Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des W.M., v.d. die Firma L.S. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.09.2004, Zl. VK-5256-2004, betreffend Übertretungen nach dem Immmissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) und der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991
(VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w
i e s e n, dass im Spruch des Straferkenntnisses folgende
Änderungen vorgenommen werden:
1. Sie haben als Lenker des oben angeführten Sattelkraftfahrzeuges mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t das in § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl. II 2003/278, für derartige Fahrzeugkombinationen auf der A12 Inntalautobahn zwischen Strkm. im Gemeindegebiet von K. und Strkm. im Gemeindegebiet von A. an einem Werktag zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr vorgesehene Fahrverbot missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen nach dem IG-L bzw. der oben zitierten Verordnung BGBl. II 2003/278 fiel und sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung nach dem IG-L waren.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 43,60 und zu Spruchpunkt 2. ebenfalls Euro 43,60, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.09.2004, Zl. VK-5256-2004, wurde W.M., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Tatzeit: 11.03.2004 um 04.40 Uhr
Tatort: K., A 12 Inntalautobahn, bei km, in Fahrtrichtung Innsbruck
(Westen)
Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY
1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBl. II Nr. 278/2003 das Fahrverbot für Lastkraftwagen mit Anhänger, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtmassen bei der Fahrzeuge mehr als über 7,5 t beträgt, an einem Werktag von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf der A-12 Inntalautobahn zwischen Strkm. im Gemeindegebiet von K. und Strkm. im Gemeindegebiet von A. missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren.
2. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt.
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) iVm § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.05.2003, BGBl. II Nr. 278/2003 (Spruchpunkt 1.) und § 42 Abs 6 StVO (Spruchpunkt 2.) verstoßen. Über diesen wurde daher zu Spruchpunkt 1. gemäß § 30 Abs 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 ebenfalls eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt.
Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch die Firma fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass wir Einspruch erheben, denn das Fahrzeug war auch ohne gültiges Lärmzertifikat ein lärmarmes Fahrzeug, ein gültiges Lärmzertifikat wurde nachgereicht. Herr W.M. ist lebensbedrohlich an Krebs erkrankt, bekommt zur Zeit nur Krankengeld und ist daher nicht in der Lage die Strafe zu zahlen.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
Bei ihrer Entscheidung ist die Behörde von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beschuldigte hat am 11.03.2004 um 04.40 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen XY auf der A12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer in Fahrtrichtung Innsbruck gelenkt. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges hat mehr als 7,5 t betragen. Das Sattelkraftfahrzeug war mit Papierrollen beladen. Der Beschuldigte hat keine Lärmarmbestätigung nach § 8b Abs 4 KDV mitgeführt.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahnkontrollstelle K. vom 15.03.2004, GZ A1/00000003074/01/2004 und der ergänzenden Stellungnahme des Meldungslegers vom 07.08.2004. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Im Übrigen wird dieser Sachverhalt vom Beschuldigten nicht bestritten.
In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 2 der zum Tatzeitpunkt geltenden Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der in Tirol verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, BGBl II 2003/278 wurde als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs 8 IG-L der Abschnitt der A 12 Inntalautobahn zwischen km im Gemeindegebiet von K. und km im Gemeindegebiet von A. festgelegt.
§ 3 und 4 dieser Verordnung lauten wie folgt:
Verbot
§ 3. In dem nach § 2 festgelegten Sanierungsgebiet ist an Werktagen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 23.00 Uhr bis 5.00 Uhr das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten. Einer bescheidmäßigen Anordnung einer Behörde bedarf es nicht, das Verbot wirkt direkt.
Ausnahmen
§ 4. Vom Verbot des § 3 sind über die Ausnahmen nach § 14 Abs 2 IG-L hinaus ausgenommen:
1. Fahrten zum überwiegenden Transport leicht verderblicher Lebensmittel mit einer Haltbarkeit von nur wenigen Tagen oder zum ausschließlichen Transport von periodischen Druckwerken;
2. Fahrten zur Aufrechterhaltung dringender medizinischer Versorgung;
3. Lebendtiertransporte, die aus Gründen des Tierschutzes nur in den Nachtstunden durchgeführt werden können;
4. Fahrten, die den Straßenbauvorhaben auf der A 12 oder A 13 oder dem Ausbau der Zulaufstrecke Nord der Eisenbahnachse Brenner-München-Verona dienen;
5.
Fahrten des Abschleppdienstes oder der Pannenhilfe;
6.
unaufschiebbare Fahrten des Bundesheeres oder der UNPROFOR, SFOR oder KFOR oder Fahrten von Hilfstransporten anerkannter Hilfsorganisationen."
Gemäß § 30 Abs 1 Z 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl I 1997/115, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I 2003/34, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180,-- Euro zu bestrafen, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung des Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 zuwiderhandelt.
