Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn I. T., D-N., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. S., Dr. S. und Mag. S., B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.01.2004, Zl VK-23448-2002, betreffend eine Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses folgende Änderungen vorgenommen werden:
1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) wird nach ?BGBl II Nr 349/2002? die Wort- und Ziffernfolge ?idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002? eingefügt und hat es statt ?obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren;? nunmehr ?obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung oder die gesetzlichen Ausnahmen in § 14 Abs 2 IG-L gefallen ist und dafür insbesondere auch keine Ausnahmegenehmigung vorgelegen hat.? zu lauten.
2. Bei den durch die Tat verletzten Rechtvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) wird nach ?BGBl II Nr 349/2002? die Wort- und Ziffernfolge ?idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002? angefügt.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.01.2004, Zl VK-23448-2002, wurde Herrn I. T., D-N., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 29.11.2002 um 03.00 Uhr
Tatort: Kundl A 12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck
(Westen)
Fahrzeug: LKW mit Anhänger, XY/XY (D)
Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl II Nr 349/2002 das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht zwischen 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr? auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und Sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmengenehmigung waren;?
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutz-Gesetz (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002, BGBl II Nr 349/2002 verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.
Dagegen hat Herr I. T., rechtsfreundlich vertreten durch Dr. S., Dr. S. und Mag. S., Rechtsanwälte in B., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Nach Verweis auf das bisherige Vorbringen im Verfahren hat der Berufungswerber im Wesentlichen ausgeführt, dass das gegenständliche Nachtfahrverbot nicht ordnungsgemäß kundgemacht gewesen sei und deshalb eine Bestrafung ausscheide. In § 14 Abs 6 IG-L werde ausdrücklich normiert, dass bei Anordnungen gemäß § 14 Abs 1 IG-L ? somit auch für das hier gegenständliche Nachtfahrverbot ? die §§ 44 Abs 1 und 4, 48, 51 und 54 StVO für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit von Straßenverkehrszeichen Geltung haben. In § 44 Abs 1 StVO werde festgelegt, dass die Verordnung durch entsprechende Straßenverkehrszeichen kundzumachen ist. Nach § 48 StVO seien die Straßenverkehrszeichen so anzubringen, dass sie ?leicht und rechtzeitig? erkannt werden können. Diese Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen. Ihm, dem Berufungswerber, sei das Nachtfahrverbot nicht bekannt gewesen. Dies deshalb, weil für ihn nicht erkennbar gewesen sei, dass im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr des Folgetages ein Nachtfahrverbot auf dem entsprechenden Autobahnabschnitt der A 12 Inntalautobahn verordnet worden ist. Voraussetzung für die Gültigkeit sei jedenfalls gewesen, dass die Verkehrsschilder, mit welchen das Nachtfahrverbot ersichtlich gemacht wurde, in Größe, Form, Farbe, Beschriftung und Anbringung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Diese Voraussetzungen hätten zum angegebenen Vorfallstag jedenfalls nicht vorgelegen, weshalb ihm die Nichtbeachtung des Nachtfahrverbotes auch nicht vorgeworfen werden könne. Im Übrigen ergebe sich aus dem Strafakt der Behörde, dass diese keine Erhebungen vorgenommen habe, um die ordnungsgemäße Kundmachung des Nachtfahrverbotes zu überprüfen. Dies sei aber erforderlich gewesen, um eine ausreichende Entscheidungsgrundlage im gegenständlichen Verfahren zu erhalten. Die besonderen Anforderungen an die Beschilderung hätten sich bereits daraus ergeben, dass es sich um ein Nachtfahrverbot für einen Autobahnabschnitt handle und somit auf die herrschende Dunkelheit und die Geschwindigkeitsverhältnisse gesondert Rücksicht zu nehmen sei. Jedenfalls gelte auch in diesem Verfahren die Unschuldsvermutung und müsse auch die subjektive Tatseite ? sohin die Verschuldenskomponente des Beschuldigten ? ausreichend und zweifelsfrei belegt sein. Dies sei nicht der Fall, weshalb das Strafverfahren umgehend einzustellen sei, was hiermit nochmals ausdrücklich beantragt werde. Das Nachtfahrverbot gelte außerdem nicht uneingeschränkt, sondern seien sowohl im § 14 Abs 2 IG-L als auch im § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 10.09.2002 ausdrücklich Ausnahmen vom Geltungsbereich des Nachtfahrverbotes vorgesehen. Die Erstinstanz habe keinerlei Überprüfungen dahingehend vorgenommen, ob die gegenständliche Fahrt überhaupt vom Anwendungsbereich der zugrunde liegenden Bestimmung betroffen gewesen sei. Diese Erhebungen wären schon aus rechtstaatlicher Sicht unbedingt zu tätigen gewesen, weshalb deren Unterbleiben einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle und der bekämpfte Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Der Berufungswerber hat daher beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren zu Zahl VK-23448-2002 der Bezirkshauptmannschaft Kufstein umgehend ersatzlos einzustellen. In eventu wurde beantragt, ein ergänzendes Beweisverfahren durchzuführen und hernach das Verfahren einzustellen oder das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Zum Sachverhalt:
Herr I. T., geb. am XY, wohnhaft in D-N., Ortsteil XY, hat am 29.11.2002 um 03.00 Uhr den Lastkraftwagen mit Anhänger, Kennzeichen XY und XY, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte mehr als 7,5 t betragen hat, bei Strkm 24,300 der A 12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Beim Ladegut hat es sich um Möbel gehandelt. Für die betreffende Fahrt hat keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen. Für den Tatortbereich hat zum Tatzeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr des Folgetages für derartige Fahrzeuge ein Nachtfahrverbot gegolten. Dieses Nachtfahrverbot war (für die Richtungsfahrbahn Innsbruck) ua am Beginn des Sanierungsgebietes bei Strkm 20.359 sowie als Vorankündigung an der Binnengrenze Kufstein/Kiefersfelden und bei Strkm 18,559 mittels Verkehrszeichen samt Zusatztafeln ordnungsgemäß kundgemacht.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Tatort, die Tatzeit, das verwendete Fahrzeug, den Lenker bzw das Ladegut anlangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 29.11.2002, GZ 12104/1/2002 KOI, und den Angaben des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.03.2004 bzw des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 sowie aus der Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamtes Flensburg vom 08.03.2003.
Für die Behörde besteht zunächst keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige bzw der zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen. Es wäre nämlich nicht nachvollziehbar, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle bewusst falscher Angaben in der Anzeige bzw einer falschen Zeugenaussage mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Außerdem ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Auch die vom Meldungsleger bei der Anzeigenerstattung praktizierte Vorgangsweise, nämlich das handschriftliche Festhalten der wesentlichen Daten und die Erstattung der Anzeige im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, garantiert nach Ansicht der Berufungsbehörde, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen wird im Übrigen auch vom Meldungsleger nicht bestritten. Laut Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamt beträgt das höchstzulässiges Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges 25 t, jenes des Anhängers 12 t. Die Feststellungen hinsichtlich des Fahrverbotes bzw dessen Kundmachung ergeben sich aus der zum Tatzeitpunkt geltenden, im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnung des Landeshauptmannes BGBl II Nr 349/2002 idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002 sowie aufgrund des Schreibens der Abteilung Verkehr des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 26.08.2002, Zl IIb2-1-18-7-1/24, aufgrund des Aktenvermerkes der Autobahnmeisterei Wörgl vom 30.09.2002 und aufgrund des vom Verkehrszeichen am Beginn des Sanierungsgebietes hergestellten Lichtbildes.
Zum Schuldspruch:
Beachtlich sind zunächst nachstehende Bestimmungen des Immissionsschutzgesetzes - Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 102/2002:
?§ 10
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann
1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie
2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs 5 und 6 mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog gemäß Abs 2 zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog
1.
das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs 8) festzulegen,
2.
im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,
3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.
Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.
....
(7) Der Maßnahmenkatalog ist jedenfalls im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 14
(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
1.
zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
2.
Geschwindigkeitsbeschränkungen
angeordnet werden.
