Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung des Herrn R. B., H., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. R., XY-Straße 1, Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.11.2005, Zahl VK-6143-2005, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.05.2006, Zahl VK-6143-2005, betreffend eine Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:
I. Gemäß §§ 66 Abs. und 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.05.2006, Zahl VK-6143-2005, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen wird.
II. Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 08.11.2005, Zahl VK-6143-2005, als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 36,00, zu bezahlen.
Zu Spruchpunkt I.:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 17.05.2006, Zahl VK-6143-2005, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Abgabe einer Stellungnahme zu VK-6143-2005 wegen Versäumung der Frist zur Stellungnahme nach gewährter Akteneinsicht abgewiesen.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Gemäß § 71 Abs 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Die Versäumung einer von der Behörde gesetzten Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bildet keine verfahrensrechtliche Frist und führt keinen Rechtsnachteil herbei, sodass der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt II.:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten
Folgendes zur Last gelegt:
?Tatzeit: 14.02.2005 um 21.20 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn, Gemeinde Kundl, km 24,300
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (A), Anhänger XY (A) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes für Tirol vom 20.10.2004, LGBl 79/2004, missachtet, da an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr, in der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und Strkm 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.?
Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 30 Abs 1 Z 4 Luft (IG-L) iVm § 3 der VO d LH v Tirol LGBl 79/2004 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung führte der Berufungswerber Folgendes aus:
?Das zitierte Straferkenntnis wird dem gesamten Inhalte nach angefochten und zwar aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen in Verbindung mit unrichtiger Beweiswürdigung, wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen des Ausspruches über die Strafe.
3.1 Gem § 24 VStG gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Gem § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.
Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und daher nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Erkenntnis gelangt, ist unzulänglich. Dabei ist die Behörde von der ihr gemäß § 58 AVG obliegenden Pflicht zur Begründung der Bescheide durch die Freiheit der Beweiswürdigung nicht enthoben. Bereits aus der Anzeige ergibt sich, dass das KFZ mit ?Lebensmittelzubereitungen? beladen war.
Im Rahmen ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsforschung hätte die Behörde Beweise darüber aufnehmen müssen, welches Ladegut konkret geladen war. Die Behörde ist nämlich insbesondere auch verpflichtet, die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Beweise in gleicher Weise aufzunehmen, wie die belastenden. Hätte die Behörde Erkundigungen über das Ladegut eingeholt bzw eine entsprechende Anfrage beim Anzeigeleger durchgeführt, hätte sie erkannt, dass bei der gegenständlichen Fahrt vom Beschuldigten Bio-Zwiebeln, Bio-Kartoffeln und Bio-Karotten transportiert wurden. Die Behörde hätte weiters festgestellt, dass die Karotten bereits in Haushaltsmengen in Folien abgepackt waren und dadurch die Haltbarkeit drastisch, nämlich auf einige Tage eingeschränkt war. Weiters hätte die Behörde festgestellt, dass sich die Kartoffeln bereits in gewaschenem Zustand befanden und zu Haushaltseinheiten von 1,5 kg und 1 kg für den sofortigen Gebrauch abgepackt waren. Aus dem Umstand, dass die Kartoffeln ?gewaschen? waren, ergibt sich eine stark verringerte Haltbarkeit dieser Lebensmittel. Nach dem Waschen müssen die Kartoffeln nämlich innerhalb von wenigen Tagen verbraucht werden, da ansonsten Fäulnisvorgänge einsetzen. Die bereits in Haushaltsmengen zu 1,5 kg und 1 kg teilweise in Plastikfolie abgepackten Gemüseprodukte waren daher für den sofortigen Verkauf und zur umgehenden Konsumation durch den Endverbraucher bestimmt.
