TE UVS Tirol 2004/10/27 2004/22/149-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn A. M., geb. XY, XY-Straße, G., vd Rechtsanwalt Dr. O. H., XY, G. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.09.2004, Zl VK-14109-2004, betreffend Übertretungen nach dem Immmissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:

?1. Sie haben als Lenker des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t das in § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl II 2003/278, für derartige Fahrzeugkombinationen auf der A12 Inntalautobahn zwischen Strkm 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm 66,780 im Gemeindegebiet von Ampaß an einem Werktag zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr vorgesehene Fahrverbot missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen nach dem IG-L bzw der oben zitierten Verordnung BGBl II 2003/278 fiel und sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung nach dem IG-L waren.?

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 06.09.2004, Zl VK-14109-2004, wurde Herrn A. M., geb. XY, XY, G., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 15.07.2004 um 22.40 Uhr

Tatort: Kundl, A 12 bei km 24,300, in Fahrtrichtung Innsbruck

(Westen)

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY / XY

 

?1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBl II Nr 278/2003 das ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht an  Werktagen von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr? auf der A-12 Inntalautobahn zwischen Strkm 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und Sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBl II Nr 278/2003 verstoßen.

Über diesen wurde daher gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.

 

Dagegen hat der Beschuldigte, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. O. H., XY, G. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:

 

?Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungsgrund wird geltend gemacht unrichtige rechtliche Beurteilung.

 

Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

Gemäß § 21 Verwaltungsstrafgesetz kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Behörde erster Instanz hat zugegeben, dass das Verschulden des Beschuldigten gering ist, zumal es im konkreten Fall nur dessen Fahrlässigkeit angenommen hat. Außerdem ist es so, dass den Beschuldigten, wenn überhaupt, nur ein äußerst geringfügiges Verschulden trifft, zumal auf Grund des im Straferkenntnis geschilderten Sachverhaltes der Beschuldigte die gegenständliche Strecke seit dem Jahre 2002 nicht mehr benützte und damals das Nachtfahrverbot für den Zeitraum Oktober bis Ende Mai befristet war, sodass er davon ausging, die Befristung würde weiterhin gelten, als er nunmehr wiederum auf der gegenständlichen Strecke gefahren ist. Es ist zwar richtig, dass sich ein Kraftfahrer mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, doch darf nicht übersehen werden, dass gerade in den Nachtstunden die Erkennbarkeit von Tafeln selbst stark eingeschränkt ist und es naturgemäß auch äußerst schwierig ist, das zu lesen, was auf den Tafeln steht.

Entgegen den Ausführungen der Behörde erster Instanz sind die Folgen der Übertretung unbedeutend. Die Folgen der Übertretung sind nicht im Hinblick auf allgemein gehaltene Schutzziele zu beurteilen, sondern ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Die Behörde erster Instanz hat in keiner Weise festgestellt, dass am gegenständlichen Tag starker LKW-Verkehr geherrscht hat. Im Gegenteil war es so, dass es sehr geringen Verkehr gegeben hat und es der Behörde aber nicht gelingen wird zu beweisen, dass irgendeine Person oder ein Objekt, das von der Schutzbestimmung erfasst wird, durch die gegenständliche Fahrt geschädigt worden ist. Wenn überhaupt Folgen der Übertretung existieren, so können diese äußerst minimal sein und liegen unter jeglicher Wahrnehmbarkeitsgrenze bzw Schadensgrenze.

Es muss ja auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte laut den Feststellungen der Behörde erster Instanz keine einschlägige Verwaltungsübertretung begangen hat und ist bei einer Erstübertretung im Normalfall mit einer Ermahnung vorzugehen. Der Beschuldigte hat durchaus Verständnis für die Sensibilität der Bevölkerung und der Behörden im  Zusammenhang mit der Verkehrsbelastung im Bundesland Tirol, doch sollte man nicht vergessen, dass die Verwaltungsverfahrensgesetz und Strafbestimmungen alle vom Grundsatz der Verhältnismäßigkeit getragen sind und dieser Grundsatz im konkreten Fall in Folge des Vorliegens von äußerst geringem Verschulden des Beschuldigten mit kaum messbaren Folgen der Übertretung verletzt wird, wenn man gleich bei der ersten Übertretung mit einer doch relativ hohen Strafe vorgeht. Das Aussprechen einer Ermahnung im konkreten Fall würde auch dazu beitragen, dass seitens der Verkehrsteilnehmer das Verständnis für die durch den Verkehr entstehenden Umweltbelastungen erhöht wird, wenn bei einer Erstübertretung im vorliegenden Fall bei geringem Verschulden nicht sofort mit einer Strafe vorgegangen wird. Aus all diesen Gründen stellt daher der Berufungswerber an den Unabhängigen Verwaltungssenat im Lande Tirol den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass keine Strafe verhängt, sondern nur eine Ermahnung ausgesprochen oder die verhängte Strafe schuldangemessen herabgesetzt wird.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Bei ihrer Entscheidung ist die Berufungsbehörde von nachstehendem, im Übrigen unstrittigen, Sachverhalt ausgegangen:

 

Der Beschuldigte hat am 15.07.2004 um 22.40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY / XY auf der A12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 24,300 in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges hat mehr als 7,5 t betragen.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 20.07.2004, GZ A1/0000008007/01/2004. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl II 2003/278 wurde als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs 8 IG-L der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampaß festgelegt.

 

Nach § 3 leg cit ist in dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t verboten. Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

 

Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl I 1997/115, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2003/34, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180,00 Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t innerhalb des in der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, BGBl II 2003/278, festgelegten Sanierungsgebietes und innerhalb der zeitlichen Schranken des Fahrverbotes gelenkt. Die betreffende Fahrt ist unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs 2 IG-L gefallen, und war der Berufungswerber insbesondere auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L. Auch die Ausnahmen gemäß § 4 der vorzitierten Verordnung haben nicht vorgelegen.

 

Dem Berufungswerber liegt jedoch entgegen dem Vorbringen in der Berufung auch ein Verschulden zu Last.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber im  angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, wobei Fahrlässigkeit als Verschuldensform ausreicht. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).

 

Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, ??er habe die gegenständliche Strecke seit dem Jahre 2002 nicht mehr benützt und war damals das Nachtfahrverbot für den Zeitraum Oktober bis Ende Mai befristet, sodass er davon ausging, die Befristung würde weiterhin gelten, als er nunmehr wiederum auf der gegenständlichen Strecke gefahren ist. Es ist zwar richtig, dass sich ein Kraftfahrer mit den einschlägigen Vorschriften bekannt machen muss, doch darf nicht übersehen werden, dass gerade in den Nachtstunden die Erkennbarkeit von Tafeln selbst stark eingeschränkt ist und es naturgemäß auch äußerst schwierig ist, das zu lesen, was auf den Tafeln steht.?,  ist nicht zielführend. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dies wird vom Beschuldigten auch gar nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer gegen die Annahme, er habe schuldhaft gehandelt, vorgebrachten Einwendungen beziehen sich in Wirklichkeit auf sein Unrechtsbewusstsein, ein Schuldelement, das von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH 15. 06.1992, 91/10/0146 und 11.9.1997, 96/07/0223). Vorwerfbar handelt nur, wer unrecht tut, obwohl er entweder weiß, dass seine Handlung Unrecht ist oder dies zumindest hätte erkennen können. Nicht vorwerfbar handelt hingegen der, der sich in einem entschuldbaren Rechts(Verbots)irrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG befindet.

 

Dass der Beschuldigte davon ausging, dass das Nachfahrverbot nach wie vor lediglich befristet gelte, kann sein Verhalten jedoch nicht entschuldigen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnten. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren (vgl VwGH v 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft. Dass er entsprechende Auskünfte eingeholt bzw sich vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Im Ergebnis kann daher gegenständlich auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden, weshalb das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums zu verneinen ist.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Ziel der Verordnung BGBl 2003/278 ist gemäß § 1 legcit ?die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.? Durch die in Rede stehende Tat wurde das Schutzziel, den schweren Güterverkehr während der kritischen Nachstunden bzw die dadurch bewirkten Schadstoffausstöße auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, unterlaufen und dadurch die geschützten Rechtsgüter in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe trägt dem Unrechtsgehalt und dem Ausmaß des Verschuldens in ausreichender Weise Rechnung. Das Fehlen einschlägiger Strafvormerkungen wurde dabei als mildernd gewertet. Die verhängte Strafe lässt sich auch mit den angegebenen ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen. Im Hinblick auf all diese Strafzumessungsgründe kann eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 Prozent ausgeschöpft hat und war eine Bestrafung in dieser Höhe schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde haben die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG gegenständlich nicht vorgelegen. Es kann nämlich bei Vorliegen nur eines Milderungsgrundes (Unbescholtenheit) nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG haben entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall kann aber weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zu Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

 

Der Berufung kommt daher keine Berechtigung zu.  Dabei war allerdings eine geringfügige Änderung (Präzisierung) des Spruches vorzunehmen. Die Befugnis der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Die Festlegung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch des Berufungserkenntnisses angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Glaubhaftmachung, fehlenden, Verschuldens, Berufungswerbers, nicht, gelungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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