(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,
2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu
3.500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ?Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler? und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,
4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
6.
Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
7.
Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,
8.
Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
9.
sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht, und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind.
Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.
....
(6) Anordnungen gemäß Abs 1 sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen; die Zeichen sind mit einer Zusatztafel mit dem Wortlaut ?Immissionsschutzgesetz ? Luft? zu versehen. Für die Kundmachung, Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen gelten die §§ 44 Abs 1 und 4, 48, 51 und 54 StVO 1960.?
Die maßgebenden Bestimmungen der im gegenständlichen Fall relevanten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl Nr 349/2002 idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002, lauten wie folgt:
?§ 2
Als Sanierungsgebiet ins Sinne des § 2 Abs 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass festgelegt.
§ 3
In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist in der Zeit vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis 31. März des Folgejahres, und zwar jeweils von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr des Folgetages das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten.
Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.
§ 4
Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L hinaus ausgenommen:
1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;
2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;
3. Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner - München - Verona dienen;
4.
Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;
5.
unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen;
6. Fahrten mit Fahrzeugen, deren NOX-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt, wenn dies durch ein COP-Dokument gemäß Anhang B der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000, das mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen und auszuhändigen ist, nachgewiesen wird.?
Aufgrund der zuvor getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er hat einen LKW-Zug, bei dem die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte mehr als 7,5 t betragen hat, während des tageszeitlichen Fahrverbotes innerhalb des in der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol BGBl II Nr 349/2002 idF der Kundmachung BGBl II Nr 423/2002 festgelegten Sanierungsgebietes gelenkt. Die betreffende Fahrt ist unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs 2 IG-L gefallen, und war der Berufungswerber insbesondere auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L Auch die Ausnahmen gemäß § 4 der vorzitierten Verordnung haben nicht vorgelegen.
Was die innere Tatseite anlangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).
Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Vor allem kann ihn der Hinweis, er habe vom Fahrverbot keine Kenntnis gehabt bzw sei ihm die Kenntnis dieser speziellen Norm nicht zumutbar, nicht entschuldigen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden, informieren (vgl VwGH vom 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Zudem ist von einem im Güterverkehr tätigen Berufskraftfahrer bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu fordern, dass er sich über die für die Fahrtstrecke maßgeblichen Vorschriften Kenntnis verschafft. Dass er entsprechende Auskünfte nicht eingeholt bzw sich vor Durchführung der betreffenden Fahrt nicht über die maßgeblichen Rechtsvorschriften informiert hat, hat der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.04.2004 selbst zugestanden. Der weitere Hinweis in dieser Verhandlung, er habe für entsprechende Erkundigungen auch keine Zeit gehabt, ist ebenfalls nicht zielführend. Die betreffende Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Außerdem war dieses Verbot zweifelsfrei allen an der A12 befindlichen Gendarmeriedienststellen bekannt. Abgesehen davon, dass sich ein Fahrzeuglenker fristgerecht die entsprechenden Kenntnisse über die im Straßenverkehr zu beachtenden Vorschriften zu verschaffen hat, wäre es dem Berufungswerber zweifelsfrei auch außerhalb der Amtsstunden der Behörden kurzfristig möglich gewesen, Erkundigungen über Verkehrsbeschränkungen einzuholen, wie zB durch telefonische Rückfr age bei der Autobahngendarmerie oder bei der Kontrollstelle in Kundl.
Schließlich war das Nachtfahrverbot auch durch entsprechende Verkehrszeichen mehrfach kundgemacht. Wenn der Berufungswerber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 ausgeführt hat, er habe die Verkehrszeichen zur Kundmachung des Nachtfahrverbotes falsch interpretiert, ist für ihn damit nicht zu gewinnen. Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ausgesprochen hat, ist von einem Verkehrsteilnehmer zu erwarten, dass er rechtmäßig aufgestellte Straßenverkehrszeichen samt Zusatztafeln beachtet (vgl VwGH vom 27.10.1997, Zl 96/17/0456 ua). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass im tageszeitlichen Geltungsbereich des in Rede stehenden Nachtfahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t eine Geschwindigkeitsbeschränkung von ?60 km/h? bestanden hat (vgl § 42 Abs 8 StVO 1960). Bei Einhaltung dieser Geschwindigkeit hätte der Berufungswerber die betreffenden Verkehrszeichen nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls erkennen müssen. Aus dem vom Berufungswerber verwendeten Schaublatt ergibt sich indes, dass dieser vor der Anhaltung über eine längere Zeit nahezu ununterbrochen mit einer Geschwindigkeit von ca 90 km/h gefahren ist. Sofern allenfalls diese überhöhte Geschwindigkeit Grund für das Nichtwahrnehmen der Verkehrszeichen war, hat dies der Berufungswerber als Sorgfaltsverstoß zu verantworten.
