TE UVS Tirol 2007/07/23 2007/19/1460-2

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Veröffentlicht am 23.07.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung von Herrn C. H. G., H., vertreten durch RA Dr. W. P., XY Straße 9, H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26.04.2007, Zahl KS-1457-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten

Folgendes angelastet:

Tatzeit: 19.01.2007 20.32 Uhr

Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 0028.310, Gemeinde Radfeld, FR

Kufstein

Fahrzeug Sattelzugfahrzeug, XY (A), Anhänger, XY (A) Sie haben als Lenker des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006, missachtet, da in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen von 20:00 Uhr bis 05:00 Uhr, sowie an Sonntagen und gesetzlichen, Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs 1 lit b VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Euro 218,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gem § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L)

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber Folgendes aus:

In umseits bezeichnetem Verwaltungsstrafverfahren erstattet der Berufungswerber gegen den seinem Vertreter am 30.04.2007 zugestellten Bescheid GZ: KS-1457-2007 v 26.04.2007 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung

und wird diese wie folgt begründet:

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wird dem Berufungswerber von der BH Kufstein vorgeworfen, er habe als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY, Anhänger, XY, bei welchem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs 1 lit b der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006, missachtet, da in der Zeit zwischen 01. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen von 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr, sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse der Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt sei auch nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung subsumierbar und wäre der Berufungswerber auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung und habe folgedessen die Rechtsvorschriften des § 3 Abs 1 lit der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006, verletzt. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen für die Behörde keine Zweifel bestünden, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand verwirklicht hat, zumal die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen unumstritten seien. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurde seitens der Erstbehörde gefolgert, dass ein Berufskraftfahrzeuglenker bei Planung seiner Fahrt immer das Eintreten von unvorhergesehenen Ereignissen berücksichtigen müsse und sei es dem Beschuldigten möglich und zumutbar gewesen, sich über die auf der zu befahrenden Strecke geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und früh genug einen Parkplatz aufzusuchen, weshalb eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 1 VStG nicht herbeigeführt werden konnte, da der Beschuldigte zumindest fahrlässig gehandelt habe. Bei der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, dass der Beschuldigte unbescholten ist, während Erschwerungsgründe im Verfahren nicht festgestellt werden konnten, sodass die Strafe von ursprünglich Euro 300,00 auf Euro 218,00 gesenkt wurde und sohin ohnehin bereits im unteren Bereich des Strafrahmens verblieben werde.

Mangelhaft abgeführtes Verfahren:

Bereits im Einspruch v 13.02.2007 hat der Berufungswerbers auf die nicht ordnungsgemäße Kundmachung der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11,2006, LGBI 91/2006 hingewiesen.

Auf der gesamten Strecke, beginnend von der italienisch-österreichischen Grenze am Brenner bis hin zum Ort der Anhaltung auf der A 12 bei Strkm 28,310 befinden sich keine Hinweistafeln, welche auf diese Verordnung hindeuten. Die seitens der Erstbehörde angezogene Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006, ist mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig. Wie der Verfassungsgerichtshof unter anderem in der Entscheidung v 06.03.2000, V95/99-7 ausführlich begründet darlegt, enthält § 44 Abs 2 b StVO die Anordnung, den Inhalt derartiger Verordnungen zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn des von der Verordnung betroffenen Straßenstückes zu verlautbaren. Die Verlautbarung des Inhaltes von Verordnungen gem § 44 Abs 2 b StVO durch Hinweistafeln an der im Gesetz festgelegten Stelle (am Beginn des von der Verordnung betroffenen Straßenstückes) ist dabei ein Erfordernis für die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer solchen Verordnung. Da sich der angefochtene Bescheid auf ein (für den Tatzeitpunkt) nicht rechtswirksam kundgemachtes Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge stützt, erfolgte die Bestrafung des Berufungswerbers zu unrecht, weshalb bereits an dieser Stelle beantragt wird, den bekämpften Bescheid zu verwerfen.

Wäre die Erstbehörde in Entsprechung der im § 39 Abs 2 AVG normierten Maxime (auch Untersuchungsgrundsatz) nachgekommen, hätte diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens feststellen müssen, dass keine entsprechende Hinweistafeln, welche auf eine Fahrverbot hindeuten, angebracht sind, sodass gegenständlich der Erstbehörde auch ein mangelhaft abgeführtes Ermittlungsverfahren vorzuwerfen ist. Zudem ist die Erstbehörde im Rahmen des Straferkenntnisses auch zu keinem einzigen Zeitpunkt auf die urgierte, nicht gehörige Kundmachung eingegangen.

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Der Berufungswerber hat ausführlich dargelegt, dass er die Staatsgrenze am Brenner um ca 18.30 Uhr des 19.01.2007 überquerte, also zu einem Zeitpunkt, als es aufgrund der noch zu bewältigenden Strecke bis zur Autobahnabfahrt Wörgl-Ost ohne weiteres möglich gewesen wäre, noch vor 20.00 Uhr dieses Autobahnteilstück zurückzulegen. Aufgrund des nicht vorhersehbaren Verkehrsaufkommens war für die Zurücklegung dieses Teilstückes ein wesentlich größerer als üblicher Weise Zeitaufwand erforderlich, weshalb es zur Zeitüberschreitung kam. Von entscheidender Relevanz ist jedoch, dass es dem Berufungswerber nicht möglich war, einen Parkplatz anzufahren, um das von ihm gelenkte Fahrzeug dort vor 20.00 Uhr abzustellen, weil alle Parkräume vollkommen überlastet waren und eine Zufahrt zu einem Parkplatz überhaupt nicht möglich war; größtenteils standen nämlich die LKW und Sattelkraftfahrzeuge sogar bis knapp in den Autobahnbereich zurück; teilweise waren sogar die Zufahrten zu den Parkplätzen bereits versperrt. Es wäre verantwortungslos, gesetzwidrig und jeder Vernunft widersprechend gewesen, das Sattelfahrzeug samt Anhänger im Autobahnbereich, etwa am Pannenstreifen, abzustellen, sodass der Beschuldigte das gelindeste Mittel anwendete und die Fahrt fortsetzte, um größeres Unheil zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund ist auch evident, dass dem Berufungswerber an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein wie immer geartetes Verschulden trifft. Trotz sorgfältigster Planung der Reiseroute musste der Beschuldigte keinesfalls damit rechnen, dass bei der Zurücklegung der Strecke auf der Inntalautobahn die gesamten Parkräume völlig überlastet sind; zudem wurden auch keine entsprechenden Verkehrsmeldungen über Radio ausgestrahlt. Der Berufungswerber befand sich sohin in einem Handlungsnotstand, einerseits mit dem Verbot laut eingangs zitierter Verordnung die Autobahn nicht befahren zu dürfen, andererseits das von ihm gelenkte Fahrzeug samt Anhänger nirgendwo legitim abstellen zu können. Bei einer derartigen Interessensabwägung ist d

as Verhalten des Beschuldigten als Rechtfertigungs- bzw Schuldausschließungsgrund zu erblicken, weshalb jedenfalls vom Vollzug einer Strafe abzusehen ist, dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass ihm auf der gesamten Strecke der A 12 nicht die Möglichkeit gegeben war, rechtzeitig vor 20.00 Uhr von der Autobahn abzufahren um für die Zurücklegung der weiteren Strecke die Bundesstraße zu benützen, da auch diese für Fahrzeuge, wie vom Beschuldigten gelenkt, ausschließlich nur dem Ziel- und Quellverkehr nutzbar sind, sodass auch das Abstellen des Fahrzeuges in einem derartigen Bereich gar nicht möglich gewesen wäre. Zudem ist aus der von der Erstbehörde zitierten Verordnung auch nicht ersichtlich, dass der Samstag nicht der "Wochenendregelung" unterliegt und demnach das Fahrverbot erst ab 23.00 Uhr Gültigkeit hätte, sodass die Benützung der Autobahn um 20.32 Uhr jedenfalls noch möglich gewesen wäre.

 

Zur Strafbemessung:

Strafmildernd wurde seitens der Erstbehörde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, als erschwerend nichts. Die Erstbehörde hätte auch den Umstand als mildernd berücksichtigen müssen, dass dem Berufungswerber eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind trifft und dieser nur über ein geringes monatliches Einkommen verfügt, sodass auch mit einer bedingten Nachsicht einer Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen hätte das Auslagen gefunden werden können. Da die Drohung mit einer Strafe ein effektiveres Mittel als der Vollzug darstellt und einen Beschuldigten wohl eher von einem etwaigen Rückfall abhalten wird, als die Erinnerung an eine Strafe, die er bereits verbüßt und verkraftet hat, ist wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles auch mit der Verhängung einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe bzw einem Verweis oder Rüge das Auslangen zu finden. Aufgrund der aufgezeigten Sach- und Rechtslage wird sohin der Antrag

gestellt,

1) diesem Rechtsmittel Folge zu geben und das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten gem § 45 VStG einzustellen in eventu

2) die Geldstrafe schuldangemessen bedingt nachzusehen bzw herabzusetzen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde

Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Akt.

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr C. H. G. hat am 19.01.2007 um 20.32 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Zugfahrzeug) und XY (Anhänger) auf der A 12 Inntalautobahn im Gemeindegebiet von Radfeld bei Kilometer 0028.310 in Fahrtrichtung Kufstein gelenkt. Das Sattelkraftfahrzeug war mit Granulat beladen. Für die betreffende Fahrt hat keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-Luft vorgelegen.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Lenker, das Fahrzeug, die Ladung, die Tatzeit, den Tatort und das Fehlen der Ausnahmegenehmigung nach IG-Luft anlangt, aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 26.01.2007, GZ A1/3991/01/2007. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon auf Grund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrnehmen und wiedergeben konnte. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat im übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht bestritten.

 

Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:

1. Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003:

Verordnung

§ 10

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

1.

das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs 8) festzulegen,

2.

im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

 3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.

Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

....

 

Maßnahmen für den Verkehr

§ 14

(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

1.

zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

2.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-Gelegenheits- oder Werkverkehr,

3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3 500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

6.

Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

7.

Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,

8.

Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

9.

sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

....

 

Strafbestimmungen

§ 30

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

....

4. mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

....

 

2. Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 91/2006:

 

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen, sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

 

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

 

§ 3

Verbot

(1) Auf der A 12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl ist das Fahren mit folgenden Fahrzeugen ab dem 1. Jänner 2007 verboten:

a) in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt,

b) in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt.

 

(2) Eine bescheidmäßige Anordnung erfolgt nicht, das Verbot wirkt direkt.

 

§ 4

Ausnahmen

(1) Vom Verbot nach § 3 sind, über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003 hinaus, ausgenommen:

a) Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,

b) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,

c)

Lebendtiertransporte,

d)

Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München-Brenner-Verona dienen,

e)

Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,

f)

unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder mit Fahrzeugen, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen,

 g) Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,

 h) Fahrten mit Lastkraftwagen oder Sattelfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen 4 und 5), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt für Sattelkraftfahrzeuge bis zum 31. Oktober 2008 und für Lastkraftwagen ohne Anhänger bis zum 31. Oktober 2009.

(2) Die Dokumente nach Abs 1 lit g und h sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und auszuhändigen.

 

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, VStG, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Rechtliche Beurteilung:

Zum Schuldspruch:

Auf Grund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen während des durch die Verordnung LGBl Nr 91/2006 festgelegten Verbotzeitraumes innerhalb des darin ebenfalls bestimmten Sanierungsgebietes gelenkt und damit gegen § 3 Abs 3 lit b der zitierten Verordnung verstoßen. Eine Ausnahmegenehmigung dieses Transportes lag unbestrittener Maßen nicht vor.

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBl Nr 91/2006, wurde unter anderem auf Grundlage des § 14 IG-L in der Fassung BGBl I Nr 34/2003 erlassen. Im dortigen Abs 6 wird im letzten Satz angeführt, dass für die Aufstellung und Beschaffenheit der Zeichen unter anderem § 44 Abs 3 StVO 1960 gilt. Dort wiederum ist geregelt, dass Verordnungen, die sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ausdrücken lassen, durch Anschlag an der Amtstafel gehörig kundgemacht werden. Weiters wird angeordnet, dass der Inhalt der Verordnung überdies ortsüblich zu verlautbaren ist.

Nach der Straßenverkehrszeichenverordnung (StVZVO) 1998, BGBl II Nr 238/1998, dürfen Zusatztafeln eine Größe von maximal 960 x 960 mm aufweisen und höchstens vierzeilig sein; die Schriftzeichen sind nach Anlage 8 zu verwenden. Der komplexe Regelungsinhalt des § 3 der Verordnung LGBl Nr 91/2006 und die zahlreichen Ausnahmen vom Fahrverbot in § 4 Abs 1 lassen sich weder durch Vorschriftszeichen noch durch Symbole oder Abkürzungen auf Zusatztafeln angeben; eine textliche Wiedergabe auf Zusatztafeln wäre auf Grund dessen Umfanges nicht entsprechend den Vorgaben der StVZVO 1998 möglich. Durch Bodenmarkierungen kann die Verordnung ebenfalls nicht ausgedrückt werden.

Da in § 14 Abs 6 IG-L idF BGBl I Nr 34/2003 der Verweis auf § 44 Abs 2b StVO im Gegensatz zum aktuellen Gesetzestext fehlt, konnte die gegenständliche Verordnung auch nicht mit einem Vorschriftzeichen samt Zusatztafel mit Hinweis auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan kundgemacht werden. Es war deshalb nur eine Kundmachung in Entsprechung des § 44 Abs 3 StVO 1960 möglich, was durch den Anschlag an der Amtstafel und die Verlautbarung im Landesgesetzblatt geschah. Damit wurde den Kundmachungs-vorschriften des § 14 Abs 6 IG-L idF BGBl I Nr 34/2003 iVm § 44 Abs 3 StVO 1960 entsprochen. Die Verordnung LGBl Nr 91/2006 gehört somit dem Rechtsbestand an und ist von den Behörden anzuwenden. Die jeweils am Beginn des Fahrverbotsbereiches angebrachten Hinweistafeln haben nur deklaratorischen Charakter und sollen dem Prinzip der größtmöglichen Veröffentlichung und Information der Fahrzeuglenker entsprechen. Was die innere Tatseite anlangt, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. "Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zahl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Wenn dieser ausführt, dass ein unvorhergesehenes Verkehrsaufkommen geherrscht hätte und alle Parkplätze vollkommen überlastet gewesen wären, ist ihm entgegenzuhalten, dass er sich so rechtzeitig um eine Abstellgelegenheit hätte bemühen müssen, dass es ihm möglich gewesen wäre, auf der Inntalautobahn nicht gegen das "Nachtfahrverbot" zu verstoßen. Der Lenker eines Schwerfahrzeuges muss immer auch mit der Auslastung von LKW-Parkplätzen in einem bestimmten Bereich rechnen. Im Ergebnis kann daher nicht vom Vorliegen eines Rechtfertigungsbzw Schuldausschließungsgrundes ausgegangen werden. Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht, wobei zumindestens Fahrlässigkeit anzunehmen war.

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Wie sich aus § 1 der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere auch den Schutz der Bevölkerung von unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, unter anderem im Interesse des Gesundheitsschutzes den schweren Güterverkehr während der Nachtstunden auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um so die innerhalb dieses Zeitraumes auf Grund der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteiligen Schadstoffimmissionen soweit als möglich zu reduzieren, unterlaufen.

 

Als Verschuldensform war - wie bereits erwähnt - Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber mitgeteilt, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.900,00 beziehe, sorgepflichtig für ein Kind sei, über Sparanlagen bzw Wertpapiere in der Größenordnung von ca Euro 5.000,00 verfüge und Schulden aus einem Autokauf in der Höhe von Euro 20.000,00 habe.

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde der Ansicht, dass die von der Erstinstanz verhängte Strafe nicht überhöht ist. Vor allem aus generalpräventiven Erwägungen ist eine Bestrafung in dieser Höhe geboten. Es soll nämlich, nachdem sich, wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist, die Übertretungen gegen die Verordnung LGBl Nr 91/2006 häufen, auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen, höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Bevölkerung) betreffende Schutznormen bewusst gemacht und soll durch Aufzeigen der im Falle des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot drohenden, nicht unbeträchtlichen Strafen dieser Entwicklung nachhaltig entgegen gewirkt werden.

Ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG war ebenfalls nicht möglich. Hier ist wiederum auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach ein Verschulden nur dann geringfügig im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück bleibt (vgl VwGH 17.04.1996, Zahl 94/03/0003 uva). Diese Voraussetzung hat gegenständlich nicht vorgelegen. Es ist nicht nämlich nicht erkennbar, weshalb das Verschulden im vorliegenden Fall erheblich geringer sein sollte, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Ebenfalls kann nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden. Der Verordnungsgeber hat jenen Zeitraum festgelegt, in welchem, gutachterlich belegt, Schadstoffimmissionen wegen der ungünstigen Ausbreitungs-bedingungen besonders nachteilig sind. Indem der Berufungswerber das Sanierungsgebiet nach 20.00 Uhr befahren hat, hat er zu einer Erhöhung der Schadstoffbelastung während dieses kritischen Zeitraumes beigetragen und damit die Schutzwirkung der in Rede stehenden, höchstrangige Rechtsgüter betreffenden Verbotsnorm abgemindert.

 

Nachdem der Berufung sohin keine Berechtigung zukommt, war diese spruchgemäß abzuweisen.

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Da, in, § 14 Abs 6 IG-L idF BGBl I Nr34/2003, der, Verweis, auf, § 44 Abs2b StVO, im, Gegensatz, zum, aktuellen, Gesetzestext, fehlt, konnte, die, gegenständliche, Verordnung, auch, nicht, mit, einem, Vorschriftszeichen, samt, Zusatztafel, mit, Hinweis, auf, die, entsprechende, Fundstelle, im, Kundmachungsorgan, kundgemacht, werden. Es, war, deshalb, nur, eine, Kundmachung, in, Entsprechung, des, § 44 Abs3 StVO, möglich, was, durch, den, Anschlag, an, der, Amtstafel, und, die, Verlautbarung, im, Landesgesetzblatt, geschah. Damit, wurde, den, Kundmachungsvorschriften, entsprochen.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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