Entsprechend der zum Terminus ?leicht verderblicher Lebensmittel? auch zu § 42 StVO ergangenen Judikatur ergibt sich eindeutig, dass es sich bei den transportierten Kartoffeln und leicht verderbliche Lebensmittel handelt. Ebenso kann auch die Genießbarkeit der Zwiebeln durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen und dergleichen beeinträchtigt werden, sodass im Sinne der Entscheidung des UVS des Landes Steiermark, 30.06-146/2000 vom 05.09.01 als leicht verderblich zu qualifizieren sind. Derartige Gemüse stellen an sich leicht verderbliche Lebensmittel dar (UVS NÖ, Senat-ZT-93-014 vom 25.04.1994).
Auch im Erlass des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24.04.1961 werden Kartoffeln als leicht verderblich bezeichnet. Bei Durchführung eines den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Beweisverfahrens wäre sohin die Behörde jedenfalls zur Erkenntnis gelangt, dass leichte Verderblichkeit bei den von Beschuldigten transportierten, zum umgehenden Verzehr bestimmten Lebensmitteln bestand und diese somit vom Verbot nach § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.10.04 ausgenommen sind.
3.2. Die transportierten Lebensmittel waren zum Verkauf in Tirol bestimmt und sind nach § 14 Abs 2 Z 4 IG-L deshalb zeitliche und räumliche Beschränkungen für den vom Beschuldigten gelenkten LKW nicht anzuwenden.
3.3. Selbst wenn die Behörde davon ausgehen sollte, dass es sich bei den frisch gewaschenen und abgepackten Kartoffeln, Zwiebeln und Karotten nicht um leicht verderbliche Lebensmittel handelt, so ist im Hinblick auf die unter Pkt. 1 dargestellte Judikatur sowie insbesondere den Erlass des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24.06.1961 eine dahingehende rechtliche Argumentation für einen Laien, auch dann wenn er als LKW-Fahrer über die einschlägigen rechtlichen Vorschriften kundig sein muss, nur schwer erkennbar. Darüber hinaus herrscht Österreich weit keine einheitliche Rechtsmeinung vor.
Es ist deshalb im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass selbst bei Annahme eriner Übertretung des Beschuldigten das tatbildmäßige Verhalten jedenfalls hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück geblieben ist. Da auch keine bedeutenden Folgen entstanden sind, sind jedenfalls die Voraussetzungen für die auch im Berufungsverfahren anzuwendende Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG im Hinblick auf ein Absehen von der Strafe unter bescheidmäßiger Ermahnung gegeben.
Der Beschuldigte stellt daher den Antrag,
1. der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Tirol möge der Berufung des Beschuldigten Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einstellen, in eventu
2. gem § 21 VStG vorgehen und den Beschuldigten lediglich abmahnen.?
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Sachverhaltsfeststellungen:
Herr R. B. lenkte am 14.02.2005 um 21.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) sowie einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t auf der A 12 Inntalautobahn bei Strkm 24,300, Gemeindegebiet Kundl, in Fahrtrichtung Westen. Das Kraftfahrzeug war mit verpackten österreichischen Bio-Karotten, österreichischen Bio-Zwiebeln und österreichischen Bio-Kartoffeln mit einer Mindesthaltbarkeitsdauer bis 21.02.2005 bzw. 25.05.2005 beladen. Zielort der Transportfahrt war das Zentrallager der Hofer KG in 6421 Rietz. Für die betreffende Fahrt hat keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen.
Beweiswürdigung:
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was Tatzeit, Tatort und Fahrzeug, Lenker, Art der Beladung und Mindesthaltbarkeitsdauer sowie das Fehlen einer Ausnahmegenehmigung nach IG-L anbelangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 19.02.2005, GZ A1/0000014106/01/2005. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm persönlich offenbar nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigeerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen hat im übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht in Abrede gestellt. Die Feststellungen zum Ladegut und dessen Haltbarkeit basieren zum Teil ebenfalls auf der zitierten Anzeige und zum Teil auf dem vom Berufungswerber vorgelegten Lieferschein. Diesem ist auch der Zielort der gegenständlichen Fahrt zu entnehmen.
B) Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:
1. Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 134/2003:
Verordnung
§ 10
(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann
1) auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Immissionskatasters (§9) sowie
2) unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs 5 und 6 innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In Fällen des § 8 Abs 4 hat der Landeshauptmann aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.
