TE UVS Tirol 2005/08/11 2005/26/1980-3

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Veröffentlicht am 11.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn M. G., V., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. A. N., Dr. S. H. und Dr. T. H., XY-Platz, V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.06.2005, Zl VK-915-2005, betreffend eine Übertretung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 36,00, zu bezahlen.

 

Gemäß § 52a Abs 1 VStG wird das mündlich verkündete Berufungserkenntnis dahingehend abgeändert, dass im erstinstanzlichen Straferkenntnis noch folgende Änderungen vorgenommen werden:

1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat wird im ersten Satz nach der Wortfolge ?das Fahren mit Lastkraftwagen? das Wort ?oder? eingefügt.

2. Bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften hat es statt ?§ 30 Abs 1 Z 4 Luft (IG-L)? nunmehr ?§ 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl I Nr 115/1997, idF des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003? zu lauten.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 20.06.2005, Zl VK-915-2005, wurde Herrn M. G., V., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 23.11.2004 um 20.30 Uhr

Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 0024.300, Autobahnkontrollstelle

Kundl, Richtung Westen

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Sattelanhänger XY

 

Sie haben das angeführte Fahrzeug (mit diesem gezogenen Anhänger) am angeführten Ort, welcher im Sanierungsgebiet gemäß § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.Oktober 2004 LGBI Nr 79/2004 liegt, gelenkt, obwohl in dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. In der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt verboten. Die Fahrt ist nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung gefallen und Sie waren auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.10.2004, LGBl Nr 79/2004, verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 180,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, verhängt.

 

Dagegen hat der Berufungswerber, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. A. N., Dr. S. H. und Dr. T. H., Rechtsanwälte in V., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt wie folgt:

 

?Das genannte Straferkenntnis wird wegen materieller Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung angefochten.

 

Die Erstbehörde sieht als erwiesen an, dass der Beschuldigte das Sattelzugfahrzeug mit dem pol Kz XY samt Anhänger mit dem pol Kz XY mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t am Dienstag, 23.11.2004, 20.30 Uhr, auf der A12 bei Strkm 24,300 gelenkt hat. Dies stelle einen Verstoß gegen § 30 Abs 1 Z 4 Luft (IG-L) iVm § 3 der VO des LH von Tirol vom 20.10.2004 LGBl Nr 79/2004 dar.

Wie bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 5.4.2005 ausgeführt ist es richtig, dass der Beschuldigte das oben angeführte Sattelzugfahrzeug samt Anhänger zur genannten Zeit am genannten Ort gelenkt hat. Dies stellt jedoch keinen Verstoß gegen die oben angeführten Rechtsvorschriften dar. § 4 der VO des LH von Tirol, LGBl Nr 79/2004, sieht Ausnahmen vom in dieser Verordnung festgelegten Fahrverbot ua für Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen (§ 4 Z 1) vor.

Dieser Ausnahmetatbestand kommt gegenständlich zum Tragen, da der Beschuldigte ausschließlich Milcherzeugnisse geladen hatte, nämlich:

8.000 Becher Sauerrahm (Haltbarkeitsdatum 15.12.2004)

12.800 Becher Joghurt 3,6 Prozent (Haltbarkeitsdatum 11.12.2004)

4.800 Becher Naturjoghurt 0,1 Prozent(Haltbarkeitsdatum 15.12.2004)

1.728 Becher Cottage Cheese (Haltbarkeitsdatum 19.12.2004)

10.800 Becher Schlagobers (Haltbarkeitsdatum 2.12.2004)

 

Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sind die genannten Milcherzeugnisse ?leicht verderbliche Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen?. Hinsichtlich des Begriffes ?leicht verderbliche Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen? ist im Wege der Analogie die Judikatur zur StVO (Ausnahmen vom Lkw-Wochenendfahrverbot gemäß § 42 StVO) heranzuziehen. Demnach sind leicht verderblich (ist gleich nur kurz bzw wenige Tage haltbar) solche Lebensmittel, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen udgl leicht beeinträchtigt werden kann (zB Obst, Gemüse, Fisch, Fleisch, Wild, frische Schlachtnebenprodukte, Brot- und Backwaren, Milcherzeugnisse, Butter, tiefgefrorene Lebensmittel, Wein, Most und Sturm in Gebinden oder Tankfahrzeugen), wobei die Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP), BGBl Nr 144/1978, als einschlägig zu beachten sind. In Anlage 3 des genannten multilateralen Übereinkommens sind ua Milcherzeugnisse, insbesondere Joghurt, Rahm und Frischkäse angeführt.

?Leicht verderbliche Lebensmittel? sind ihrem Wortlaut und Sinn nach nur solche mit beschränkter Haltbarkeit von nur wenigen Tagen, andernfalls wäre die Erhaltung des Gütezustandes leicht verderblicher Lebensmittel im Sinne des Übereinkommens über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP) nicht gewährleistet bzw gefährdet.

 

Der vom Beschuldigten durchgeführte Transport der oben angeführten Milcherzeugnisse ist auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes unter die Ausnahme des Fahrverbotes gemäß § 4 Z 1 der VO des LH von Tirol, LGBl Nr 79/2004, zu subsumieren, ihm ist daher ein strafbares Verhalten nicht anzulasten.

Selbst wenn man entgegen der Sach- und Rechtslage davon ausgeht, dass der vom Beschuldigten durchgeführte Transport nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 4 Z 1 der VO des LH von Tirol LGBl Nr 79/2004 fällt, ist die Strafbestimmung des § 3 der VO iVm § 30 Abs 1 Z 4 Luft(IG-L) nicht verwirklicht. Gemäß § 5 Abs 1 VStG muss, damit ein objektiv verwirklichter Tatbestand strafbar ist, auch die subjektive Tatseite erfüllt sein. Diese umfasst jene tatsächlichen Vorgänge in der Psyche, die nach dem Gesetz zur Verwirklichung des Deliktes vorliegen müssen. Sie können in der Absicht oder in dem Bewusstsein bestehen, das rechtswidrige, objektive Verhalten zu setzen, zumindest fahrlässiges Verhalten ist jedoch für die Strafbarkeit erforderlich. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Ein derartiges sorgfaltswidriges Verhalten ist dem Beschuldigten nicht vorzuwerfen.

 

Wie bereits ausgeführt, werden nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre Milcherzeugnisse als leicht verderbliche Produkte qualifiziert. Sollte diese Qualifikation gegenständlich nicht zum Tragen kommen, so unterlag der Beschuldigte einem entschuldbaren Rechtsirrtum, der jedoch unter Beachtung der anderslautenden ständigen Judikatur jedenfalls unverschuldet und nicht vorwerfbar ist. Im konkreten Fall geht es nicht um die Kenntnis einer Gesetzesbestimmung, sondern um Begriffsbestimmungen und Judikatur zu Immissionsschutzgesetz-Luft, Verordnung des LH von Tirol, StVO und Übereinkommen über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel. Der Strafaufhebungsgrund des entschuldbaren Rechtsirrtums ist somit eindeutig gegeben.

 

Verneint man das Vorliegen eines schuldausschließenden Rechtsirrtums, so ist darauf hinzuweisen, dass für den Beschuldigten als Laien sehr schwer bis gar nicht erkennbar ist, dass zwei identen Formulierungen (?leicht verderbliche Lebensmittel") in zwei verschiedenen Normen zwei unterschiedliche Bedeutungen zugemessen werden. Da die von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein aufgezeigte - aber ohnehin falsche - rechtliche Argumentation für einen Laien, auch dann, wenn er als Lkw-Fahrer über die einschlägigen rechtlichen Vorschriften kundig sein muss, nur schwer erkennbar ist, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Ein allfälliges Verschulden ist daher jedenfalls geringfügig, die Folgen der Übertretung sind unbedeutend, sodass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG vorliegen (UVS Tirol, 2004/25/074-1 vom 1.6.2004).

 

Ausdrücklich wird als Verfahrensmangel gerügt, dass die Erstbehörde den Beschuldigten nicht einvernommen hat.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In eventu wurden der Ausspruch einer Ermahnung bzw eine Herabsetzung der verhängten Strafe begehrt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

 

Maßgebliche Sachverhaltsfeststellungen:

Herr G. M., geb. am 10.11.1955, wohnhaft in XY-Straße, V., hat am Dienstag, dem 23.11.2004, um 20.30 Uhr, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) sowie einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm 24,300, Gemeindegebiet Kundl, in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Das Kraftfahrzeug war mit Milchprodukten beladen, und zwar 8.000 Bechern Sauerrahm mit dem Haltbarkeitsdatum 15.12.2004, 12.800 Bechern Joghurt 3,6 Prozent mit dem Haltbarkeitsdatum 11.12.2004, 4.800 Bechern Naturjoghurt 0,1 Prozent mit dem Haltbarkeitsdatum 15.12.2004, 1.728 Bechern Cottage Cheese mit dem Haltbarkeitsdatum 19.12.2004 und 10.800 Bechern Schlagobers mit dem Haltbarkeitsdatum 02.12.2004. Zielort der Transportfahrt war das Zentrallager der H. KG in R. Für die betreffende Fahrt hat keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was die Tatzeit, den Tatort, das Fahrzeug, den Lenker, die Art der Beladung sowie das Fehlen einer Ausnahmegenehmigung nach IG-L anlangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 26.11.2004, GZ A1/0000012174/01/2004. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm persönlich offenbar nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Die Richtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen hat im Übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht in Abrede gestellt.

Die detaillierten Feststellungen zum Ladegut und dessen Haltbarkeit basieren auf eigenen Angaben des Berufungswerbers bzw den von diesem vorgelegten Lieferscheinen. Aus den Lieferscheinen kann auch der Zielort der Fahrt entnommen werden.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die nachstehenden Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

?1. Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 34/2003:

 

Verordnung

§ 10

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

1.

das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs 8) festzulegen,

2.

im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

 3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.

Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

....

 

Maßnahmen für den Verkehr

§ 14

(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

1.

zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

2.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-Gelegenheits- oder Werkverkehr,

3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift ?Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler? und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

6.

Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

7.

Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,

8.

Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

9.

sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

....

 

Strafbestimmungen

§ 30

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

....

4. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

....

 

2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Oktober 2004, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, LGBl Nr 79/2004:

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

 

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs 8 IG-L wird der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km 20,359 im Gemeindegebiet von Kundl und km 66,780 im Gemeindegebiet von Ampass festgelegt.

 

§ 3

Verbot

In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. In der Zeit zwischen 1. November und 30. April eines jeden Jahres ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten. Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.

 

§ 4

Ausnahmen

Vom Verbot nach § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L

hinaus ausgenommen:

1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;

....

 

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

Schuld

§ 5

 

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t während des durch die Verordnung LGBl Nr 79/2004 festgelegten ?Verbotszeitraumes? innerhalb des darin ebenfalls bestimmten Sanierungsgebietes gelenkt und damit gegen § 3 der zitierten Verordnung verstoßen.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers ist die betreffende Transportfahrt auch nicht unter die Ausnahmenorm in § 4 Z 1 der Verordnung LGBl Nr 79/2004 gefallen. Mit dieser Bestimmung werden ?Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen? vom Verbot des § 3 leg cit ausgenommen. Bei der Auslegung dieser Wortfolge ist nun nach Ansicht der Berufungsbehörde auf den Zweck der Ausnahmebestimmung abzustellen. Der Verordnungsgeber wollte offenbar verhindern, dass durch das Nachtfahrverbot bzw die dadurch bewirkten Verzögerungen im Güterverkehr die bestimmungsgemäße Verwendung von Lebensmitteln ausgeschlossen oder erheblich beeinträchtigt wird. Bei einer am Zweck der Norm orientierten Auslegung kann sich daher die Ausnahmenorm nur auf solche Lebensmittel beziehen, bei denen das Unterbleiben des Transportes während der Nachtstunden den Wirtschaftsprozess (Produktion, Transport und Verkauf der Waren) relevant stören würde, bei denen also die durch das Nachtfahrverbot bewirkte Verlängerung der Transportzeiten bzw die zeitliche Verzögerung der Transportfahrten dazu führen würde, dass die für die bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte verbleibende Zeitspanne zu kurz ist. Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu. Die Haltbarkeitsdauer für den ? laut Ausnahmenorm maßgeblichen - überwiegenden Teil der Produkte, nämlich Sauerrahm, Joghurt, Naturjoghurt und Cottage Cheese, hat 2,5 Wochen und mehr betragen. Damit kann aber im Lichte der vorstehenden Ausführungen nicht von leicht verderblichen Lebensmitteln iSd betreffenden Ausnahmenorm gesprochen werden, zumal auch nicht ansatzweise erkennbar ist, weshalb bei diesen Produkten durch eine Fahrtunterbrechung bzw ?verzögerung in der Dauer von maximal 9 Stunden eine bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte nicht mehr möglich gewesen sein sollte, bzw der Wirtschaftsprozess dadurch relevant gestört worden wäre. Dies ist selbst für den ebenfalls transportierten Schlagobers mit einer Haltbarkeitsdauer von i