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der Berufungswerber den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, wobei zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war.
Wenn der Berufungswerber die Zulässigkeit einer Bestrafung mangels ordnungsgemäßer Kundmachung des betreffenden Fahrverbotes verneint, so kann dem seitens der Berufungsbehörde ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Berufungswerber hat zunächst nicht konkretisiert, welche Abweichungen gegenüber den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Kundmachung und Gestaltung der Verkehrszeichen angeblich bestanden haben. Das Vorbringen läuft daher nach Ansicht der Berufungsbehörde im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Aus dem im Berufungsverfahren eingeholten Aktenvermerk der Autobahnmeisterei Wörgl vom 30.09.2002 ergibt sich außerdem, dass die Verkehrszeichen zur Kundmachung des betreffenden Nachtfahrverbotes für die gegenständliche interessierende Richtungsfahrbahn fristgerecht vor Inkrafttreten der betreffenden Verordnung aufgestellt wurden, und zwar sowohl am Beginn des Sanierungsgebietes als auch als Vorankündigung vor dem Sanierungsgebiet. Aus dem ebenfalls einholten Schreiben der Abteilung Verkehr samt Anlagen ist der genaue Standort der Verkehrszeichen sowie deren Gestaltung zu entnehmen. Seitens der Autobahnmeisterei Wörgl wurde in einer ergänzenden Stellungnahme außerdem mitgeteilt, dass die Verkehrszeichen der RVS-Norm entsprochen haben. Schließlich ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde auch aus dem zum Akt genommenen Lichtbild, dass die Beschaffenheit der Verkehrszeichen den Vorgaben der StVO 1960 bzw der Straßenverkehrszeichenverordnung entsprochen hat.
Wenn der Berufungswerber schlussendlich in seinen bisherigen Schriftsätzen, auf die er in der Berufung nochmals ausdrücklich Bezug nimmt, eine Verfassungswidrigkeit der betreffenden Verordnung geltend macht, so ist auch dieses Vorbringen verfehlt. In diesem Zusammenhang genügt der Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2003, Zl B251/03-12 ua, worin der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführer durch Anwendung der auch gegenständlich relevanten Verordnung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden sind.
Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Wie sich aus der Präambel der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere den Schutz der Bevölkerung vor Schadstoffimmissionen aufgrund des schweren Güterverkehrs. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, den schweren Güterverkehr während der kritischen Nachtstunden bzw die dadurch bewirkten Schadstoffausstöße auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, unterlaufen.
Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Da die Anhaltung erst um 03.45 Uhr, und zwar am Beginn des Sanierungsgebietes, erfolgt ist, das tageszeitliche Fahrverbot also offenkundig bereits mehrere Stunden vor Einfahrt in das Sanierungsgebiet begonnen hatte, ist von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen.
Mildernd konnte nur berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber jedenfalls im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kufstein bislang nicht einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse war von den Angaben des Berufungswerbers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 28.04.2004 auszugehen.
Im Hinblick auf alle diese Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Dabei war allerdings eine geringfügige Änderung des Schuldspruches vorzunehmen. Die Befugnis der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Bei der Änderung des Tatvorwurfes handelt es sich um eine bloße Präzisierung, die auch nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist. Auch die Richtigstellung der übertretenen Norm ist der Berufungsbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jederzeit möglich (vgl VwGH 22.05.1985, Zl 85/03/0081 uva).
Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.