Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn C. D., vertreten durch die Rechtsanwälte T. und Partner, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 19.11.2007, Zl VK-19545-2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 140,00, zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 10.11.2006 um 21.36 Uhr
Tatort: Gemeindegebiet Langkampfen, A 12, Fahrtrichtung Osten, bei Strkm 9,318
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D)
Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gem § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 66 km/h überschritten. Die Fahrt bzw das Fahrzeug fiel nicht unter die im § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006, angeführten Ausnahmen. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.?
Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft in Verbindung mit der zitierten Verordnung zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl Nr 115/1997 in der geltenden Fassung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seine Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, Der Beschuldigte habe zum Beweis dafür, dass er die erlaubte Geschwindigkeit nicht bzw nicht jedenfalls in dem von der Behörde angenommenen Ausmaß übertreten habe sowie die Einvernahme der Zeugen E., C. und P. D. beantragt. Die Aufnahme dieser Beweise hätten ergeben, dass der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in dem von der Behörde angenommenen Ausmaß zu verantworten habe.
Insbesondere hätte der Beschuldigte sowie die angebotenen Zeugen bewiesen, dass der Beschuldigte maximal mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h unterwegs gewesen sei.
Die Messung sei mit einem nicht geeichten Gerät erfolgt. Aus der Anzeige sei ersichtlich, dass ein Messgerät Nr 4429, welches zuletzt am 10.07.2003 geeicht worden sei, verwendet worden sei. Aus dem Messprotokoll sei jedoch ersichtlich, dass die Messung mit dem Gerät 4929 erfolgt sei. Ein Eichschein zu diesem Gerät sei von der Behörde nicht in Vorlage gebracht worden. Ohne den Eichschein könne nicht von einer gültigen Messung ausgegangen werden. Dies ergebe sich auch daraus, dass der mit der Identifikationsnummer 4429 vorgelegte Eichschein das Datum der Eichung 19.09.2006 aufweise. Aus der Anzeige demgegenüber gehe hervor, dass das Eichdatum der 10.07.2003 gewesen sei. Die Ausführungen der Behörde zur Ausbesserung der Zahl wären rein spekulativ und auch durch keinerlei Beweise gegen sie getragen. Von einer behaupteten Offensichtlichkeit könne keine Rede sein. Selbst die API Wiesing führe aus, dass der Eintrag irrtümlich erfolgt nicht jedoch dass eine Ausbesserung erfolgt sei.
Die ordnungsgemäße Kundmachung der Geschwindigkeitsbeschränkung werde bestritten. Gemäß § 14 IG-Luft in Verbindung mit § 44 VStG würden Geschwindigkeitsbeschränkungen erst dadurch in Kraft treten, dass diese durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundgemacht werden würden. Diesbezüglich habe der Verwaltungsgerichtshof zu 2003/07/0174 vom 26.02.2004 bereits entschieden, dass die Auffassung, einer Kundmachung durch Verkehrszeichen habe es nicht bedurft, unzutreffend sei, da seit der Novelle BGBl I Nr 34/2003 lediglich dann, wenn sich die Verordnung nicht durch ein Verkehrszeichen ausdrücken lasse, eine Kundmachung an Ort und Stelle unterbleiben könne.
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung sei auch ohne weiteres durch Verkehrszeichen ausdrückbar. Im vorliegenden Fall sei die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 23.10.2006, LGBl Nr 86/2006, nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung durch das IG-Luft seien im Bereich der Inntalautobahn im Wege der elektronischen Verkehrsleiteinrichtung angekündigt worden. Es handle sich hierbei jedoch um keine ordnungsgemäße Kundmachung.
Abgesehen davon, dass ein Aktenvermerk über das Aufstellen der Verkehrszeichen sowie die elektronische, systematische Aufzeichnung über die Kundmachung nach § 44 Abs 1a StVO bislang dem Akt nicht zu entnehmen sei und die korrekte Kundmachung bereits aus diesem Grund bestritten werde sei auszuführen, dass die gewählte Kundmachungsart keinesfalls dem Gesetz entspreche.
Gemäß § 48 Abs 2 StVO seien auf Autobahnen Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen würden oder in Gegenverkehrsbereichen.
