, beim Schuldvorwurf sei nicht auf das Gesamtgewicht, sondern auf die Gesamtmasse abzustellen gewesen, ist auch dies nicht zielführend. Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass nach § 2 Abs 1 Z 30a KFG 1967 im Sinne dieses Bundesgesetzes als Gewicht oder Last eine Größe von der Art der Masse gemäß § 2 Z 12 des Maß- und Eichgesetzes 1950 MEG 1950 idF des Bundesgesetzes BGBl Nr 174/1973 gilt. Im Bericht des Verkehrsausschusses (649 BlgNR 14. GP, 2, heißt es dazu, dass zufolge des neu gefassten § 2 Z 12 MEG 1950 die durch Wägen feststellbare physikalische Größe nunmehr als ?Masse? zu bezeichnen sei, während die Begriffe ?Gewicht? und ?Last? nicht mehr zu verwenden seien. Da diese Ausdrücke, insbesondere in Zusammensetzungen wie Gesamtgewicht, Eigengewicht, Achslast, usw, als Fachausdrücke des Kraftfahrwesens derzeit nicht ersetzbar seien, solle die Überleitung in Form einer Legaldefinition erfolgen. In § 2 Abs 1 Z 32 KFG 1967 wird das Gesamtgewicht als das Gewicht des stillstehenden, fahrbereiten Fahrzeuges samt der Ladung, dem Lenker und allen gleichzeitig beförderten Personen definiert. Vor diesem Hintergrund besteht kein Zweifel, dass der im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwendeten Begriff ?Gesamtgewicht? dem Begriff ?Gesamtmasse? in § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes BGBl II Nr 349/2002 idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002 entspricht (vgl VwGH 26.05.1990, Zl 99/03/0054).

 

Die Bestrafung gemäß Spruchpunkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Wie sich aus der Präambel der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere den Schutz der Bevölkerung vor Schadstoffimmissionen aufgrund des schweren Güterverkehrs. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, den schweren Güterverkehr während der kritischen Nachstunden bzw die dadurch bewirkten Schadstoffausstöße auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, unterlaufen.

Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Da die Anhaltung erst um 03.45 Uhr, und zwar am Beginn des Sanierungsgebietes, erfolgt ist, das tageszeitliche Fahrverbot also offenkundig bereits mehrere Stunden vor Einfahrt in das Sanierungsgebiet begonnen hatte, ist von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen.

Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der vormalige Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat anlässlich der Akteneinsicht am 17.07.2003 angegeben, dass dieser über ein durchschnittliches Einkommen verfügt.

 

Im Hinblick auf alle diese Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. kommt daher keine Berechtigung zu.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Gemäß § 42 Abs 6 StVO 1960 ist ab 1.Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a)

mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b)

mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbe-triebes unumgänglich sind und

 c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8 Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

Nach § 99 Abs 2a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 2. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Beschuldigte muss sich auch hinsichtlich dieser Übertretung ein Verschulden anlasten lassen. Es handelt sich beim Verstoß gegen § 42 Abs 6 StVO 1960 ebenfalls um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Mit dem Hinweis gegenüber dem Meldungsleger, er habe nicht gewusst, dass die Lärmarmbescheinigung abgelaufen ist, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Von einem Fahrzeuglenker ist zu erwarten, dass er vor Beginn der Transportfahrt die Fahrzeugpapiere überprüft. Wenn er dies verabsäumt hat, liegt ihm jedenfalls ein Sorgfaltsverstoß zur Last.

Es ist daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.

 

Nicht zielführend ist auch der Hinweis des Berufungswerbers, bei dem von ihm gelenkten LKW habe es sich um ein lärmarmes Kraftfahrzeug gehandelt. Die Ausnahmebestimmung in § 42 Abs 6 lit c StVO 1960 kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dann zum Tragen, wenn eine (gültige) Lärmarmbescheinigung mitgeführt wird. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Bei der Mitführpflicht handelt es sich also nicht, wie der Berufungswerber offenkundig vermeint, um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern ist die Mitführung Voraussetzung dafür, dass ein Kraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr gelenkt werden darf.

 

Dass die Straftatbestände in Spruchpunkt 1. und 2. einander nicht ausschließen, wurde bereits zuvor dargetan. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

 

Die Bestrafung ist somit hinsichtlich des Spruchpunktes 2. dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Bezüglich der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen. Ergänzend anzuführen ist § 20 VStG, wonach dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.

 

Die Geldstrafe wurde lediglich im gesetzlichen Mindestmaß verhängt. Nach Ansicht der Berufungsbehörde haben die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 leg cit gegenständlich nicht vorgelegen. Es kann nämlich nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden. Aufgrund der vorhandenen Strafvormerkungen kommt der Berufungswerber insbesondere auch der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute. Auch sonstige Milderungsgründe haben sich im Verfahren nicht ergeben.

 

Der Berufung kommt sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes 2. keine Berechtigung zu.

Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen.

Dabei war allerdings eine geringfügige Änderung des Schuldspruches vorzunehmen. Die Befugnis der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Bei der Änderung des Tatvorwurfes handelt es sich um eine bloße Präzisierung, die auch nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist. Auch die Richtigstellung der übertretenen Norm ist der Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jederzeit möglich (vgl VwGH 22.05.1985, Zl 85/03/0081 uva).

 

Die Festlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch des Berufungserkenntnisses angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
unzulässige, Doppelbestrafung, Parkplatzengpässen, betreffenden, Normen, unterscheiden, sich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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