mmerhin noch 9 Tagen zu verneinen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schließlich auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu der betreffenden Verordnung bzw den vorangegangenen Verordnungen. Darin wird jeweils ausgeführt, dass Lebensmittel jedenfalls dann nicht ?leicht verderblich? iSd § 4 Z 1 der Verordnung sind, wenn sie eine Haltbarkeit von mehr als einer Woche aufweisen, was durch den Zusatz ?mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen? klargestellt werde.

Wenn nun der Berufungswerber zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht auf § 42 Abs 3 StVO verweist, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht zielführend. Im gegenständlichen Fall wäre auch diese Ausnahmenorm nicht zur Anwendung gelangt. In einem jüngsten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, das unter den Begriff ?leicht verderbliche Lebensmittel? im Sinne dieser Gesetzesbestimmung jene Güter fallen, deren Genießbarkeit durch Verfaulen, Frieren, Austrocknen usw beeinträchtigt werden kann, wobei aber nach Ansicht der Höchstgerichtes durch das Wort ?leicht? ausgedrückt wird, dass darunter nur solche Lebensmittel verstanden werden können, deren Genießbarkeit bloß kurzfristig erhalten bleibt (vgl VwGH 17.12.2004, Zl 2004/02/0271). Damit kann aber auch bei Milchprodukten nicht jedenfalls eine Geltung der Ausnahmebestimmung des § 42 Abs 3 StVO bejaht werden. Vielmehr ist auch hier zu beurteilen, ob die Genießbarkeit der Milchprodukte nur kurzfristig gegeben ist. Was unter ?kurzfristig? zu verstehen ist, muss dabei nach Ansicht der Berufungsbehörde wiederum im Lichte der vorstehenden Ausführungen beurteilt werden. Wenn aber ? wie im gegenständlichen Fall ? die Haltbarkeitsdauer der transportierten Produkte überwiegend 2,5 Wochen und mehr beträgt, kann auch nach der betreffenden straßenverkehrsrechtliche Ausnahmenorm nicht von ?leicht verderblichen Gütern? gesprochen werden. Angemerkt wird in diesem Zusammenhang auch, dass sich die in der Berufung enthaltenen Ausführungen zu diesem Begriff offenkundig nicht auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen können, sondern damit ein in der Lehre vertretener Rechtsstandpunkt wiedergegeben wird (zB:

Pürstl/Somereder, StVO11, § 42 Anm 7; Dittrich/Stolzlechner, Österreichischen Straßenverkehrsrecht, I. Teil, Straßenverkehrsordnung3, § 42 Abs 3, Rz 13). In der Lehre wurde ua mit Bezug auf die Anlage 2 und 3 des Übereinkommens über internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel, BGBl Nr 144/1978, die Ansicht vertreten, dass Milcherz

eugnisse (Molkereiprodukte) jedenfalls unter den Begriff der ?leicht verderblichen Lebensmittel? fallen. Hiezu hat der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis allerdings ausgeführt, dass wegen des unterschiedlichen Regelungszweckes aus dem betreffenden Übereinkommen kein Rückschluss auf die Bedeutung der Wortfolge ?leicht verderbliche Lebensmittel? des § 42 Abs 3 StVO gezogen werden kann.