Die Behörde habe im vorliegenden Fall für die Geschwindigkeitsbeschränkung die Anbringung oberhalb der Fahrbahn bevorzugt. Die Behörde habe allerdings das Vorschriftszeichen Geschwindigkeitsbegrenzung 100 km/h auf der Verkehrsleiteinrichtung jeweils doppelt angebracht. Dies offenbar aus dem Grund, da für den linken und rechten Fahrbahnstreifen die Geschwindigkeitsbegrenzung zu gelten habe. Ferner sei auf der gleichen Verkehrsleiteinrichtung das Gefahrzeichen Achtung angebracht. Dies mit dem Vermerk IG-Luft. Eine Hinweistafel IG-Luft sei nicht angebracht worden. Es sei unklar, welche Gefahr nunmehr angekündigt werde. Durch Immissionsschutzgebiete würden Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Das Gefahrenzeichen sei sohin für die Verkehrsteilnehmer der Autobahn verwirrend und führe dazu, dass der Verordnungsgehalt der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht ohne weiters erfasst werden könne. Im vorliegenden Fall könne daher der Berufungswerber den Verordnungsinhalt nicht ausreichend erfassen.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung könne von den Lenkern herannahender Fahrzeuge nicht leicht und rechtzeitig erkannt werden.
Dass die Verordnung LGBl Nr 86/2006 nicht als verhältnismäßig zu qualifizierend sei, ergebe sich daraus, dass nunmehr der Gesetzgeber vorsehe, dass Beschränkungen auf Autobahnen nur für die Dauer von drei Monaten angeordnet werden dürfen. Ferner sei dem BMVIT Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und wären für Maßnahmen, die darüber hinausgehen, das Einvernehmen mit dem BMVIT herzustellen. Durch die VI LBGl Nr 86/2006 erfolge sohin eine unsachliche Differenzierung zwischen dem Personen- und Güterverkehr, da durch die Verordnung der Personenverkehr, welcher wesentlich geringer zur Schadstoffbelastung beitrage erst durch den Güterverkehr beschränkt werde. Da die Verordnung LBGl Nr 86/2006 einseitig den Personenverkehr benachteilige, sei die Verordnung als gleichheitswidrig zu qualifizieren.
Die verhängte Geldstrafe sei bei weitem überhöht. Der Beschuldigte sei bislang unbescholten. Der Schutzzweck der Geschwindigkeitsbeschränkung des IG-Luft sei mit jener des § 20 StVO grundsätzlich verschieden. Sinn und Zweck des Immissionsschutzgesetzes sei es, die Beeinträchtigungen der Luft durch Schadstoffausstoße hintanzuhalten. Vergleiche man nunmehr das Unfallrisiko und den Schadstoffausstoß mit zunehmender Geschwindigkeit so sei festzuhalten, dass der Schadstoffausstoß eben in niedrigerem Ausmaß anwachse, als die Unfallhäufigkeit. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sei beim unbescholtenen Berufungswerber die verhängte Geldstrafe weit überhöht. Es werde daher beantragt das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber nicht erschienen ist.
Seine Ladung war ausgewiesen. Erschienen ist der Rechtsvertreter sowie der Zeuge GI M. B.
Der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion Wiesing vom 11.12.2006 zu Zl A1/74315/01/2006 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber D. C. am 10.11.2006 um 21.36 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol LGBl Nr 86/2006 im Sanierungsgebiet auf der A 12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 66 km/h überschritten habe. Die Fahrt bzw das Fahrzeug sei nicht unter die in § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 86/2006 angeführten Ausnahmen gefallen. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei zu seinen Gunsten abgezogen worden. Als Tatort wurde die A 12 bei Strkm 9,318 in Fahrtrichtung Osten gemessen. Gemessen wurde von GI S. aus 288 m, abgelesen von GI B. Gemessen wurde zunächst eine Geschwindigkeit von 171 km/h, wobei hier die Messtoleranz nicht berücksichtigt worden war. Als Messgerät wurde ein Lasermessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nr 4429 angeführt.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt auch der Eichschein, aus welchem hervorgeht, dass das entsprechende Lasermessgerät zum letzten Mal am 19. September 2006 geeicht worden war, die nächste Eichung am 31. Dezember 2009 fällig gewesen wäre. Im Lasermessprotokoll des Landesgendarmeriekommandos für Tirol, Außenstelle 6200 Wiesing, ist als Lasermessgerät ein solches mit der Nr 4929 eingetragen. In der Folge hat dann Insp. B. in einer Stellungnahme vom 08.07.2007 festgehalten, dass die Messung mit der Laserpistole 4429 durchgeführt worden sei und auf dem Messprotokoll irrtümlich 4929 eingetragen worden sei. Außerdem wurde ausgeführt, dass eine Laserpistole mit dieser Nummer bei der API Wiesing nicht vorhanden sei. Im Messprotokoll ist weiters festgehalten, dass die Messung von GI S. durchgeführt worden sei, die letzte Kalibrierung um 21.30 Uhr durchgeführt worden sei und Messungen von 21.30 Uhr bis 21.36 Uhr stattgefunden hätten. Es wären 12 Fahrzeuge gemessen worden.