(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog
1)
das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs 8) festzulegen,
2)
im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebietes umzusetzen sind,
3) die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.
Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt oder von der Behörde
(§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind
?
Maßnahmen für den Verkehr
§ 14
(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können zur Strafbarkeit im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen
1.
zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und
2.
Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden.
(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf
1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 118/1994, genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmen in Ausübung ihres Dienstes,
2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-, Gelegenheits- oder Werkverkehr,
3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu
3.500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ?Bundesgremium der Handelsvertreter, Funktionäre und Vermittler? und mit dem Siegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung der Tätigkeit,
4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,
5. der Vorlauf- und Nachlauf in kombiniertem Verkehr, wenn die Verladestelle für den kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,
6.
Fahrzeuge für Land- und Forstwirtschaft
7.
Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und das Schulfahrzeug entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet ist,
8.
Fahrzeuge mit Elektromotor sowie
9.
sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung zur Ausnahmegenehmigung für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Immissionsbeitrages ausgeschlossen wird. Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.
(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs 2 Z 1 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für 12 Monate, zu gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.
?
Strafbestimmungen
§ 30
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen.
?
4. mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, bei einer gemäß § 14 und § 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs nach § 10 zuwiderhandelt.
?
2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2004, mit der in Tirol verkehrsbeschränkte Maßnahmen erlassen werden, LGBl Nr 79/2004:
Zielbestimmung
§ 1
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestandes, Überlebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
Sanierungsgebiet
§ 2
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs 8 IG-L wird der Abschnitt A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass festgelegt.
Verbot
§ 3
In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. In der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.
Ausnahmen
§ 4
Vom Verbot nach § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L
darüber hinaus ausgenommen:
1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel und einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken
?
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:
Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absehen von der Strafe
§ 21
(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten.
?
C) Rechtliche Beurteilung:
Zum Schuldspruch:
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung begangen hat.
Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t während des durch die Verordnung LGBl Nr 179/2004 festgelegten ?Zeitraumes? innerhalb des darin ebenfalls bestimmten Sanierungsgebietes gelenkt und damit gegen § 3 der zitierten Verordnung verstoßen.
Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers ist die betreffende Transportfahrt auch nicht unter die Ausnahmebestimmung in § 4 Z 1 der Verordnung LGBl Nr 179/2004 gefallen. Mit dieser Bestimmung werden ?Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen? vom Verbot des § 3 ausgenommen. Bei der Auslegung dieser Wortfolge ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auf den Zweck der Ausnahmebestimmung abzustellen. Der Verordnungsgeber wollte offenbar verhindern, dass durch das Nachtfahrverbot bzw die dadurch bewirkten Verzögerungen im Güterverkehr die bestimmungsgemäße Verwendung von Lebensmitteln ausgeschlossen oder beeinträchtigt wird. Bei einer am Zweck dieser Norm orientierten Auslegung kann sich daher die Ausnahme-bestimmung nur auf solche Lebensmittel beziehen, bei denen das Unterbleiben eines Transportes während der Nachtstunden den Wirtschaftsprozess (Produktion, Transport und Verkauf der Waren) relevant stören würde, bei denen also die durch das Nachtfahrverbot bewirkte Verlängerung der Transportzeiten bzw die zeitliche Verzögerung der Transportfahrt dazu führen würde, dass die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte verbleibende Zeitspanne zu kurz ist. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Die Haltbarkeitsdauer für den - laut Maßnahmenorm maßgeblichen - überwiegenden Teil der Produkte hat zwischen einer Woche und mehr als 3 Monate betragen. Damit kann aber im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht von leicht verderblichen Lebensmitteln im Sinne der betreffenden Ausnahmenorm gesprochen werden, zumal auch nicht ansatzweise erkennbar ist, weshalb bei diesen Produkten durch eine Fahrtunterbrechung bzw Verzögerung in der Dauer von maximal 9 Stunden eine bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte nicht mehr möglich gewesen sein sollte bzw der Wirtschaftsprozess dadurch relevant gestört worden wäre.
Wenn der Berufungswerber zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht auf § 42 Abs 3 StVO 1960 verweist, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht zielführend. Im gegenständlichen Fall wäre auch diese Ausnahmenorm nicht zur Anwendung gelangt. In einem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, dass unter den Begriff ?leicht verderbliche Lebensmittel? im Sinne dieser Gesetzesbestimmung jene Lebensmittel fallen, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw beeinträchtigt werden kann, wobei aber nach Ansicht des Höchstgerichtes durch das Wort ?leicht? ausgedrückt wird, dass darunter nur solche Lebensmittel verstanden werden können, deren Genießbarkeit nur kurzfristig erhalten bleibt (vgl VwGH 17.12.2004, 2004/02/0271). Damit kann aber auch bei Biogemüse nicht jedenfalls eine Geltung der Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 3 StVO behauptet werden. Vielmehr ist auch hier zu beurteilen, ob die Genießbarkeit der Bioprodukte nur kurzfristig gegeben ist. Was unter ?kurzfristig? zu verstehen ist, muss nach Ansicht der Berufungsbehörde wiederum im Lichte der vorstehenden Ausführungen beurteilt werden. Wenn aber wie im gegenständlichen Fall die Haltbarkeitsdauer der transportierten Produkte zum Teil 3 Monate beträgt, kann auch nach der betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmenorm nicht von ?leicht verderblichen? Gütern gesprochen werden. Im übrigen sind die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Berufungsargumente nicht nachvollziehbar. Die Produkte mögen zwar für den Verkauf abgepackt gewesen sein, was jedoch keinesfalls bedeutet, dass sie nur wenige Tage haltbar sind. Diese Ausführungen können wohl nur so gemeint gewesen sein, dass die Bioprodukte nach Öffnung der Verpackung nur mehr eine begrenzte Haltbarkeit von wenigen Tagen haben. Es ist allgemeine Lebenserfahrung, dass Karotten, Zwiebeln und Kartoffel bei sachgemäßer Lagerung keinesfalls eine äußerst begrenzte Haltbarkeit von wenigen Tagen haben. Deren Haltbarkeit wird erst durch unsachgemäße Lagerung stark verkürzt. Auch der H inweis, dass die transportierten Lebensmittel zum Verkauf in Tirol bestimmt und nach § 14 Abs 2 Z 4 IG-L deshalb die zeitlichen und räumlichen Beschränkungen für den vom Beschuldigten gelenkten LKW nicht anzuwenden seien, ist nicht zielführend. Lieferort war Rietz im Oberinntal, diese Gemeinde befindet sich außerhalb des Sanierungsgebietes.
Der Berufungswerber hat somit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehandelt.
Was die innere Tatseite anbelangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsansicht kommt diesem auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Wie nun der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren (vgl VwGH 30.10.1990, 90/02/0149 ua). Ebenfalls ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Gesetzesbestimmungen einem juristischen Laien Schwierigkeiten bereitet, es an diesem liegt, sich bei den zuständigen Stellen über den Inhalt des Normenwertes zu informieren (VwGH 16.11.1993, 93/07/0022 ua). Dass er entsprechende Auskünfte eingeholt bzw. sich vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Fahrt in geeigneter Weise über die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere über den Inhalt der in Rede stehenden Ausnahmenorm, informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Wenn er weiters ausführt, es sei für ihn als juristischen Laien schwer bis gar nicht erkennbar gewesen, dass der Begriff ?leicht verderbliche Lebensmittel? in verschiedenen Normen, nämlich in § 42 Abs 2 StVO einerseits und § 4 Z 1 der Verordnung LGBl. 79/2004 andererseits, eine unterschiedliche Bedeutung hat, erweist sich dieses Vorbringen schon deshalb als nicht zielführend, weil - wie bereits ausgeführt - auch laut den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gegenständlich nicht von ?leicht verderblichen Lebensmitteln? ausgegangen werden konnte. Im übrigen haben die betreffenden Ausnahmen keinesfalls einen identen Inhalt. Der Berufungswerber lässt bei seiner Argumentation näm lich außer Acht, dass in der zitierten Verordnung anders als in der StVO ausdrücklich von ?leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen? die Rede ist. Schon aufgrund dieses Inhaltes der Ausnahmenorm wäre der Berufungswerber angehalten gewesen, sich nochmals in geeigneter Weise durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden zu vergewissern, dass die betreffende Ausnahmebestimmung für die von ihm transportierten Lebensmittel tatsächlich zur Anwendung gelangt. Auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen juristischen Laien handelt, hätten sich für ihn schon aufgrund des Wortlautes der betreffenden Ausnahmebestimmung Zweifel daran ergeben müssen, ob bei einer Aufbrauchfrist von bis zu über 3 Monaten für den überwiegenden Teil der transportierten Lebensmittel tatsächlich von Lebensmittel ?mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen? gesprochen werden kann. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist dies nämlich zu verneinen. Im Ergebnis kann daher nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden und liegt deshalb kein entschuldigender Rechtsirrtum vor. Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dabei ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Es kann schon aufgrund der Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers gegenüber dem Meldungsleger kein Zweifel daran bestehen, dass er wissentlich nach 20.00 Uhr in das Sanierungsgebiet eingefahren ist. Wenn dem Berufungswerber das Verbotene seines Handelns nicht bekannt war, steht dies dem Vorsatz der Tatbegehung nicht entgegen. Damit hat ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (VwGH 11.09.1997, 97/17/0233).
Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Zur Strafbemessung:
Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Wie sich aus § 1 der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin verordnete Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere auch den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch Luftschadstoffe. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde der Schutzzweck, unter anderem im Interesse des Gesundheitsschutzes den schweren Güterverkehr während der Nachtstunden auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken und so die innerhalb des Zeitraumes aufgrund der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteiligen Schadstoffimmissionen so weit wie möglich zu reduzieren, unterlaufen.
Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte (Einspruch, Berufung) keine Angaben gemacht. Es war daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen (VwGH 11.11.1998, 98/04/0034 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen und Vermögen ausgegangen werden konnte.
Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe und Verschuldenskriterien haben sich gegen die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00, womit der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 8 Prozent ausgeschöpft worden ist, keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in dieser Höhe war selbst im Fall unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerechtfertigt, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Neben den durch die Erstinstanz angestellten Erwägungen haben vor allem generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in dieser Höhe geboten. Es soll nämlich, nachdem sich - wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist - die Übertretungen gegen die Verordnung LGBl Nr 79/2004 häufen, auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen, höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Bevölkerung) betreffende Schutznormen bewusst gemacht und durch Aufzeigen im Falle des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot drohenden, nicht unbeträchtlichen Strafen dieser Entwicklung entgegengewirkt werden.
Ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG war entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht möglich. Hier ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden nur dann geringfügig im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehaltes erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/3/0003 ua).
Diese Voraussetzungen haben nicht vorgelegen. Es ist nämlich nicht erkennbar, weshalb das Verschulden im gegenständlichen Fall erheblich geringer sein sollte als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Schon aufgrund der Textierung der Ausnahmenorm (?? Haltbarkeit von wenigen Tagen??) hätten sich für den Berufungswerber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel daran ergeben müssen, ob die gegenständlichen Produkte mit einer Haltbarkeit von über 3 Monaten tatsächlich unter diese Bestimmung fallen können. Er wäre daher dazu angehalten gewesen, die angeblich vertretene Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen zu objektivieren. Dies hat er aber offenkundig unterlassen. Ebenfalls kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht von unbedeutenden Folgen der Über-tretung gesprochen werden. Der Verordnungsgeber hat jenen Zeitraum festgelegt, in dem - gut-achterlich belegt - die Schadstoffemissionen bei ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteilig sind. Indem er das Sanierungsgebiet nach 20.00 Uhr befahren hat, hat der Berufungswerber zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung während des kritischen Zeitraumes beigetragen und damit die Schutzwirkung der in Rede stehenden höchstrangige Rechtsgüter betreffenden Verbotsnorm gemindert.
Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.