Der Berufungswerber hat sohin tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehandelt.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Entgegen der in der Berufung vertretenen Rechtsansicht, kommt diesem auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschrift nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Wie nun der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren (vgl VwGH v 30.10.1990, Zl 90/02/0149 uva). Ebenfalls ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach dann, wenn die Auslegung von Gesetzesbestimmungen einem juristischen Laien Schwierigkeiten bereitet, es an diesem liegt, sich bei den zuständigen Stellen über den Inhalt des Normenwerkes zu informieren (vgl VwGH 16.11.1993, Zl 93/07/0022 ua). Dass er entsprechende Auskünfte eingeholt, bzw sich vor Durchführung der verfahrensgegenständlichen Fahrt in geeigneter Weise über die maßgeblichen Vorschriften, insbesondere den Begriffsinhalt der in Rede stehenden Ausnahmenorm, informiert hat, bringt der Berufungswerber aber selbst nicht vor. Wenn er weiters ausführt, es sei für ihn als juristischen Laien schwer bis gar nicht erkennbar gewesen, dass der Begriff ?leicht verderbliche Lebensmittel? in verschiedenen Normen, nämlich in § 42 Abs 3 StVO einerseits und in § 4 Z 1 der Verordnung LGBl Nr 79/2004 andererseits, eine unterschiedliche Bedeutung hat, erweist sich dieses Vorbringen schon deshalb als nicht zielführend, weil ? wie zuvor ausgeführt ? auch nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen gegenständlich nicht von ?leicht verderblichen Lebensmitteln? ausgegangen werden konnte. Im Übrigen haben die betreffenden Ausnahmenormen keinesfalls einen identen Inhalt. Der Berufungswerber

lässt in seiner Argumentation nämlich außer Acht, dass in der zitierten Verordnung anders als in der StVO ausdrücklich von ?leicht verderblichen Lebensmitteln mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen? die Rede ist. Schon aufgrund dieser - einen restriktiven Inhalt der Ausnahmenorm indizierenden - Formulierung wäre der Berufungswerber dazu verhalten gewesen, sich nochmals in geeigneter Weise, nämlich durch Rückfrage bei den zuständigen Behörden, zu vergewissern, dass die betreffenden Ausnahmenorm für die von ihm transportierten Lebensmittel tatsächlich zur Anwendung gelangt. Auch wenn es sich beim Berufungswerber um einen juristischen Laien handelt, hätten sich für ihn schon aufgrund des Wortlautes der betreffenden Ausnahmebestimmung Zweifel daran ergeben müssen, ob bei einer Aufbrauchfrist von zumindest 2,5 Wochen für den überwiegenden Teil der transportierten Lebensmittel tatsächlich ?von einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen? gesprochen werden kann. Nach allgemeinem Sprachverständnis ist dies nämlich zu verneinen. Im Ergebnis kann daher nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden und liegt deshalb ? wie erwähnt - kein entschuldigender Rechtsirrtum vor. Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dabei war von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Es kann nämlich schon aufgrund der Rechtfertigungsangaben des Berufungswerbers gegenüber dem Meldungsleger kein Zweifel daran bestehen, dass er wissentlich nach 20.00 Uhr in das Sanierungsgebiet eingefahren ist. Wenn dem Berufungswerber die Verbotswidrigkeit seines Handelns nicht bekannt war, steht dies der Annahme vorsätzlicher Tatbegehung nicht entgegen. Damit hat ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH vom 11.9.1997, Zl 96/17/0233).

 

Wenn der Berufungswerber schließlich eine Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb behauptet, weil er im erstinstanzlichen Verfahren nicht einvernommen worden sei, genügt der Hinweis, dass er zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ordnungsgemäß geladen worden ist, von der Möglichkeit zur Darlegung seines Standpunktes in derselben aber keinen Gebrauch gemacht hat. Außerdem hat der Berufungswerber nicht dargelegt, zu welchen Punkten er im Falle seiner Einvernahme durch die Erstinstanz relevante Vorbringen hätte erstatten können. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Wie sich aus § 1 der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere auch den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, ua im Interesse des Gesundheitsschutzes den schweren Güterverkehr während der Nachtstunden auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um so die innerhalb dieses Zeitraumes aufgrund der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteiligen Schadstoffemissionen soweit als möglich zu reduzieren, unterlaufen. Als Verschuldensform war ? wie erwähnt - Vorsatz anzunehmen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte (Einspruch, Berufung, Berufungsverhandlung), keine Angaben gemacht. Es war daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen (VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen und Vermögen ausgegangen werden konnte.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 180,00, womit der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca 8 Prozent ausgeschöpft worden ist, keine Bedenken ergeben. Eine Bestrafung in dieser Höhe wäre selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse gerechtfertigt, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Neben den durch die Erstinstanz angestellten Erwägungen haben vor Allem generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in dieser Höhe geboten. Es soll nämlich, nachdem sich ? wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist - die Übertretungen gegen die Verordnung LGBl Nr 79/2004 häufen, auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen, höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Bevölkerung) betreffenden Schutznormen bewusst gemacht und soll durch Aufzeigen der im Falle des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot drohenden, nicht unbeträchtlichen Strafen dieser Entwicklung nachhaltig entgegengewirkt werden.

 

Ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG war entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht möglich.

Hier ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Verschulden nur dann geringfügig im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 uva). Diese Voraussetzungen haben gegenständlich nicht vorgelegen. Es ist nämlich nicht erkennbar, weshalb das Verschulden im gegenständlichen Fall erheblich geringer sein sollte als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Schon aufgrund der Textierung der Ausnahmennorm (arg. ?... Haltbarkeit von wenigen Tagen ...?) hätten sich für den Berufungswerber bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel daran ergeben müssen, ob Milchprodukte mit einer Haltbarkeit von (überwiegend) 2,5 Wochen und mehr tatsächlich unter diese Bestimmung fallen können. Er wäre daher dazu angehalten gewesen, die von ihm angeblich vertretene Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen zu objektivieren. Dies hat er aber offenkundig unterlassen.

Ebenfalls kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden. Der Verordnungsgeber hat jenen Zeitraum festgelegt, während dessen ? gutachterlich belegt ? Schadstoffemissionen wegen der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteilig sind. Indem er das Sanierungsgebiet nach 20.00 Uhr befahren hat, hat der Berufungswerber zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung während dieses kritischen Zeitraumes beigetragen und damit die Schutzwirkung der in Rede stehenden, höchstrangige Rechtsgüter betreffenden Verbotsnorm abgemindert.

 

Der Berufung war daher keine Folge zu geben.

Allerdings hatte gegenüber dem mündlich verkündeten Berufungserkenntnis eine geringfügige Änderung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu erfolgen. Im Tatvorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses wurde nämlich aufgrund eines offenkundigen Versehens ein Bindewort ausgelassen und auch bei der Zitierung der übertretenen Verwaltungsnormen ist der Erstinstanz eine Ungenauigkeit unterlaufen. Die Befugnis der Berufungsbehörde zu einer entsprechenden Richtigstellung hat sich aus § 52a VStG ergeben (vgl VwGH 08.09.1998, Zl 98/03/0036 ua). Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Berufungsbehörde die Richtigstellung der übertretenen Verwaltungsvorschrift jederzeit, sohin auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist, gestattet ist (vgl VwGH 22.05.1985, Zl 85/03/0081 uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Festsetzung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Bei, einer, am, Zweck der Norm, orientierten, Auslegung, kann, sich, daher, die, Ausnahmenorm, nur, auf, solche, Lebensmittel, beziehen, bei, denen, das, Unterbleiben, des, Transportes, während, der, Nachtstunden, den Wirtschaftsprozess, relevant, stören, würde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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