Anlässlich der öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung hat GI B. ausgeführt, dass die Anzeige vom 11.02.2006 von ihm verfasst worden sei. Es habe sich bei der von ihm verwendeten Laserpistole tatsächlich um eine solche mit der Nr 4429 und nicht um eine solche wie versehentlich im Messprotokoll angegeben Nr 4929 gehandelt. Hierbei habe es sich eindeutig um einen Schreibfehler gehandelt. Gemessen sei von GI S. aus 288 m Entfernung worden. Gemäß der Betriebsanleitung sei es erlaubt aus 500 m Entfernung zu messen. Nach Angath seien Brückenkopfpfeiler und der nächste gleich nach dieser Stelle bei der sie messen würden. Auf diesen Brückenkopfpfeiler sei das IG-Luft immer angezeigt, wenn es in Kraft sei. Es werde immer von den Stellen aus gemessen, von denen man Einsicht auf diese Brückenkopfpfeiler hätte. Es wären im ganzen Inntal die Stationen aufgestellt, dort würden die Schadstoffbelastungen der Luft gemessen. Diese Messungen würden regelmäßig nach Inzersdorf gemeldet. Würden die Messungen einen gewissen Wert unterschreiten, könne von Interzsdorf aus die Beschriftung der Brückenkopfpfeiler weggenommen werden. Dies geschehe regelmäßig und automatisch. Er wisse weder ob ein Rufezeichen unter dem Schriftbild des IG-Luft im Jahr 2006 angeführt worden sei und er wisse auch nicht, ob es derzeit noch möglich sei. Die Umschaltung bei den Brückenkopfpfeilern würde immer um 10 Minuten nach oder um 20 Minuten vor der jeweiligen Stunde durch Interzsdorf vorgenommen. Der Berufungswerber habe daher schon mindestens 26 min lang die Geltung des IG-Luft wahrnehmen können. Er könne sich nicht daran erinnern, ob er danach mit dem Fahrer gesprochen habe oder ob der Berufungswerber angegeben haben soll, dass er nur 130 km/h gefahren sei. Er schließe jedoch jede Verwechslung mit einem anderen Fahrer aus, da er nur die PKW-Lenker zur Verantwortung ziehe, die er 100prozentig gemessen habe. Alle anderen würde er fahren lassen.
Im gegenständlichen Fall kommt das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl I Nr 115/1997 in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003 und im Tiroler LGBl Nr 86/2006 ordnungsgemäß kundgemacht zum tragen. Ziel dieser Verordnung ist es, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs 8 IG-Luft wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 und der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.
Im § 3 desselben Gesetzes ist festgehalten, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 12 Inntalautobahn auf der Richtungsfahrbahn Bregenz von der Staatsgrenze mit der Bundesrepublik Deutschland von Strkm 88,997 im Gemeindegebiet von Zirl und auf der Richtungsfahrbahn Kufstein von Strkm 88,806 im Gemeindegebiet von Zirl bis zur Staatsgrenze mit der Republik Deutschland mit 100 km/h in der Zeit vom 01. November 2006 bis zum 30. April 2007 festgesetzt wird. Es gelten diverse Ausnahmen die im gegenständlichen Fall jedoch nicht zum Tragen kommen.
Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes steht außer Zweifel. Der Berufungswerber wurde durch ein gut funktionierendes Lasermessgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E aus einer Entfernung von 288 m gemessen und wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung einwandfrei festgestellt. Eine Verwechslung wurde vom GI B. der bei der Messung anwesend war, definitiv ausgeschlossen. Er hat auch mitgeteilt, dass das Gerät technisch einwandfrei funktioniert habe. Das Gerät war zum Zeitpunkt der Messung ordnungsgemäß geeicht.
Die Einvernahme der vom Berufungswerber angebotenen Zeugen zum Beweis dafür, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung von 130 km/h gesetzt habe bzw von maximal 130 km/h gesetzt habe, konnte unterbleiben, da eine Beobachtung aller drei Zeugen zeitgleich ausgeschlossen werden kann und auch die Beobachtung eines Zeugen lediglich einer Schätzung gleich kommt, der Zeuge selbst jedoch gar nicht wissen kann, wie schnell der Berufungswerber exakt zum vorgeworfenen Zeitpunkt, nämlich um 21.36 Uhr gefahren ist.