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t innerhalb des in der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, BGBl II 2003/278, festgelegten Sanierungsgebietes und innerhalb der zeitlichen Schranken des Fahrverbotes gelenkt.
Die betreffende Fahrt ist auch unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 14 Abs 2 IG-L gefallen, und war der Berufungswerber insbesondere auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs 3 IG-L. Auch die Ausnahmen gemäß § 4 der vorzitierten Verordnung haben nicht vorgelegen.
Dem Berufungswerber liegt auch ein Verschulden zu Last.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 2. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, wobei Fahrlässigkeit als Verschuldensform ausreicht. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 u.a.). Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Er rechtfertigt sich damit, dass er in W. von der Autobahn abfahren wollte, aber die Ausfahrt übersehen habe. Damit hat er aber jedenfalls die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen und war zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Ziel der Verordnung BGBl 2003/278 ist gemäß § 1 legcit "die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissions-Grenzwertüberschreitung geführt haben, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die in Rede stehende Tat wurde das Schutzziel, den schweren Güterverkehr während der kritischen Nachstunden bzw die dadurch bewirkten Schadstoffausstöße auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu reduzieren, unterlaufen und dadurch die geschützten Rechtsgüter in einem nicht unerheblichen Ausmaß beeinträchtigt.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Selbst unter Zugrundelegung fehlender einschlägiger Strafvormerkungen und unterdurchschnittlicher Einkommensverhältnisse konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Ergänzend anzuführen ist § 20 VStG, wonach dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde haben die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 legcit gegenständlich jedoch nicht vorgelegen. Es kann nämlich bei Vorliegen nur eines Milderungsgrundes (Unbescholtenheit) nicht von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden.
Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG haben ebenfalls nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 u.a.). Im gegenständlichen Fall kann aber weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden, noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zu Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.
Der Berufung gegen Spruchpunkt 1. kommt daher keine Berechtigung zu.
Dabei war allerdings eine geringfügige Änderung des Spruchpunktes 1. vorzunehmen. Die Befugnis der Berufungsbehörde hiezu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben. Dabei handelt es sich um eine bloße Präzisierung des Tatvorwurfes, die auch nach Ablauf der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist zulässig ist.
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 42 Abs 6 StVO ist ab 1. Jänner 1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten
a)
mit Fahrzeugen des Straßendienstes,
b)
mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und
c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8 Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.
§ 99 Abs 2a StVO sanktioniert eine Missachtung des Fahrverbotes nach § 42 mit einer Geldstrafe von Euro 218,-- bis 2.180,--.
Der Beschuldigte bestreitet gar nicht, den Tatbestand des § 42 Abs 6 StVO in objektiver Hinsicht erfüllt zu haben.
Beim Verstoß gegen § 42 Abs 6 StVO 1960 handelt es sich um ein sog. Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, sodass von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Mit dem Vorbringen, dass ihm kein Vorwurf gemacht werden könne, zumal das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug jedenfalls lärmarm sei, ist für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, zumal nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes eine Bestätigung nach § 8 Abs 4 KDV 1967 mitzuführen ist, unabhängig davon, ob nun der LKW tatsächlich lärmarm ist.
Die bloße Unkenntnis dieser Gesetzesbestimmung kann den Berufungswerber nicht entschuldigen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnten. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein ausländischer Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden, informieren (vgl. VwGH v. 30.10.1990, Zl. 90/02/0149 uva). Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft. Dass er entsprechende Auskünfte eingeholt bzw. sich vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Im Ergebnis kann daher gegenständlich auch nicht von einer unverschuldeten Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsnormen ausgegangen werden, weshalb das Vorliegen eines entschuldigenden Rechtsirrtums ebenfalls zu verneinen ist.
Es ist daher jedenfalls fahrlässige Tatbegehung anzunehmen.
Aufgrund der großen Umweltbelastung im Unterinntal durch den Schwerverkehr ist eine Einhaltung des Nachtfahrverbotes für die Gesundheit der dort lebenden Bevölkerung von großer Bedeutung bzw. ist es wichtig, dass zur Nachtzeit nur lärmarme Fahrzeuge zum Einsatz kommen und dass eine diesbezügliche Überprüfung durch die Exekutive überhaupt möglich ist. Der Unrechtsgehalt der Tat ist sohin erheblich.
Bezüglich der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen zur Strafbemessung wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen. Unter Bezugnahme auf die dort angeführten Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal es sich dabei um die Mindeststrafe nach § 99 Abs 2a StVO handelt. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch andere Fahrzeuglenker das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Im Hinblick auf den in der Berufung monierten schlechten Gesundheitszustand des Berufungswerbers und die damit einhergehende eingeschränkte Erwerbsmöglichkeit darf auf die Bestimmung des § 54b VStG hingewiesen werden, wonach die (Erst)Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat.