TE UVS Tirol 2007/09/26 2007/26/2320-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn M. S., D-R., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. B., XY-Straße 19 a, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.08.2007, Zl VA-254-2007, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) und dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I. Die Berufung gegen die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei den als erwiesen angenommenen Taten in der Rubrik Fahrzeug statt Sattelzugfahrzeug, XY nunmehr Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY und XY und bei der Strafsanktionsnorm zu Punkt 2. statt § 30 Abs 1 Z 2 Immissionsschutzgesetz-Luft nunmehr § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft zu lauten hat.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieser Fakten einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 44,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 44,00, zu bezahlen.

 

II. Der Berufung gegen die Spruchpunkte 3., 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16.08.2007, Zl VA-254-2007, wurde Herrn M. S., D-R., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 02.05.2007 01.55 Uhr

Tatort: A12, km 0028.310

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt. Der Nachweis war mit Datum 17.02.2005 befristet und somit abgelaufen.

2. Sie haben als LenkerIn des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des LKW oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs 1 lit a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBI 91/2006, missachtet, da in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A 12 Inntalautobahn zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.

3. Sie haben die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 24 km/h überschritten.

4. Sie haben auf der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stelle gehalten.

5. Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges auf der Autobahn rückwärts gefahren.

6. Sie haben die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat.

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 42 Abs 6 StVO (Spruchpunkt 1.), § 3 Abs 1 lit a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2006, LGBl Nr 91/2006 (Spruchpunkt 2.), § 42 Abs 8 StVO (Spruchpunkt 3.), § 46 Abs 4 lit e StVO (Spruchpunkt 4), § 46 Abs 4 lit f StVO (Spruchpunkt 5.) und § 46 Abs 4 lit a StVO (Spruchpunkt 6.) verstoßen.

Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 2a StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, gemäß § 30 Abs 1 Z 2 IG-L zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Punkt 3 eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und zu Punkt 4. eine Geldstrafe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, gemäß 99 Abs 2 lit c StVO zu Punkt 5. eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, und gemäß § 99 Abs 2a StVO zu Punkt 6. eine Geldstrafe von Euro 200,00 Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

 

Dagegen hat Herr M. S., vertreten durch Dr. D. B., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

Das Erkenntnis wird gänzlich angefochten. Der Beschuldigte hat die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht/nur teilweise begangen, insbesondere ist er auf der Autobahn nicht rückwärts gefahren.

 

Der Berufungswerber hat daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.09.2007. Weiters wurden ein Orthofoto von der Tatörtlichkeit und eine Kopie des vom Berufungswerber bei der Anhaltung verwendeten Schaublattes eingesehen und in der Berufungsverhandlung am 24.09.2007 dargetan.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr M. S., geb am XY, wohnhaft in XY-Weg 3, D-R., hat das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 7,5 t, am 02.05.2007 auf der A 12 Inntalautobahn in Richtung Kufstein gelenkt. Beim Ladegut hat es sich um Keramikrohre gehandelt. Für die betreffende Fahrt hat keine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen.

Um ca 01.25 Uhr hat Herr M. S. das Sattelkraftfahrzeug in Kramsach auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahnauffahrt Richtung Kufstein bei Strkm 31,480 angehalten. Nach einem Fahrzeugstillstand in der Dauer von ca 10 Minuten ist er auf der Autobahn im Rückwärtsgang bis zum Einfahrtsbereich der Autobahnauffahrt zurückgefahren und dann vorwärts fahrend in die Autobahnauffahrt eingebogen und hat er diese entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung auf einer Strecke von ca 200 m befahren. Dort ist es zur Begegnung mit dem von Herrn GI E. K. in der vorgegebenen Fahrtrichtung gelenkten Dienstfahrzeug gekommen und musste Herr S. das von ihm gelenkte Sattelkraftfahrzeug deshalb anhalten.

In der Folge hat Herr M. S. das Sattelkraftfahrzeug über Anweisung des Meldungslegers wiederum gewendet, wofür die A12 Inntalautobahn von Herrn GI K. kurzfristig gesperrt werden musste. Anschließend hat Herr S. das Fahrzeug zur Kontrollstelle Radfeld gelenkt, wo ab 01.55 Uhr die weitere Amtshandlung durchgeführt worden ist. Anhand des von Herrn S. bei der Anhaltung verwendeten Schaublattes konnte festgestellt werden, dass dieser um 01.05 Uhr des betreffenden Tages eine Geschwindigkeit von, unter Abzug der Messtoleranz von 6 km/h, 84 km/h eingehalten hat. Ebenfalls wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass die von Herrn S. mitgeführte Lärmarmbescheinigung bereits am 17.02.2005 abgelaufen ist.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 05.05.2007, GZ A1/0000025643/01/2007, sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers GI K. bei seiner zeugenschaftlichen Befragung in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.09.2007 und aufgrund der vom Meldungsleger vorgelegten Kopie des vom Berufungswerber im Tatzeitraum verwendeten Schaublattes.

Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist jedenfalls zuzubilligen, dass er den Sachverhalt richtig und vollständig wahrnehmen und wiedergeben konnte. Der Meldungsleger hat bei seiner Einvernahme das Tatgeschehen nachvollziehbar und schlüssig geschildert. Insbesondere ergeben sich aufgrund der Angaben des Meldungslegers keine Zweifel daran, dass der Berufungswerber, um in die Autobahnauffahrt einbiegen zu können, zunächst auf der A12 Inntalautobahn im Rückwärtsgang bis zum Einmündungsbereich der Autobahnauffahrt zurückgefahren ist. Einerseits hat der Meldungsleger wahrgenommen, dass beim Sattelkraftfahrzeug die Rückfahrscheinwerfer aufgeleuchtet haben, andererseits wäre es dem Berufungswerber, wie der Meldungsleger glaubhaft dargetan hat, ohne Rückwärtsfahrt gar nicht möglich gewesen, in der Autobahnauffahrt einzubiegen. Schließlich hat der Berufungswerber das Rückwärtsfahren bei seiner ersten Befragung auch zugestanden. Wenn er dies in weiterer Folge bestritten hat, stellt dies nach Ansicht der Berufungsbehörde eine bloße Schutzbehauptung dar. Dasselbe gilt für die spätere Behauptung eines Schaltdefektes, den der Berufungswerber bei seiner Befragung durch den Meldungsleger nicht erwähnt hat, was aber bei Richtigkeit dieses Vorbringens zu erwarten gewesen wäre. Es entspricht nun der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die ersten Angaben eines Beschuldigten in zeitlicher Nähe zum Tatvorfall eine größere Glaubwürdigkeit besitzen als ein späteres Vorbringen, welches vielfach von der Absicht getragen ist, die eigene Position in einem günstigeren Licht darzustellen, um so einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen. Für die Berufungsbehörde haben sich auch keine Zweifel daran ergeben, dass diese Erstverantwortung vom Meldungsleger in der Anzeige richtig wiedergegeben worden ist.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

1. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 152/2006:

 

§ 42

Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

....

(6) Ab 1. Jänner 1995 ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten

a)

mit Fahrzeugen des Straßendienstes,

b)

mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und

 c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

....

(8) Ab 1. Jänner 1995 dürfen Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.

....

 

§ 46

Autobahnen

....

(4) Auf der Autobahn ist verboten:

a) eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt,

....

e) außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen zu halten oder zu parken,

f) rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt jedoch nicht, wenn mit einem Fahrzeug des Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren werden muß.

....

 

§ 99

Strafbestimmungen

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen,

....

c) wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder in Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt,

....

(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

....

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer  Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses  Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

....

 

2.. Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl I Nr 115/1997, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003:

 

Verordnung

§ 10

(1) Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) hat der Landeshauptmann

1. auf Grundlage der Statuserhebung (§ 8), eines allenfalls erstellten Emissionskatasters (§ 9) sowie

2. unter Berücksichtigung der Stellungnahmen gemäß § 8 Abs 5 und 6 innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen. In den Fällen des § 8 Abs 4 haben die betroffenen Landeshauptmänner aufeinander abgestimmte Maßnahmenkataloge zu erlassen.

(2) Der Landeshauptmann hat im Maßnahmenkatalog

1.

das Sanierungsgebiet (§ 2 Abs 8) festzulegen,

2.

im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind,

 3. die Fristen (§ 12) zur Umsetzung der Maßnahmen (Z 2) festzusetzen.

Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind.

....

 

Maßnahmen für den Verkehr

§ 14

(1) Im Maßnahmenkatalog (§ 10) können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl Nr 267, oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen

1.

zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs und

2.

Geschwindigkeitsbeschränkungen

angeordnet werden.

(2) Beschränkungen gemäß Abs 1 Z 1 sind jedenfalls nicht anzuwenden auf

1. die in §§ 26, 26a und 27 StVO 1960, BGBl Nr 159, idF BGBl Nr 518/1994 genannten Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge im öffentlichen Dienst und Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr sowie auf Fahrzeuge, die gemäß § 29b StVO 1960 von stark gehbehinderten Personen gelenkt werden oder in denen diese Personen befördert werden, sowie Fahrzeuge von Ärzten, Tierärzten und Bestattungsunternehmungen in Ausübung ihres Dienstes,

2. Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung im Kraftfahrlinien-Gelegenheits- oder Werkverkehr,

3. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis zu

3.500 kg, die zur Ausübung der Tätigkeit als Handelsvertreter dienen und die mit einer Tafel mit der Aufschrift Bundesgremium der Handelsvertreter, Kommissionäre und Vermittler und mit dem Amtssiegel des Landesgremiums, dem der Handelsvertreter angehört, gekennzeichnet sind, in Ausübung dieser Tätigkeit,

4. Kraftfahrzeuge, wenn bei Fahrten zum Zweck einer Ladetätigkeit in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit der Ausgangs- oder der Zielpunkt der Fahrt in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden,

5. den Vor- und Nachlauf im Kombinierten Verkehr, wenn die Verladestelle für den Kombinierten Verkehr in einem Sanierungsgebiet liegt,

6.

Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,

7.

Kraftfahrzeuge für den Fahrschulbetrieb, sofern der Standort der Fahrschule in jenem Teil des Sanierungsgebiets liegt, für den Verkehrsbeschränkungen verhängt wurden, und die Schulfahrzeuge entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind,

8.

Fahrzeuge mit Elektromotor sowie

9.

sonstige Fahrzeuge, für deren Benützung ein im Einzelfall zu prüfendes, überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse besteht und die entsprechend einer Verordnung nach Abs 4 gekennzeichnet sind, sofern nicht im Maßnahmenkatalog (§ 10) für Straßenbenützung der betreffenden Art nach Abwägung der Interessen die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen wegen ihres wesentlichen Emissionsbeitrages ausgeschlossen wird.

Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 2 sind auf Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs 1 Z 25 StVO 1960 nicht anzuwenden.

(3) Ob ein überwiegendes öffentliches oder erhebliches persönliches Interesse im Sinne des Abs 2 Z 9 vorliegt, ist auf Antrag des Zulassungsbesitzers von der Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen. Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, dass die Fahrt weder durch organisatorische Maßnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann. Bei Vorliegen dieser Bedingungen ist das Kraftfahrzeug gegen Ersatz der Gestehungskosten gemäß Abs 4 zu kennzeichnen. Die Ausnahme ist von der Behörde befristet, höchstens aber für zwölf Monate zu gewähren. Stellt die Verwaltungsbehörde fest, dass kein solches Interesse besteht, so ist die Ablehnung des Antrags mit Bescheid auszusprechen.

....

 

Strafbestimmungen

§ 30

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

....

4. mit Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.

....

 

3. Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. November 2006, mit der auf der A 12 Inntalautobahn ein Nachtfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, LGBl Nr 91/2006:

 

§ 1

Zielbestimmung

Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen, sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.

 

§ 2

Sanierungsgebiet

Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs 8 IG-L wird ein Gebietsstreifen von 100 m beiderseits der Straßenachse der A 12 Inntalautobahn zwischen km 0,00 an der österreichischen Staatsgrenze zu Deutschland und der westlichen Grenze des Gemeindegebietes von Zirl festgelegt.

 

§ 3

Verbot

(1) Auf der A 12 Inntalautobahn auf beiden Richtungsfahrbahnen von Straßenkilometer 6,350 im Gemeindegebiet von Kufstein bis Straßenkilometer 90,0 im Gemeindegebiet von Zirl ist das Fahren mit folgenden Fahrzeugen ab dem 1. Jänner 2007 verboten:

a) in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt,

b) in der Zeit zwischen 1. November eines jeden Jahres und 30. April des Folgejahres an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die höchste zulässige Gesamtmasse des Lastkraftwagens oder die höchste zulässige Gesamtmasse des Anhängers mehr als 7,5 t beträgt.

(2) Eine bescheidmäßige Anordnung erfolgt nicht, das Verbot wirkt direkt.

 

§ 4

Ausnahmen

(1) Vom Verbot nach § 3 sind, über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 34/2003 hinaus, ausgenommen:

a) Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken,

b) Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung,

c)

Lebendtiertransporte,

d)

Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse München Brenner Verona dienen,

e)

Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe,

f)

unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder mit Fahrzeugen, die in Durchführung von Maßnahmen der Friedenssicherung im Rahmen einer internationalen Organisation, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der Europäischen Union aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingesetzt werden oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen,

 g) Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Vorlauf- und Nachlaufverkehr zur Eisenbahnverladung zum Bahnterminal Wörgl, wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann,

 h) Fahrten mit Lastkraftwagen oder Sattelfahrzeugen, deren NOx-Emission nicht mehr als 3,5 g/kWh beträgt (Euroklassen 4 und 5), wenn dies durch ein entsprechendes Dokument nachgewiesen werden kann; diese Ausnahme gilt für Sattelkraftfahrzeuge bis zum 31. Oktober 2008 und für Lastkraftwagen ohne Anhänger bis zum 31. Oktober 2009.

(2) Die Dokumente nach Abs 1 lit g und h sind mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht vorzuweisen und auszuhändigen.

 

4. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 6

Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

....

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t im Verbotszeitraum 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Er ist dabei nicht unter die gesetzlichen Ausnahmen von diesem Verbot gefallen, zumal die von ihm mitgeführte Lärmarmbescheinigung bereits abgelaufen war.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden begründen könnten.

Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm in Punkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dabei war nach Ansicht der Berufungsbehörde von Vorsatz auszugehen. Der Berufungswerber hat nämlich bei seiner Erstbefragung zugestanden, dass er vom Fahrverbot Kenntnis gehabt hat, und die Übertretungen im Bereich des Autobahnanschlussstelle Kramsach von ihm deshalb begangen worden sind, weil er eine Bestrafung wegen Missachtung des Fahrverbotes entgehen wollte.

 

Nichts zu gewinnen ist für den Berufungswerber mit dem Vorbringen, dass er von seinem damaligen Dienstgeber unter Druck gesetzt worden sei.

Damit kann insbesondere keine Notstandssituation iSd § 6 VStG dargetan werden. Unter einem die Strafbarkeit ausschließenden (entschuldigenden) Notstand im Sinne dieser Bestimmung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgeführt hat, der Fall einer Pflichten(Interessen)kollision zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein nur dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muss sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (vgl VwGH 27.05.1987, Zl 87/03/0112 uva). Mögliche wirtschaftliche Nachteile des in einem Dienstverhältnis stehenden Beschuldigten infolge allfälliger Kündigung bei Nichtbefolgung von Weisungen vermögen aber keine derartige Notstandssituation zu begründen (vgl VwGH 19.09.1989, Zl 88/08/0158 ua).

 

Die Bestrafung zu Punkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesem Spruchpunkt angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die betreffende Norm dient dem Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelästigungen durch den schweren Güterverkehr und bezieht sich somit auf höchstrangige Rechtsgüter. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber dadurch, dass er ein Schwerfahrzeug deutlich nach 22.00 Uhr unzulässigerweise auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Milderungsgründe liegen entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht vor, zumal für den Berufungswerber laut Inhalt des erstinstanzlichen Aktes bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mehrere Strafvormerkungen aufscheinen.

Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber in der Eingabe vom 09.07.2007 mitgeteilt, dass er derzeit von den wöchentlichen Spesen im Betrag von Euro 200,00 lebe. In der Berufungsverhandlung hat der Rechtsvertreter vorgebracht, dass der Berufungswerber seinen Arbeitsplatz verloren habe und derzeit kein Einkommen beziehe. Zu allfälligen Sozialleistungen, die im Falle der Arbeitslosigkeit amtsbekannt auch in Deutschland gewährt werden, hat der Rechtsvertreter nichts vorgebracht. Der Berufungswerber ist offenkundig für seine Ehrefrau und zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde die gesetzliche Mindeststrafe nur geringfügig, nämlich um 2,00 Euro, überschritten. Eine relevante Strafherabsetzung käme daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 VStG in Betracht. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sind diese aber nicht gegeben. Beim Berufungswerber handelt es sich um keinen Jugendlichen. Ebenfalls kann nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden, zumal im Verfahren keine Strafmilderungsgründe hervorgekommen sind. Eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe war außerdem schon aus generalpräventiven Erwägungen jedenfalls geboten. Es muss, wovon offenkundig auch der Gesetzgeber ausgeht, durch Verhängung entsprechend hoher Strafe das besondere Gewicht bzw die besondere Bedeutung der betreffenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschrift für den Schutz der Bevölkerung allgemein bewusst gemacht werden. Eine geringere Strafe wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht geeignet, hier eine steuernde Wirkung zu erzielen, bzw derartigen Verstößen nachhaltig zu begegnen. Insbesondere bestünde die Gefahr, dass bei geringeren Strafen die wirtschaftlichen Interessen an der Vermeidung von Fahrverzögerungen vorangestellt werden und die Gefahr von Beanstandungen bewusst in Kauf genommen wird.

 

Die Berufung gegen diesen Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Es handelt sich dabei um die Berichtigung eines offenkundigen Versehens. Wie sich nämlich aus dem nachfolgenden Schuldspruch, insbesondere dem in Punkt 2. enthaltenen Tatvorwurf ergibt, ist die Berufungsbehörde sehr wohl vom Lenken eines Sattelkraftfahrzeuges ausgegangen. Zu dieser Berichtigung war die Berufungsbehörde gemäß dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG berechtigt.

 

Weiters war der Berufungswerber entsprechend den im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen zu verpflichten, einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für die Berufungsbehörde auch außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm in Punkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t während des durch die Verordnung LGBl Nr 91/2006 festgelegten Verbotszeitraumes innerhalb des darin ebenfalls bestimmten Sanierungsgebietes gelenkt und damit gegen § 3 Abs 1 lit a der zitierten Verordnung verstoßen. Die betreffende Fahrt ist unstrittig nicht unter die Ausnahmebestimmungen der betreffenden Verordnung oder des IG-L gefallen und hat dafür insbesondere auch keine Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs 3 IG-L vorgelegen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich auch bei der dem Berufungswerber in Punkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Der Berufungswerber hat wiederum keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden dartun oder zumindest glaubhaft machen könnten.

Da dem Berufungswerber das Fahrverbot offenkundig bekannt war, ist auch in diesem Zusammenhang vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen.

 

Auch das sonstige Vorbringen des Berufungswerbers erweist sich als nicht zielführend.

Wenn dessen Rechtsvertreter ausgeführt hat, dass eine gleichzeitige Bestrafung wegen einer Übertretung des § 42 Abs 6 StVO und einer Übertretung des § 3 Abs 1 lit a der Verordnung LGBl Nr 91/2006 aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes ausscheide, ist diese Rechtsansicht nach Meinung der Berufungsbehörde unzutreffend. Gemäß § 22 Abs 1 VStG sind dann, wenn jemand mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Deliktskonkurrenz), die für diese vorgesehenen Strafen nebeneinander zu verhängen. Damit hat der Gesetzgeber für das Verwaltungsstrafverfahren das sog Kumulationsprinzip normiert. Dieses gilt sowohl dann, wenn jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz), als auch in dem hier vorliegenden Fall, dass eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt (Idealkonkurrenz). Dass die Straftatbestände in Spruchpunkt 1. und 2. des vorliegenden Bescheides einander nicht ausschließen, diese zueinander also nicht im Verhältnis der Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion stehen, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel. Es fehlt zunächst eine gesetzliche Regelung, wonach im Falle der Bestrafung wegen einer der in den Spruchpunkten 1. und 2. angeführten Übertretungen die Bestrafung nach der jeweils anderen Strafnorm ausscheidet. Damit liegt kein Fall der Subsidiarität vor. Von Spezialität spricht man dann, wenn ein Deliktstypus zunächst alle Tatbestandsmerkmale des anderen enthält, darüber hinaus aber auch noch andere, durch die der Sachverhalt in einer spezifischen Weise erfasst wird, wodurch die beiden Deliktstypen zueinander im Verhältnis von Gattung und Art stehen (vgl. VwGH 10.03.1966, Zl 2117/65). Dies trifft gegenständlich schon deshalb nicht zu, weil die Fahrverbotsnormen in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichen. Die Verhaltenspflichten werden durch das grundsätzlich gebotene Verhalten und die dieses einschränkenden Ausnahmen umschrieben. Die betreffenden Normen unterscheiden sich zunächst hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Geltungsbereiches. Außerdem unterscheiden sich die Ausnahmebestimmungen vom Nachtfahrverbot gemäß der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes und gemäß § 42 Abs 6 StVO 1960 aufgrund des unterschiedlichen Schutzzweckes deutlich voneinander. Es besteht damit zwischen diesen Normen kein Verhältnis der Spezial ität. Von Konsumtion spricht man schließlich dann, wenn die wertabwägende Auslegung der formal erfüllten zwei Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Tat unter den einen der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes bereits für sich allein abgegolten ist (vgl VwGH 16.11.1988, Zl 88/02/0144 ua). Auch dies ist nicht der Fall, zumal der Schutzzweck der beiden übertretenen Normen jeweils ein anderer ist. Während das gemäß dem IG-L normierte Nachtfahrverbot den Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Luftschadstoffen bezweckt, soll das Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs 6 StVO 1960 der Belästigung der Bevölkerung durch Lärm entgegenwirken. Es kann also nicht davon gesprochen werden, dass durch die Unterstellung der Tat unter einen der beiden Tatbestände diese in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt vollkommen gewürdigt ist.

 