Der Berufungswerber selbst ist nicht zur Einvernahme erschienen. Er hat sich somit des Beweismittels der eigenen Verteidigung freiwillig begeben.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBl Nr 91/2006 wurde unter anderem auf Grundlage des § 14 IG-L in der Fassung BGBl I Nr 34/2003 erlassen. Im dortigen Abs 6 wird im letzten Satz angeführt, dass für die Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen unter anderem § 44 Abs 3 StVO 1960 gilt. Dort wiederum ist geregelt, dass Verordnungen, die sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, durch Anschlag an der Amtstafel gehörig kundgemacht werden. Weiters wird angeordnet, dass der Inhalt der Verordnung überdies ortsüblich zu verlautbaren ist. Nach der Straßenverkehrszeichenverordnung (StVZVO) 1998, BGBl II Nr 238/1998 dürfen Zusatztafeln eine Größe von maximal 960 x 960 mm aufweisen und höchstens vierzeilig sein; die Schriftzeichen sind nach Anlage 8 zu verwenden. Der komplexe Regelungsinhalt des § 3 der Verordnung LGBl Nr 91/2006 und die zahlreichen Ausnahmen vom Fahrverbot im § 4 Abs 1 lassen sich weder durch Vorschriftszeichen noch durch Symbole oder Abkürzungen auf Zusatztafeln angeben; eine textliche Widergabe auf Zusatztafeln wäre aufgrund dessen Umfanges nicht entsprechend den Vorgaben der StVZVO 1998 möglich. Durch Bodenmarkierungen kann die Verordnung ebenfalls nicht ausgedrückt werden.
Da in § 14 Abs 6 IG-L in der Fassung BGBl I Nr 34/2003 der Verweis auf § 44 Abs 2b StVO im Gegensatz zum aktuellen Gesetzestext fehlt, konnte die gegenständliche Verordnung auch nicht mit einem Vorschriftszeichen samt Zusatztafel mit Hinweis auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan kundgemacht werden. Es war deshalb nur eine Kundmachung in Entsprechen des § 44 Abs 3 StVO 1960 möglich, was durch den Anschlag an der Amtstafel und die Verlautbarung im Landesgesetzblatt geschah. Damit wurde den Kundmachungsvorschriften des § 14 Abs 6 IG-L in der Fassung BGBl I Nr 34/2003 in Verbindung mit § 44 Abs 3 StVO 1960 entsprochen. Die Verordnung LGBl Nr 91/2006 gehört somit dem Rechtsbestand an und ist von den Behörden anzuwenden. Die jeweils am Beginn des Fahrverbotsbereiches angebrachte Hinweistafeln haben nur deklaratorischen Charakter und sollte im Prinzip der größtmöglichen Veröffentlichung und Information der Fahrzeuglenker entsprechen.
Was die innere Tatseite anlangt ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubt macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Wenn dieser ausführt, dass er nicht so schnell gefahren sei, wie gemessen wurde und dass dies drei weitere Zeugen bestätigen können, so ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei dieser Messung um eine solche mit einem funktionstüchtigen und auch geeichten Lasermessgerät gehandelt hat und dass Zeugenaussagen sich genau auf den Tatzeitpunkt beziehen müssten und diese dann trotzdem lediglich eine Schätzung beinhalten können, da einer Lasermessung bzw. anderen technisch nachvollziehbaren Messungen entgegengetreten werden müsste.
Der Berufungswerber hat sohin sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht, wobei zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen war. Die Bestrafung ist dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel unter anderem im Interesse des Gesundheitsschutzes unterlaufen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurde lediglich ein durchschnittliches Einkommen angegeben. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass die von der Erstinstanz verhängte Strafe in Anbetracht der großen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht überhöht ist. Vor allem aus generalpräventiven Erwägungen ist eine Bestrafung in dieser Höhe geboten. Es soll nämlich nach dem sich wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist, die Übertretungen gegen die Verordnung LGBl Nr 91/2006 häufen, auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Bevölkerung) betreffende Schutznormen bewusst gemacht werden und soll durch Aufzeigen der im Fall des Verstoßes gegen das IG-Luft drohenden nicht unbeträchtlichen Strafen dieser Entwicklung nachhaltigen entgegengewirkt werden.
Ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG war nicht möglich. Ein Verschulden ist nur dann geringfügig im Sinne dieser Bestimmung, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter den in der betreffenden Strafdrohungen typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003, uva).
Diese Voraussetzung hat gegenständlich nicht vorgelegen. Es ist nicht erkennbar, weshalb das Verschulden im vorliegenden Fall erheblich geringer sein sollte, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es kann auch nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden. Der Verordnungsgeber hat jenen Zeitraum festgelegt, in welchem gutachterlich belegt Schadstoffemission wegen der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteilig sind. Indem der Berufungswerber das Sanierungsgebiet nach 20.00 Uhr befahren hat, hat er zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung während dieses kritischen Zeitraums beitragen und damit die Schutzwirkung der in Rede stehenden höchstrangigen Rechtsgüter betreffend Verbotsnorm abgemindert.
Nachdem der Berufung sohin keine Berechtigung zukommt, war diese spruchgemäß abzuweisen.