Die Bestrafung zu Spruchpunkt 2. ist daher dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Wie sich aus § 1 der betreffenden Verordnung ergibt, bezweckt das darin festgelegte Fahrverbot während der Nachtstunden insbesondere den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die vorliegende Verwaltungsübertretung wurde das Schutzziel, ua im Interesse des Gesundheitsschutzes den schweren Güterverkehr während der Nachtstunden auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken, um so die innerhalb dieses Zeitraumes aufgrund der ungünstigen Ausbreitungsbedingungen besonders nachteiligen Schadstoffemissionen soweit als möglich zu reduzieren, unterlaufen. Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erheblich. Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Milderungs- und Erschwerungsgründe sind hinsichtlich dieses Faktums nicht hervorgekommen. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungskriterien haben sich auch gegen die zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu ca 10 Prozent ausgeschöpft. Auch der Umstand, dass der Berufungswerber laut Vorbringen des Rechtsvertreters derzeit arbeitslos ist und seine wirtschaftlichen Verhältnisse diesfalls wohl als angespannt anzusehen sind, hat keine geringere Strafe gerechtfertigt. Wie zuvor ausgeführt, dient die vom Berufungswerber übertretene Norm dem Schutz höchstrangiger Rechtsgüter. Diesen staatlichen Schutzinteressen hat der Berufungswerber vorsätzlich zuwidergehandelt. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ist daher als erheblich anzusehen. Die, wie erwähnt, mehreren Strafvormerkungen innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes lassen außerdem erkennen, dass der Berufungswerber den im Straßenverkehr zu beachtenden Vorschriften offenkundig nicht die gebotene Bedeutung beimisst. Es bedarf daher nach Ansicht der Berufungsbehörde einer entsprechend hohen Strafe, um beim Berufungswerber ein Umdenken herbeizuführen, sodass auch spezialpräventive Erwägungen eine Bestrafung in der durch die Erstinstanz bestimmten Höhe erfordert haben. Schließlich haben, wie von der Erstinstanz zutreffend ausgeführt, generalpräventive Erwägungen eine Bestrafung in der vorliegenden Höhe geboten. Es muss nämlich, nachdem sich, wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bekannt ist, die Übertretungen gegen Verordnung LGBl Nr 91/2006 häufen, auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der vom Berufungswerber übertretenen, höchstrangige Rechtsgüter (Leben und Gesundheit der Bevölkerung) betreffenden Schutznormen bewusst gemacht und durch Aufzeigen der im Falle des Verstoßes gegen das Nachtfahrverbot drohenden, nicht unbeträchtlichen Strafen dieser Entwicklung nachhaltig entgegengewirkt werden.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte wiederum eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem bereits erwähnten § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Auch hinsichtlich dieser Übertretung war der Berufungswerber zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren zu verpflichten.

 

Zu den Spruchpunkten 3., 4., 5. und 6. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Der Berufung gegen diese Spruchpunkte kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde aus nachstehenden Erwägungen Berechtigung zu:

 

Nach § 44a Z 1 VStG hat das Straferkenntnis ua die als erwiesen angenommenen Tat zu enthalten. Dieser Bestimmung wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit ausreicht (vgl verst Senat VwSlg 11.894 A/1985 uva). Das Ausmaß der gebotenen Konkretisierung der Tat ist auch entscheidend für die Frage, welche Festlegungen im Tatvorwurf die Tat individualisieren, also die Sache des erstinstanzlichen Verfahrens bestimmen, und damit für die Frage, inwieweit der Berufungsbehörde eine Änderung des Tatvorwurfes gestattet ist. Die Berufungsbehörde ist nämlich darauf beschränkt, die dem Beschuldigten durch die Erstinstanz zur Last gelegte Tat zu prüfen. Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist also die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Die Auswechslung wesentlicher Sachverhaltselemente ist der Berufungsbehörde demnach nicht erlaubt (vgl VwGH 02.10.1988, Zl 89/04/0073 uva).

 

Im vorliegenden Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, die in den Spruchpunkten 1. bis 6. näher umschriebenen Tathandlungen jeweils am 02.05.2007 um 01.55 Uhr bei Strkm 28,310 der A 12 Inntalautobahn begangen zu haben.

Wie sich nun aber bereits aus der Anzeige ergibt und vom Meldungsleger bei seiner Einvernahme nochmals bestätigt worden ist, hat der Berufungswerber die in den Spruchpunkten 4. bis 6. angeführten Tathandlungen im Bereich der Autbahnauffahrt Kramsach gesetzt. Die Tatzeit war auch nicht 01.55 Uhr, sondern hat er diese Tathandlungen ab ca 01.25 Uhr begangen. Die Erstinstanz hat als Tatort für diese Übertretungen aber, wie erwähnt, jeweils jenen Straßenkilometer angeführt, bei dem sich die Autobahnkontrollstele Radfeld befindet. Als Tatzeit wurde der Zeitpunkt der nachfolgenden Überprüfung an der Kontrollstelle angegeben.

Was die dem Berufungswerber in Spruchpunkt 3. angelastete Übertretung des § 42 Abs 8 StVO anlangt, ist der korrekte Tatzeitpunkt 01.05 Uhr. Die Tatzeitangabe im Straferkenntnis ist daher auch in diesem Punkt unrichtig, wohingegen aufgrund der Bestimmung in § 134 Abs 3a KFG als Tatort insoweit zutreffend der Ort der Ausfolgung des Schaublattes an der Kontrollstelle Radfeld angegeben wurde.

Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass der Berufungswerber die ihm in Punkt 3. angelastete Übertretung nicht zu dem im Spruch angeführten Tatzeitpunkt und die in den Spruchpunkten 4., 5. und 6. angeführten Übertretungen nicht an dem dort angeführten Tatort  bzw nicht zu der im Spruch bezeichneten Tatzeit begangen hat.

 

Eine Richtigstellung dieser Tatvorwürfe war der Berufungsbehörde nicht gestattet. Gemäß § 66 Abs 4 AVG, diese Vorschrift findet zufolge des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sache im Sinne dieser Gesetzesstelle ist, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl VwGH v 24.06.1948 in Slg NF Nr 460/A, v 23.06.1975 in Slg NF Nr 8855/A und v 27.06.1975 in Slg NF Nr 8864/A), immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Demnach darf aber die Berufungsbehörde, wie erwähnt, ohne Überschreitung ihrer Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Erstbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt der Berufungsbehörde die Sachbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigten von der Erstbehörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommenen Tat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund würde es nun eine unzulässige Auswechslung der Taten bedeuten, wenn dem Berufungswerber erstmals im Berufungserkenntnis vorgeworfen wird, die betreffenden Übertretungen an einem anderen Ort bzw zu einer anderen Zeit begangen zu haben als dies im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführt ist, zumal es sich bei Tatzeit und Tatort zweifelsfrei um wesentliche Sachverhaltselemente zur Individualisierung der betreffenden Übertretungen handelt.

 

Der Berufung gegen die Spruchpunkte 3., 4., 5. und 6. war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben. Von der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war indes abzusehen, weil die Verfolgungsverjährungsfrist für diese Übertretungen noch nicht abgelaufen ist und gegen den Berufungswerber daher noch ein korrekter Tatvorwurf erhoben werden kann.

Schlagworte
Nichts, zu, gewinnen, ist, für, den, Berufungswerber, mit, dem, Vorbringen, dass, er, von, seinem, damaligen, Dienstgeber, unter, Druck, gesetzt, worden, sei. Damit, kann, insbesondere, keine, Notstandssituation, iSd, § 6 VStG, dargetan, werden. Unter, einem, die, Strafbarkeit, ausschließenden, (entschuldigenden), Notstand, im, Sinne, dieser, Bestimmung, ist, wie, der, Verwaltungsgerichtshof, bereits, mehrfach, ausgeführt, hat, der, Fall, einer, Pflichten, (Interessen)kollision, zu, verstehen, in, dem, jemand, sich, oder, einen, anderen, aus, schwerer, unmittelbarer, Gefahr, einzig, und, allein, dadurch, retten, kann, dass, er, eine, im, allgemeinen, strafbare, Handlung, begeht. Es, muss, sich, um, eine, unmittelbar, drohende, Gefahr, für, das, Leben, die, Freiheit, oder, das, Vermögen, handeln (vgl, VwGH 27.05.1987, Zl 87/03/0112, uva). Mögliche, wirtschaftliche, Nachteile, des, in, einem, Dienstverhältnis, stehenden, Beschuldigten, infolge, allfälliger, Kündigung, bei, Nichtbefolgung, von, Weisungen, vermögen, aber, keine, derartige, Notstandssituation, zu, begründen (vgl, VwGH, 10.09.1989, Zl 88/08/0158, ua).
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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